Full text : Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Deutsches  Kolonialblatt.

Amtsblatt  für  die  Schutzgebiete  des  Deutschen  Reichs.

heransgegeben  in  der  Solonial·  Ablheiluig  des  Auowũrligen  Amls.

 

 

 

 

VII.  Jahrgaug.  Gerlin,  1.  März  1896.  Nummer  5.
Dieie.  Zeitichrift  ericheint  in  der  Regel  am  1.  und  15.  jedes  Monats.  Derselben  werden  als  Veiheste  beigefügt  dic  mindestens  einmal  vierteljährlich
Pwhesene  #heint  von  Forsch  isenden  und  Gelehrten  aus  den  deutschen  Schutzgebicten“,  herausgegebon  von  Dr.  Freiherr

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und  Sohn,  Verlin  SW  12,  Kochstraße  68—71,  zu  richten.  (Eingetragen  in  der  Zeitungs-Preisliste  für  1896  unter  Nr.  1910.)

Der  vierteljährliche  Abonnementspreis  für  das  Koloniakblatt  mit  0  iheiten  beträgt  beim  Bezuge  durch  die  Post  und  die

 

Inhalt:  Amtlicher  Theil:  Auszug  aus  dem  Statut  der  Siedelungsgesellschaft  für  Deutsch-Südwestafrika  S.  123.  —
Ertheilung  der  Ermächtigung  zur  Beurkundung  des  Personenstandes  an  den  Referendar  Zache  S.  127.  —  Ernennung
von  Beisitzern  der  Kaiserlichen  Gerichte  für  Deutsch-Ostafrika  für  die  Dauer  des  Jahres  1896  S.  127.  —  Nachweisung
  der  Brutto-Einnahmen  bei  der  Zollverwaltung  für  Deutsch-Ostafrika  für  den  Monat  November  1895
S.  128.  —  Personalien  S.  128.  —  Beilage:  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Eingeborenen
  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten,  vom  25.  Februar  1896.

Nichtamtlicher  Theil:  Personal-Nachrichten  S.  1268.  —  Deutsch-Ostafrika:  Ueber  die  Vertheilung  der
Schutztruppe  S.  120.  —  Kamerun:  Handelsbewegung  S.  129.  —  Togo:;  Inspektionsreisen  S.  130.  —  Ueber
das  Krankenhaus  in  Togo  S.  130.  Deutsch-Südwestafrika:  Künstliche  Bewässerung  130.  —  Aus  dem
Bereiche  der  Missionen  und  der  Antisklaverei-Bewegung  S.  131.  —  Aus  fremden  Kolonien:
Die  Heuschrecken-Vertilgung  auf  Cypern  S.  135.  —  Krieg  mit  Unyoro  S.  136.  —  Angorazucht  im  Kaplande
S.  136.  —  Eisenbahnbau  in  Sierra  Leone  S.  136.  —  Kongobahn  S.  136.  —  Verschiedene  Mittheilungen:

Neue  Kautschukbäume  S.  136.  —  Preiausschreiben  S.  137.  —  Die  Zeitung  „CGuzette  for  Zunzibur  and  Enst
Alrien“  S.  137.  —  Litteratur  S.  137.  —  Schisssbewegungen  S.  139.  —  Verkehrs-Nachrichten  S.  139.  —  Anzeigen.

 

Amtlicher  Theil.

Geseze;  Herordnungen  der  Reichsbehörden.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  30.  Januar  d.  Is.  beschlossen:

„Der  Siedelungsgesellschaft  für  Deutsch=  Südwestafrika  wird  auf  Grund  der  dem
Gesellschaftsvertrage  vom  20.  Dezember  1895  beigelegten,  vom  Reichskanzler  genehmigten  Satzungen  die
Fähigkeit  beigelegt,  unter  ihrem  Namen  Rechte,  insbesondere  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an
Grundstücken  zu  erwerben,  Verbindlichkeiten  einzugehen,  vor  Gericht  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden."

Auszug  aus  dem  Statut:
I.  Sitz  und  Zweck  der  Gesellschaft.

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Die  Gesellschaft  hat  ihren  Siß  in  Berlin.

Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  wirthschaftliche  Erschließung  des  deutschen  Schutzgebietes
von  Südwestafrika.  Die  Gesellschaft  kann  alle  zu  diesem  Zweck  von  ihr  für  dienlich  erachteten  und
rechtlich  erlaubten  Handlungen  vornehmen,  insbesondere  Grundeigenthum  erwerben,  bewirthschaften  und
verwerthen  sowie  Handel,  Gewerbe,  einschließlich  des  Bergbaues  und  dem  Verkehr  dienender  Einrichtungen,
selbständig  oder  durch  Betheiligung  an  dergleichen  Unternehmungen  betreiben.

83.

Zunächst  wird  die  Gesellschaft  auf  Grund  der  Konzession  der  Kaiserlichen  Regierung  die  Besiedelung
  der  ihr  verliehenen  Gebietstheile,  und  zwar  hauptsächlich  durch  Ansiedler  deutscher  Herkunft  in  Angriff
nehmen.  Sie  wird  auf  die  Herstellung  einer  regelmäßigen,  möglichst  direkten  und  häufigen  Schiffsverbindung
zwischen  Deutschland  und  dem  südwestafrikanischen  Schubgebiet  sowie  auf  die  Verbesserung  der  Verkehrswege
zwischen  der  Küste  und  dem  Innern  des  Schutzgebietes  und  auf  solche  Einrichtungen  Bedacht  nehmen,
welche  den  Betrieb  der  Landwirthschaft  und  den  Absatz  ihrer  Erzeugnisse  seitens  der  Ansiedler  zu  erleichtern
geeignet  sind.