Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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87. 
Die Ueberlassung von Kronland (vergl. § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. d. Mts.) kann 
freihändig oder im Wege der öffentlichen Versteigerung geschehen. 
88. 
Der Gonverncur bestimmt die Behörde, bei welcher Anträge auf Ueberlassung zu stellen sind. 
89. 
Bei der Ueberlassung ist der Regel nach als Bedingung zu stellen, daß das erworbene Land binnen 
einer nach den Umständen des Falles zu bemessenden Frist in einem bestimmten Umfang urbar gemacht, 
bepflanzt, mit Wohncinrichtungen versehen oder sonst benutzt werde. Für den Fall der Nichtinnehaltung der 
Bedingungen kann eine Konventionalstrafe bestimmt, auch der Rückfall des Landes ohne Entschädigung vor- 
behalten werden. 
Der Gouverneur ist ermächtigt, ausnahmsweise von der Stellung besonderer Bedingungen bei 
Ueberlassung von Kronland überhaupt abzusehen. 
. 10. 
Bei Verkäufen kann der Kaufpreis ganz oder zum Theil gegen Sicherheit gestundet, bei Ver- 
pachtungen die Leistung einer Sicherheit verlangt werden. Der Nachweis eines bestimmten Betriebskapitals 
ist nicht erforderlich. 
IV. Allgemeine Vorschriften über die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken. 
· §1l. 
Wer ein Grundstück der im § 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. d. Mts. erwähnten Art 
zu Eigenthum erwerben oder pachten will, hat hiervon unter möglichst genauer Bezeichnung des Grundstücks 
nach Lage und Ausdehnung und unter Angabe der mit dem Veräußerer oder Verpächter verabredeten 
Bedingungen bei dem Gorwerneur oder der von diesem bezeichneten Behörde Anzeige zu machen. 
12. 
Der dazu berufenen Behörde liegt ob: 
a) sich zu vergewissern, ob und in welchem Umfange der Ueberlassende über das Grundstück zu ver- 
sügen befugt sei, und wenn sich ergiebt, daß andere Mitberechtigte vorhanden sind, die Zuziehung 
der letzteren zu dem Rechtsgeschäft den Parteien aufzugeben; 
b) dahin zu wirken, daß der Veräußerer oder Verpächter über die thatsächlichen und rechtlichen 
Folgen des beabsichtigten Rechtsgeschäfts aufgeklärt und von dem Erwerber nicht übervortheilt werde; 
IO) festzustellen, ob nach der Veräußerung oder Verpachtung, soweit solche von Häuptlingen oder 
Gemeinschaften erfolgt, genügend Land für den serneren Unterhalt der Gemeinschaft noch verbleibt; 
(0 nach Anhörung der Betheiligten vorzuschlagen, welche Beschränkungen oder Verpflichtungen dem 
Erwerber oder Pächter im öffentlichen Interesse aufzulegen und zu begutachten, ob besondere 
Bedingungen bezüglich der Zeit und des Umfanges der Nußbarmachung der Grundstücke dem 
Erwerber oder Pächter vorzuschreiben sind. 
8 13. 
Der Gouverneur entscheidet, ob die Genehmigung zu ertheilen und welche Bedingungen dabei 
etwa aufzulegen sind. 
Durch die Genehmigung werden Ansprüche Dritter auf das Grundstück, soweit dieselben nicht aus- 
drücklich verzichtet haben, nicht berührt. Derartige Ansprüche sind auf den Rechtsweg zu verweisen. 
8 14. 
Der Gouverneur ist befugt, die im 8 12 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. d. Mts. vor- 
gesehenen Ermächtigungen behufs vorläufiger Besitznahme solchen Personen und Gesellschaften zu ertheilen, 
welche güößere wirthschaftliche Unternehmungen beabsichtigen und für den Ernst ihrer Unternehmungen Ge- 
währ bieten. 
Der Gouverneur bestimmt die Frist, innerhalb welcher die nach § 12 Absatz 2 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 26. d. Mts. erforderliche Genehmigung nachzusuchen ist. 
15. 
Der Gouverneur hat die weiteren zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 26. d. Mts. 
und dieser Verfügung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
Berlin, den 27. November 1895. 
Der BReichskanzler. 
(gez.) Fürst von Hohenlohe. 
  
O#ebrudLims#t Go##alchen Hofbuchduuckerei von E. S. Mittler & Sohn. Berlin 8W., Kochstrafe 649—71.
	        
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