Full text : Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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III.  Veränßerung  von  Krouland.

86.

Die  Ueberlassung  von  Kronland  erfolgt  durch  den  Gonverneur,  und  zwar  entweder  durch  Uebertragung
  zu  Eigenthum  oder  durch  Verpachtung.

Durch  die  Ueberlassung  von  Kronland  bleiben  die  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  bergrechtlichen
  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verfügung  über  die  unterirdischen  Bodenschäte  unberührt.

87.

Die  Festsetzung  der  Bedingungen  für  die  Ueberlassung  von  Kronland  erfolgt  durch  den  Gouverneur

nach  näherer  Anordnung  des  Reichskanzlers.
8B.

Bei  der  Ueberlassung  von  Kronland  sind  genügende  Flächen  für  öffentliche  Zwecke  zurückzubehalten,
insbesondere  auch  Waldbestände,  deren  Erhaltung  im  öffentlichen  Interesse  liegt,  von  der  Veräuserung
auszuschließen.

Auch  ist  das  Recht  vorzubehalten,  das  zu  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,  Telegraphenanlagen  und
anderen  öffentlichen  Einrichtungen  erforderliche  Land  gegen  Ersatz  des  den  Berechtigten  wirklich  entstandenen
unmittelbaren  Schadens  zurückzunehmen.

§  9.
Schiffbare  Ströme  und  Flüsse  sind  von  der  Ueberlassung  zu  Eigenthum  auszuschließen.

IV.  Allgemeine  Vorschriften  über  die  Veräußerung  und  den  Erwerb  von  Grundstücken.
8  10.

Zum  Eigenthumserwerb  oder  zur  Pachtung  von  Grundstücken,  welche  im  Eigenthum  oder  Pachtbesitz
  eines  Nicht-Eingeborenen  slehen,  ist  eine  obrigkeitliche  Genehmigung  nicht  erforderlich.  Der  Gouverneur
  ist  jedoch  befugt,  allgemein  oder  für  bestimmte  Bezirke  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  derartiger
Rechtsgeschäfte  vorzuschreiben.

§  11.

Die  Ueberlassung  von  städtischen  Grundstücken,  welche  mehr  als  1  ha  Fläche  haben,  sowic  von
allen  ländlichen  Grundstücken  von  Seiten  Eingeborener  an  Nicht-Eingeborenc  zu  Eigenthum  oder  in  Pacht
von  längerer  als  15  jähriger  Dauer  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Gouverneurs  zulässig.  Hiernach  der
Genehmigung  bedürfende  Verträge,  zu  welchen  die  Genehmigung  nicht  ertheilt  wird,  sind  rechtsunwirksam.

8  12.

Nach  näherer  Anordnung  des  Reichslanzlers  kann  dem  Gouverneur  die  Befugniß  beigelegt  werden,
einzelnen  Personen  und  Gesellschaften  die  Ermächtigung  zu  ertheilen,  in  Gebieten,  in  welchen  die  Landkommissionen
  noch  nicht  in  Thätigleit  getreten  sind,  ihrerseits  Land  aufzusuchen,  mit  etwaigen  Eigenthümern
oder  sonstigen  Betheiligten  wegen  Ueberlassung  von  Land  Abkommen  zu  treffen  und  solches  Land  sowie
herrenloses  Land  vorläusig  in  Besitz  zu  nehmen.

Die  Genehmigung  solcher  Abkommen  sowie  die  Feststellung  der  Bedingungen,  unter  denen  die
Ueberlassung  des  als  herrenlos  angesprochenen  und  von  dem  Gorwerneur  vorbehaltlich  der  Zulässigkeit  des
Rcchtsweges  als  herrenlos  anerkannten  Landes  zu  erfolgen  hat,  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  der
§§  3,  6  bis  9  und  11.

8  13.

Der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur  hat  die  zur  Ausführung  dieser

Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.
14.

Der  Reichstanzler  ist  befugt,  die  von  dem  Gounverneur  auf  Grund  dieser  Verordnung  getroffenen
Anordnungen  aufzuheben  und  abzuändern.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  26.  November  1895.

(I.  S.)  (ge.)  Wilhelm  I.  R.

(gez.)  Fürst  von  Hohenlohe.