452 Das Privatrecht.
Bedurfniß eines allgemeinen und gleichmäßigen Schutzes des Quafßibesitzes sehr lebhaft
hervor und filhrte zu einer allgemeinen Uebertragung der Sacheninterdikte aus
den Quasibefitz.
IV. Das Untereigenthum.
8 42. Nugzungsuwechte an fremden Sachen, die über die Servituten hinausgehen,
die also die gesammte Nutzung umsassen, wie der Nießbrauch, aber nicht wie
dieser auf eine bestimmte Person beschränkt find, sondern vererblich oder selbst auch
veräußerlich find, können unter sehr verschiedenen Modalitäten begründet werden.
Der eigentliche Kern des Rechts, das Nutzungsrecht, ist zwar immer dasselbe, allein
die Ver#lgung über die Sache, die Vererbung und Veräußerung, die Gegenleistungen,
die Entstehung und Aufhebung können in der mannigsachsten Verschiedenheit geordnet
werden. Das Römische Recht hatte nur zwei derartige Verhältnifse: die
Emphyteuse ½, die hauptsächlich bei ländlichen Grundstücken vorkam, und die
Supersicies?), die sich nur auf Gebäude bezieht. Die letztere hatte nur eine
sehr vereinzelte Existenz bei Gebäuden auf fremdem Bauboden, die erstere bekam
dagegen als eine Art Erbpacht von bäuerlichen Gütern in der späteren Kaiferzeit auf
den Ländereien des Kaisers und Staates und der Städte und Kirchen eine große
Ausdehnung und umfaßte bei diesen jast den ganzen Bauemstand; in der klassischen
Zeit spielte sie nur erst eine untergeordnete Rolle. Das ökonomisch. rechtliche Wesen
von beiden lag, wie oben 8 389 gesagt, in der dauernden Trennung der direkten
Nutzung der Sache vom Eigenthume und der Substituirung einer indirekten Nutzung
durch Obligation des Nutzungsberechtigten. In Deutschland hat dieses Prinzip
aber im Mittelalter eine ganz ungemeine Ausdehnung erhalten. Es beherrschte in
den mannigfachsten Formen eigentlich das ganze ländliche Grundeigenthum, den
großen Grundbesig in der Form des Lehns, den kleinen in den verschiedenen Formen
der Bauerngüter als Bauerlehn-, Meier-, Zins-, Erbpacht-, Landficdel-, Kolonatgüter
u. s. w. Beim Ritterlehn ging das Verhältniß zwar weit über die Grenzen
des Privatrechts hinaus, namentlich durch die gegenseitige Lehnstreue und den Inhalt
der Lehnspflicht als Kriegs= und Hosdienst; ähnlich auch bei vielen Bauerngütern
durch die publizistischen Wirkungen der Guteherrschaft. Die eigentliche rechtliche
Grundlage war aber doch überall eine privatrechtliche, und beruhte wie eine
Emphyteuse und Erbpacht auf dem obigen Prinzipe der indirekten Nutzung des
Eigenthums.
Gleichartige Verhältnisse unter gemeinsame Begriffe zusammenzufassen, ist unabweisliche
Forderung der Theorie. Das Mittelalter befriedigte sie hier, indem es
aus dem Gegensatze der directa und utilis vindicatio bei Euphyteuse und Superficies
ganz naiv den Unterschied von dominium directam und utile herauszog. Ein
gesunder praktischer Sinn bildete daraus im Deutschen die Scheidung von Oberund
Untereigenthum. Erst eine unklare Theorie legte dabei die Idec einer Theilung
des Eigenthums nach Proprietäts= und Nutzungsrechten und die Uebersetzung
des dominiom utile in nutzbares Eigenthum zu Grunde. Mit Recht hat die neuere
Theorie dies verworfen. Wenn nun aber seitdem das Wort Untereigenthum so
verpönt ist, daß ein Romanist es kaum mehr auszusprechen wagt, so ist das ein
großer Uebelstand, weil damit auch der ganze innere Zusammenhang der Verhältnisse
in der Theorie abgeschnitten ist. Bei den Romanisten schwimmen jetzt Emphyteuse
und Superficies vereinzelt als prinziplose Anomalien neben Servituten und
Pfandrecht im Systeme herum, weder unter sich noch mit ihren Deutschen Ver-
h Arr indt s, Art. Fnrhe, in Weiske's Rchhtslexikon, III. S. 849—884; lauch
in Aunndts ges. S chrift u Nr. zel 22.
el Platrecht und be, I ; Wächter, Das Superficiar= oder Plaprecht,
in den Wenhinhe! der Leipziger Wts 1866.