Metadaten : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

452  Das  Privatrecht.

Bedurfniß  eines  allgemeinen  und  gleichmäßigen  Schutzes  des  Quafßibesitzes  sehr  lebhaft
  hervor  und  filhrte  zu  einer  allgemeinen  Uebertragung  der  Sacheninterdikte  aus
den  Quasibefitz.

IV.  Das  Untereigenthum.

8  42.  Nugzungsuwechte  an  fremden  Sachen,  die  über  die  Servituten  hinausgehen,
  die  also  die  gesammte  Nutzung  umsassen,  wie  der  Nießbrauch,  aber  nicht  wie
dieser  auf  eine  bestimmte  Person  beschränkt  find,  sondern  vererblich  oder  selbst  auch
veräußerlich  find,  können  unter  sehr  verschiedenen  Modalitäten  begründet  werden.
Der  eigentliche  Kern  des  Rechts,  das  Nutzungsrecht,  ist  zwar  immer  dasselbe,  allein
die  Ver#lgung  über  die  Sache,  die  Vererbung  und  Veräußerung,  die  Gegenleistungen,
die  Entstehung  und  Aufhebung  können  in  der  mannigsachsten  Verschiedenheit  geordnet
  werden.  Das  Römische  Recht  hatte  nur  zwei  derartige  Verhältnifse:  die
Emphyteuse  ½,  die  hauptsächlich  bei  ländlichen  Grundstücken  vorkam,  und  die
Supersicies?),  die  sich  nur  auf  Gebäude  bezieht.  Die  letztere  hatte  nur  eine
sehr  vereinzelte  Existenz  bei  Gebäuden  auf  fremdem  Bauboden,  die  erstere  bekam
dagegen  als  eine  Art  Erbpacht  von  bäuerlichen  Gütern  in  der  späteren  Kaiferzeit  auf
den  Ländereien  des  Kaisers  und  Staates  und  der  Städte  und  Kirchen  eine  große
Ausdehnung  und  umfaßte  bei  diesen  jast  den  ganzen  Bauemstand;  in  der  klassischen
Zeit  spielte  sie  nur  erst  eine  untergeordnete  Rolle.  Das  ökonomisch.  rechtliche  Wesen
von  beiden  lag,  wie  oben  8  389  gesagt,  in  der  dauernden  Trennung  der  direkten
Nutzung  der  Sache  vom  Eigenthume  und  der  Substituirung  einer  indirekten  Nutzung
durch  Obligation  des  Nutzungsberechtigten.  In  Deutschland  hat  dieses  Prinzip
aber  im  Mittelalter  eine  ganz  ungemeine  Ausdehnung  erhalten.  Es  beherrschte  in
den  mannigfachsten  Formen  eigentlich  das  ganze  ländliche  Grundeigenthum,  den
großen  Grundbesig  in  der  Form  des  Lehns,  den  kleinen  in  den  verschiedenen  Formen
der  Bauerngüter  als  Bauerlehn-,  Meier-,  Zins-,  Erbpacht-,  Landficdel-,  Kolonatgüter
  u.  s.  w.  Beim  Ritterlehn  ging  das  Verhältniß  zwar  weit  über  die  Grenzen
des  Privatrechts  hinaus,  namentlich  durch  die  gegenseitige  Lehnstreue  und  den  Inhalt
  der  Lehnspflicht  als  Kriegs=  und  Hosdienst;  ähnlich  auch  bei  vielen  Bauerngütern
  durch  die  publizistischen  Wirkungen  der  Guteherrschaft.  Die  eigentliche  rechtliche
  Grundlage  war  aber  doch  überall  eine  privatrechtliche,  und  beruhte  wie  eine
Emphyteuse  und  Erbpacht  auf  dem  obigen  Prinzipe  der  indirekten  Nutzung  des
Eigenthums.

Gleichartige  Verhältnisse  unter  gemeinsame  Begriffe  zusammenzufassen,  ist  unabweisliche
  Forderung  der  Theorie.  Das  Mittelalter  befriedigte  sie  hier,  indem  es
aus  dem  Gegensatze  der  directa  und  utilis  vindicatio  bei  Euphyteuse  und  Superficies
  ganz  naiv  den  Unterschied  von  dominium  directam  und  utile  herauszog.  Ein
gesunder  praktischer  Sinn  bildete  daraus  im  Deutschen  die  Scheidung  von  Oberund
  Untereigenthum.  Erst  eine  unklare  Theorie  legte  dabei  die  Idec  einer  Theilung
  des  Eigenthums  nach  Proprietäts=  und  Nutzungsrechten  und  die  Uebersetzung
des  dominiom  utile  in  nutzbares  Eigenthum  zu  Grunde.  Mit  Recht  hat  die  neuere
Theorie  dies  verworfen.  Wenn  nun  aber  seitdem  das  Wort  Untereigenthum  so
verpönt  ist,  daß  ein  Romanist  es  kaum  mehr  auszusprechen  wagt,  so  ist  das  ein
großer  Uebelstand,  weil  damit  auch  der  ganze  innere  Zusammenhang  der  Verhältnisse
  in  der  Theorie  abgeschnitten  ist.  Bei  den  Romanisten  schwimmen  jetzt  Emphyteuse
  und  Superficies  vereinzelt  als  prinziplose  Anomalien  neben  Servituten  und
Pfandrecht  im  Systeme  herum,  weder  unter  sich  noch  mit  ihren  Deutschen  Ver- 



h  Arr  indt  s,  Art.  Fnrhe,  in  Weiske's  Rchhtslexikon,  III.  S.  849—884;  lauch
in  Aunndts  ges.  S  chrift  u  Nr.  zel  22.
el  Platrecht  und  be,  I  ;  Wächter,  Das  Superficiar=  oder  Plaprecht,
  in  den  Wenhinhe!  der  Leipziger  Wts  1866.