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c) die theilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundkapitals sowic die Amortisation der
Antheile
kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Generalversammlung vertretenen
Stimmen Beschluß gefaßt werden.
VI. Bilanz, Gewinnvertheilung, Reservefonds.
8 38.
Die Jahresbilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sind vom Verwaltungsrath festzustellen
und nebst einem Bericht des Verwaltungsraths über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesell-
schaft mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung im Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht
der Mitglieder aufzulegen.
8 39.
Der Verwaltungsrath bestimmt den Mindestbetrag der vorzunehmenden Abschreibungen und Rück-
lagen, jedoch muß die ordentliche Rücklage mindestens 5 pCt. des Reingewinns betragen, bis deren Betrag
die Höhe von mindestens 25 pCt. des Grundkapitals der Gesellschaft erreicht hat bezw. wieder erreicht
hat, nachdem sie angegriffen worden war.
Der Verwaltungsrath ist befugt, durch Abführung eines von ihm erforderlich geachteten Theils des
Reingewinns eine außerordentliche Rücklage zu schaffen, bis ihre Höhe 25 pCt. des Grundkapitals erreicht.
Die ordentliche Rücklage dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Fehlbetrags.
Die außerordentliche Rücklage ist besonders zur Vermehrung des Betriebskapitals und zur Deckung
ungewöhnlicher Verluste bestimmt, kann aber nach Ermessen des Verwaltungsraths jederzeit zur Vertheilung
unter die Gesellschaftsmitglieder gebracht werden.
* 4090.
Der nach Abzug der Beträge für Abschreibungen und Rücklagen verbleibende Reingewinn wird,
sofern die Hauptversammlung nicht anders beschließt, als Dividende auf die Antheile vertheilt.
VII. Bekanntmachungen.
8 41.
Die nach diesem Statut erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen im „Deutschen Reichs= und
Königlich Prcußischen Staats-Anzeiger“ und außerdem in denjenigen Zeitungen, welche der Verwaltungs-
rath im Interesse der Gesellschaftsmitglieder für angemessen halten sollte. Ein darüber gefaßter Beschluß
muß in den zur Zeit bestimmten Gesellschaftsblättern veröffentlicht werden.
VIII. Auflösung.
8 42.
Im Fall einer Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen nach Tilgung der Schulden unter
die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Betheiligung vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen
werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem eine Aufforderung der
Gesellschaft an ihre Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden
ist. Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf eine theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals
an die Mitglieder.
Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Orgauisation der Gesellschaft
und ihrem Gerichtsstande.
IX. Aufsichtsbehörde.
8 43.
Die Aussicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt. Derselbe laun zu dem
Behuf einen Kommissar bestellen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die statutenmäßige Führung der Geschäfte
für die Erreichung des Gesellschaftszwecks. Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt,
an jeder Verhandlung des Verwaltungsraths und jeder Hauptversammlung theilzunehmen, von dem Ver-
waltungsrath jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und
Schriften derselben einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten
Mitglieder der Gesellschaft (§ 34) nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine
außerordentliche Generalversammlung zu berufen.
8 44.
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unterworfen, nach
welchen eine Aenderung oder Ergänzung des Statuts erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen
vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll.
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abtheilung.
Kayser.