Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

— 459 — 
Zuständigkeit des Büreaus zu eigener Entscheidung 
in der Sache zu keinem Resultat führte. 
Was die Unterdrückung des Sklavenhandels zu 
Lande anlangt, so hat Frankreich die Berichte der 
Kolonialbehörden von Senecgal, vom Sudan, von 
Französisch-Guinca und von der Elfenbeinküste aus 
dem Jahre 1895 bekannt geben lassen. In Senegal, 
dessen Einwohner sich fast ausschließlich zum Islam 
bekennen, konnte ein allgemeines Verbot des Sklaven= 
handels noch nicht erlassen werden. Man begnügte 
sich einstweilen damit, mit einzelnen Sultanen Ab- 
kommen zu schließen, worin die leßzteren sich ver- 
pflichteten, den Sklavenhandel auf ihrem Gebiete zu 
verhindern. Im Sudan hat der Gowwerneur im 
Jahre 1895 die Einführung von Sklaven verboten. 
Da diese Verfügung aber große Unzufriedenheit her- 
vorrief und die strenge Durchführung derselben zu 
ernster Besorgniß Anlaß gab, wurden die Behörden 
aufgefordert, bei ihren Anordnungen alle Vorsicht 
und Rücksicht anzuwenden, welche die Anschauungen 
des Volkes beanspruchen. Im Sudan wie in Senegal 
wurden in der Nähe der Stationen sogenannte 
„Villages de liberte“ als Freistätten für frühere 
Sklaven gegründet, welche in starkem Wachsthum 
begriffen sind. In Guinea giebt es zur Zeit keinen 
Sklavenhandel im eigentlichen Sinne. Die Kolonie 
au der Elfenbeinküste ist zu jung, als daß bereits 
mit Maßregeln gegen den Sklavenhandel vorgegangen 
werden könnte. Man beschränkt sich hier auf Unter- 
haltung von villages de liberté. 
Neue Verfügungen, die auf Abschaffung des 
Sklavenhandels abzielen, wurden im Jahre 1894 
auch von der englischen Kolonie Gambien und 
im Jahre 1890 von der englischen Niger-Kompagnie 
erlassen. 
Aus den italienischen Kolonien ist ein 
Schreiben des Sultans Iusuf Ali vom 11. April 
1895 an den Minister des Auswärtigen veröffent- 
licht, in dem er mittheilt, daß er Befehl zur Unter- 
drückung des Sklavenhandels gegeben hat. Außerdem 
ist noch eine auf Verbot des Sklavenhandels bezüg- 
liche Verfügung des italienischen Protektorats des 
Gebietes zwischen Juba und Itala vom 14. März 
v. Is. sowie ein Bericht der italienischen Somali- 
Kompagnie vom 1. Mai v. Is. über gleichen Betreff 
abgedruckt. 
Schließlich besagt bezüglich Persiens ein Bericht 
eines Abgeordneten des dortigen Ministeriums des 
Auswärtigen vom Januar 1895, daß der Sklaven- 
handel am Persischen Meerbusen vollständig unter- 
drückt sei. 
Aus der Türkei sind die Berichte über sechs 
Sklavenbefreiungen, die im Jahre 1895 in Suez 
vorkamen, mitgctheilt. 
Bezüglich der in den Artikeln 90 bis 95 der 
Brüsseler Akte angestrebten Beschränkung des Handels 
mit Spiritnosen werden folgende Dokumente ver- 
öffentlicht: 
  
Von den deutschen Kolonien zwei Verordnungen 
des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Südwest- 
afrika und zwar die Verordnung vom 21. Jannar 
1895, betreffend Ertheilung von Erlaubnißscheinen 
zur Einfuhr von geistigen Getränken und Verabfolgung 
derselben an Eingeborene, und die Verordnung vom 
27. Mai 1895, betreffend den Ausschank und Verkauf 
von geistigen Getränken.“) 
Ueber den Handel mit Spirituosen im Kongostaate 
ist eine Statistik veröffentlicht, welche eine Uebersicht 
über die im letzten Vierteljahr von 1894 und den 
ersten drei Vierteljahren von 1895 dort eingeführten 
Spirituosen enthält. Hiernach sind während dieses 
Zeitraums von Privatpersonen im Ganzen 15440001 
Spirituosen in den Kongostaat eingeführt. 
Kurze statistische Angaben sind ferner veröffent- 
licht über die Einfuhr von Spirituosen in die fran- 
zösischen Kolonien in Ober-Guinea, an der Elfenbein= 
lüste und am Kongo. Hinsichtlich der Erhebung des 
Zolles von eingeführten Spirituosen ist für das 
französische Kongogebiet eine neue Verordnung des 
Generalkommissars vom 4. Mai 1895 ergangen, nach 
welcher der Zoll gemäß Artikel 92 der Brüsseler 
Akte für die Zeit vom 1. Juni 1895 ab von 15 
auf 25 Frcs. für das Hektoliter von 50 Grad Allo- 
holgehalt erhöht worden ist. 
In den westafrikanischen Kolonien Englands be- 
stehen nach dem mitgetheilten Schreiben des britischen 
Gesandten in Brüssel vom 27. Juni 1895 folgende 
Einfuhrzölle für Spirituosen: 
in Gambia 1 s. 6 d. für 1 Gallone (= 4,54 1), 
in Sierra Leone 38.--1 
in der Goldküste westlich vom Voltafluß 2 s. 6 d. 
für 1 Gallone, 
in der Goldküste östlich vom Volta auf Grund des 
zwischen Deutschland und England abgeschlossenen 
Zollvertrages vom 24. Februar 1894 9¾ d. 
für 1 Gallonc, 
in Lagos 1 s. für 1 Gallonc. 
In Lagos ist später durch die Verordnung des 
Gouverneurs vom 12. Oktober 1895 der Zoll für 
andere Spirituosen als Wein und Liköre von 1 S. 
auf 2 s. erhöht worden. 
Auf das Gebiet der Niger-Kompagnie beziehen 
sich folgende, die Verzollung der Spirituosen und 
Beschränkung der Spirituseinfuhr betreffende Ver- 
ordnungen, welche in den Jahren 1886 bis 1893 
erlassen sind. Durch die Zollordnung vom 30. Juli 
1886 (Regulation Nr. XI. 1886) waren für die 
Einfuhr von Spiritus in das Nigergebiet zwei Ein- 
suhrzölle festgeseht: bei Akassa an der Nigermündung 
ein Zoll von 2 s. für 1 Gallone Spiritnosen jeder 
Art, bei Lolofja an der Mündung des Benus ein 
weiterer Zoll von derselben Höhe für Spiritunosen, 
welche nach den oberhalb Lokojas gelegenen Gebieten 
importirt werden sollten. 
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1895, S. 402 u. 639.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.