Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

treffend die Einfuhr von Waffen und Handelspulver 
während der ersten drei Trimester des Jahres 1894. 
Elfenbein-Küste. Statistische Tafeln, betreffend 
die Einfuhr von Waffen und Handelspulver vom 
1. Januar bis 1. November 1895. 
Französischer Kongo. Verordnung des Gene- 
ralkommissars vom 4. Mai 1895, gemäß welcher von 
Neuem die Grundlagen der Stenererhebung durch 
die Zollbehörden geregelt wird. 
Statistik, betreffend die eingeführten Waffen und 
eingeführte Munition während der Jahre 1894,/95. 
Großbritannien. Nigerküsten-Protektorat. 
Verordnung von 1894, betreffend die Ausführung 
der Bestimmungen der Brüsseler Generalakte (1890) 
in Bezug auf Einführung, Aufspeicherung und Verkauf 
von Feuerwaffen und Munition. 
Nigerländer. Reglement Nr. XVII (1886) 
der Königlichen Niger-Kompagnic, betreffend das 
Verbot der Einfuhr von Waffen und Kriegsmunition. 
Bekanntmachung vom 8. Jannar 1887 zur Aus- 
führung des genannten Reglements. 
Reglement Nr. XXII (1887) zur Vervollständi- 
gung des Reglements Nr. XVII (1886). 
Bekanntmachung vom 2. Jannar 1888 zur Aus- 
führung des letzteren Reglemeuts. 
Italien. Mehrere Briefe der Sultane von 
Alula und Obbia an den König von Italien bezw. 
den italienischen Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten, betreffend die Ausführung und Anwendung 
der Bestimmungen der Brüsseler Generalakte in Bezug 
auf Waffen und Spirituosen in ihren Ländern. 
Italienisches Protektorat der Länder zwi- 
schen dem Juba und dem italienischen Distrikt. Aus- 
zug aus dem Reglement für die Verwaltung des 
Protektorats vom 14. März 1895, wonach die Ein- 
fuhr, Aufbewahrung und der Verkauf von Feuer- 
wassen, Munition, Pulver r2c. verboten ist und die 
Behörde nur dann die Erlaubniß zum Waffentragen 
ertheilen kann, wenn festgestellt ist, daß die Waffen 
und Munition, um die es sich handelt, zur persön- 
lichen Sicherheit oder zur Sicherheit von wissen- 
schaftlichen 2c. Expeditionen gebraucht werden. 
Italienische Somali-Kompagnic. Anwen- 
dung der Bestimmungen der Brüsseler Generalakte 
in Bezug auf Waffen und Munition in den Ländern 
der Kompagnie. 
Portugal. Mozambique. Dekret des König- 
lichen Kommissars vom 22. April 1895, betreffend 
das Verbot der Einfuhr von Waffen und Munition 
jeder Art in den Distrikten von Lourenco Marques 
und Inhambane. 
Dekret des Königlichen Kommissars vom 22. April 
1895, betreffend das Verbot des Verkaufs von 
Waffen und Munition jeder Art ohne behördliche 
Erlaubniß in dem Distrikt von Lourengo Marques. 
Die beiden Kapitel über „Unterdrückung des 
Sklavenhandels zur See und zu Land“, welche 
im Vordergrund des Interesses stehen, nehmen in 
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den Brüsseler Dokumenten auch räumlich die erste 
Stelle ein. 
Von Deutschland sind hier veröffentlicht die 
„Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum 
Kapitel 1I1 der Brüsseler Antisklaverei-Akte“, be- 
treffend „Unterdrückung des Sklavenhandels zur Sec“ 
vom 19. Januar 1895 und die Allerhöchste Ver- 
ordnung, betressend Ausführungsbestimmungen zu der 
Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz 
vom 17. Februar 1893, welche beide in eingehender 
Weise den Schiffen der Marinc und den Gerichten 
in den Schutzgebieten Anweisungen über das Ver- 
fahren gegen auf See wegen Verdachtes des Sklaven- 
handels aufgegriffene Fahrzeuge enthalten. 
Nach einem Verzeichniß der wegen Sklavenraubes 
bezw. wegen Verschiffung von Sklaven über See in 
Deutsch-Ostafrika verurtheilten Personen haben im 
Jahre 1894 55 derartige Verurtheilungen statt- 
gefunden, davon in Bagamoyo allein 28, in Kilwa 10. 
In dieser Zeit erhielten 1121 Sklaven Freibriefe, 
hiervon wieder 416 infolge amtlicher Freierklärung. 
England hat die Berichte seiner in Betracht 
kommenden Flottenstationen aus dem Jahre 1894 
veröffentlicht. Die ostindische Station, welcher die- 
jenigen von Aden und im Persischen Golf unterstellt 
sind, sowie die Kapstation, von welcher aus der Dienst 
an der gesammten Ostküste Afrikas bis einschließlich 
Sansibar versehen wird, stellen übereinstimmend fest, 
daß der Sklavenhandel zur Sec dank der regen 
Thätigkeit der Vertragsmächte fast vollständig unter- 
drückt ist. Als Beleg hierfür führt die Kapstation 
an, daß sich infolge davon auf der Insel Pemba ein 
bedeutender Mangel an Plantagenarbeitern ergeben 
hat. Der Bericht der letztgenannten Station hebt 
rühmend hervor, daß die Wachsamkeit der deutschen 
Behörden und die Strenge, mit welcher sie die 
Sklavenhändler bestrafen, den Sklavenhandel im 
deutschen Schutzgebiete stark hintangehalten haben. 
Ferner hat England neun vor dem englischen 
Konsulargericht in Sansibar im Jahre 1895 statt- 
gehabte Verhandlungen gegen auf offener See wegen 
Verdachtes des Sklavenhandels aufgegriffene Dhaus 
mitgetheilt. In allen Fällen trat Verurtheilung ein, 
in einem Fall hat die Schiffsmannschaft die an Bord 
befindlichen Sklaven bei Nahen des englischen Kriegs- 
schiffes ertränkt, um der Bestrafung zu entgehen; in 
einem anderen konnte eine gleiche Unthat noch durch 
rechtzeitiges Eintreffen des englischen Schiffes ver- 
hindert werden. 
Vom internationalen maritimen Büreau 
von Sansibar wird berichtet, daß am 4. Dezember 
v. Is. der deutsche Vertreter Vizelonsul Pauli zum 
Vorsitzenden, der französische Vertreter Jeannier 
zum stellvertretenden Vorsitzenden des Büreaus ge- 
wählt wurde. Der Bericht des Büreaus über seine 
Thätigkeit im Jahre 1895 enthölt Mittheilungen über 
Personalveränderungen, die Rechnungslegung für das 
Jahr 1894 sowie einige zur Sprache gebrachte prak- 
tische Fragen, deren Besprechung aber mangels der
	        
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