Schifffahrt.
In den Hafen von Banana liefen im Jahre 1892
in großer Fahrt ein: 77 Schiffe von 85 401 Reg.=
Tonnen und in Küstenfahrt 347 Schiffe von 9537 Reg.
Tonnen. In derselben Zeit liefen aus: 86 Schiffe
von 94 390 Reg.-Tonnen und 386 Schiffe von
10731 Reg.-Tonnen.
In Boma liefen im Jahre 1892 ein: Schiffe in
großer Fahrt 79 von 88 163 Reg.-Tonnen und in
Küstensahrt 272 von 16 196 Reg.-Tonnen; es liefen
aus: 79 von 88 750 Reg.-Tonnen und 276 Schisse
von 16 026 Reg-Tonnen.
Die Betheiligung der einzelnen Nationen an dem
Schiffsverkehr ist aus folgender Tabelle ersichtlich:
Banana.
Eingang. Ausgang.
.. .g «
Nationalität. Schiffe. Tonnen. Scisie. Tonnen.
Britische 33 44 44736
Deutsche 14 15 583 3 21212
Niederländische 15 13 231 15 13231
Französische 7 11 350 7 11 350
Belgische 7 2 688 9 3 456
Norwegische 1 405 1 405
Boma
Britische 41 54 421 40 3506
Deutsche 19 22279 20 23781
Niederländische 5 4772 5 4772
Belgische 13 4992 13 4992
3rndosüche ...... 1 1 699 1 1 699
Sollfreie Einfuhr von tunesischen Erzeugnissen
nach Frankreich.
Durch Verordnung vom 13. November d. Is.
hat die französische Regierung verfügt, daß bis zum
30. Juni 1895 außer den in der Verordnung vom
30. Juni 1894 angegebenen Erzeugnissen noch 5000
Schafe und 15,000 metrische Centner Hafer tune-
sischen Ursprungs und tunesischer Provenienz gemäß
dem Gesetze vom 19. Juli 1890 zollfrei nach Frank-
reich eingeführt werden können.
Sollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen französischer
Rolonien nach Frankreich.
Eine auf Grund des Dekretes vom 30. Juni
1892, betreffend die zollfreie oder zollbegünstigte
Einfuhr von gewissen Erzeugnissen der Kolonien,
unterm 22. Oktober 1894 erlassene französische Ver-
ordnung lautet:
Art. 1. Die Mengen der nachstehend genannten
Kolonialerzeugnisse, welche vom 1. Juli 1894 bis
30. Juni 1895 unter den in dem Dekret vom
30. Juni 1892 sestgesetzten Bedingungen in Franl=
reich eingeführt werden können, werden, wic folgt,
bemessen:
Senegalkolonie.
Kassee V0o%00 kg.
Französisch Iuayang.
affee 5 000 kg.
Clfenbeintüste.
Kaffeen. 80 000 kg.
Nossi Bé
Vanille 1200 kg.
Rum. 20 000 I.
Sainte Marie de Madagascar.
Gewürznelken 50 000 kg.
Französisshe Desibungen in, der Südsee.
Vanille 0 kg.
Sucker der französischen Rolonien.
Auf Grund des Art. 2, § 1, des Gesetzes vom
13. Juli 1886 hat der nach dem Mutterlande ver-
schifste Zucker der französischen Kolonien Anspruch
auf einen Fabrikationsnachlaß, welcher dem Durch-
schnitt der von der einheimischen Zuckerfabrikation
während des Vorjahres erzielten Rendementsüber-
schüsse entspricht.
Dieser Durchschnittssatz betrug für die Kampagne
1893/94 21,19 Prozent. Demgemäß ist dem Zucker
der französischen Kolonien, welcher vom 1. Septem-
ber 1894 bis 31. August 1895 nach dem Mutter-
lande verschifft wird, ein Fabrikationsnachlaß von
21,19 Prozent zu gewähren. (Cirkular der franzö-
Hch Grenzzolldirektion vom 22. Oltober 1894,
2457.)
Derschiedene Wiltheilungen.
Nechtliche Stellung der Rüstengewässer.
Das Jahrbuch des „lustitut de droit inter-
national“ enthält in seinem XI1I1. Bande die Ver-
handlungen des Instituts über seine X V., im März
des vergangenen Jahres zu Paris abgehaltene
Sibung.
Zu den Gegenständen der Berathung gehörte
u. A. die Negelung der rechtlichen Stellung der
Küstengewässer, eine bekanntlich in der Praxis des
völkerrechtlichen Verkehrs wie in der Völkerrechts-
wissenschaft äußerst bestrittene Frage. Streit herrscht
sowohl über die Ausdehnung der Küstengewässer wie
über den Umfang der innerhalb ihrer Grenzen aus-
zuübenden Hoheitsrechte. Nach der Ansicht der
Einen besitzt der Küstenstaat volle Gewalt über die
Küstengewässer wie über sein Landgebiet, Andere be-
schränken ihn auf die Ausübung mehr oder minder
zahlreicher einzelner Hoheitsrechte, eine Mittel-
meinung schreibt ihm schließlich ein je nach den
Bedürfnissen ausdehnbares Souveränetätsrecht zu.
Bezüglich der räumlichen Ausdehnung hat allgemein
die Anschauung Aufnahme gefunden, daß man die
Küstengewässer nicht weiter erstrecken könne, als die