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B.
Gebührentaxe

für  die  gerichtlichen  und  einzelne  polizeiliche  thierärztliche  Geschäfte.
Thlr.

1.)  Fuͤr  den  einzelnen  Besuch  eines  kranken  Hausthieres  im  Wohnorte  des
Thierarztes  zu  gerichtlichen  Zwecken:
in  grossen  und  mittlern  Staͤdten
in  kleinen  Staͤdten  und  Ortschaften
2.)  Für  mehrere  hinter  einander  folgende  Besuche  desselben  kranken  Hausthieres
  im  Wohnorte  des  Thierarztes:
in  grossen  Städten  für  jeden
in  kleinen  Städten  und  Ortschaften
O3.)  Für  das  Fortkommen  bei  Untersuchungen  an,  wenigstens  Eine  Meile
vom  Wohnorte  des  Thierarzkes  entfernten  Orten,  wenn  keine  Privatübereinkunft
  getroffen  worden  ist,  für  die  Meile
4.)  Für  die  Unkersuchung  der  Hauskhiere,  wegen  Haupt=  und  anderer  Ge.
währsfehler,  Verletzungen,  Erkrankungen  bei  vermietheten  Thieren,
wenn  sie  zu  Rechtsstreitigkeiten  Anlas  geben:
eines  Pferdes
zweier  Pferde
drei  und  vier  Pferden
mehr  als  vier  Pferde  für  jedes
eines  Rindes
zweier  Ninder
dreier  oder  vierer  NRinder
mehr  als  vier  Rinder  für  jedes
eines  Schaafs  oder  einer  Ziege
zweier,  dreier,  vier  Schaafe
mehr  Schaafe  für  jedes
eines  Hundes
zweier  Hunde

dreier  und  mehr  Hunde  für  jeden

5.)  Für  die  Untersuchung  und  Zergliederung  codter  Hausthiere  in  gerichtlichen
Fällen:

 

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gr.

V.

S

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