Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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c) die theilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundkapitals sowic die Amortisation der 
Antheile 
kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Generalversammlung vertretenen 
Stimmen Beschluß gefaßt werden. 
VI. Bilanz, Gewinnvertheilung, Reservefonds. 
8 38. 
Die Jahresbilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sind vom Verwaltungsrath festzustellen 
und nebst einem Bericht des Verwaltungsraths über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesell- 
schaft mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung im Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht 
der Mitglieder aufzulegen. 
8 39. 
Der Verwaltungsrath bestimmt den Mindestbetrag der vorzunehmenden Abschreibungen und Rück- 
lagen, jedoch muß die ordentliche Rücklage mindestens 5 pCt. des Reingewinns betragen, bis deren Betrag 
die Höhe von mindestens 25 pCt. des Grundkapitals der Gesellschaft erreicht hat bezw. wieder erreicht 
hat, nachdem sie angegriffen worden war. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, durch Abführung eines von ihm erforderlich geachteten Theils des 
Reingewinns eine außerordentliche Rücklage zu schaffen, bis ihre Höhe 25 pCt. des Grundkapitals erreicht. 
Die ordentliche Rücklage dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Fehlbetrags. 
Die außerordentliche Rücklage ist besonders zur Vermehrung des Betriebskapitals und zur Deckung 
ungewöhnlicher Verluste bestimmt, kann aber nach Ermessen des Verwaltungsraths jederzeit zur Vertheilung 
unter die Gesellschaftsmitglieder gebracht werden. 
* 4090. 
Der nach Abzug der Beträge für Abschreibungen und Rücklagen verbleibende Reingewinn wird, 
sofern die Hauptversammlung nicht anders beschließt, als Dividende auf die Antheile vertheilt. 
VII. Bekanntmachungen. 
8 41. 
Die nach diesem Statut erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen im „Deutschen Reichs= und 
Königlich Prcußischen Staats-Anzeiger“ und außerdem in denjenigen Zeitungen, welche der Verwaltungs- 
rath im Interesse der Gesellschaftsmitglieder für angemessen halten sollte. Ein darüber gefaßter Beschluß 
muß in den zur Zeit bestimmten Gesellschaftsblättern veröffentlicht werden. 
VIII. Auflösung. 
8 42. 
Im Fall einer Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen nach Tilgung der Schulden unter 
die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Betheiligung vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen 
werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem eine Aufforderung der 
Gesellschaft an ihre Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden 
ist. Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf eine theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals 
an die Mitglieder. 
Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Orgauisation der Gesellschaft 
und ihrem Gerichtsstande. 
IX. Aufsichtsbehörde. 
8 43. 
Die Aussicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt. Derselbe laun zu dem 
Behuf einen Kommissar bestellen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die statutenmäßige Führung der Geschäfte 
für die Erreichung des Gesellschaftszwecks. Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, 
an jeder Verhandlung des Verwaltungsraths und jeder Hauptversammlung theilzunehmen, von dem Ver- 
waltungsrath jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und 
Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten 
Mitglieder der Gesellschaft (§ 34) nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine 
außerordentliche Generalversammlung zu berufen. 
8 44. 
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unterworfen, nach 
welchen eine Aenderung oder Ergänzung des Statuts erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen 
vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abtheilung. 
Kayser.
	        
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