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Zuständigkeit des Büreaus zu eigener Entscheidung
in der Sache zu keinem Resultat führte.
Was die Unterdrückung des Sklavenhandels zu
Lande anlangt, so hat Frankreich die Berichte der
Kolonialbehörden von Senecgal, vom Sudan, von
Französisch-Guinca und von der Elfenbeinküste aus
dem Jahre 1895 bekannt geben lassen. In Senegal,
dessen Einwohner sich fast ausschließlich zum Islam
bekennen, konnte ein allgemeines Verbot des Sklaven=
handels noch nicht erlassen werden. Man begnügte
sich einstweilen damit, mit einzelnen Sultanen Ab-
kommen zu schließen, worin die leßzteren sich ver-
pflichteten, den Sklavenhandel auf ihrem Gebiete zu
verhindern. Im Sudan hat der Gowwerneur im
Jahre 1895 die Einführung von Sklaven verboten.
Da diese Verfügung aber große Unzufriedenheit her-
vorrief und die strenge Durchführung derselben zu
ernster Besorgniß Anlaß gab, wurden die Behörden
aufgefordert, bei ihren Anordnungen alle Vorsicht
und Rücksicht anzuwenden, welche die Anschauungen
des Volkes beanspruchen. Im Sudan wie in Senegal
wurden in der Nähe der Stationen sogenannte
„Villages de liberte“ als Freistätten für frühere
Sklaven gegründet, welche in starkem Wachsthum
begriffen sind. In Guinea giebt es zur Zeit keinen
Sklavenhandel im eigentlichen Sinne. Die Kolonie
au der Elfenbeinküste ist zu jung, als daß bereits
mit Maßregeln gegen den Sklavenhandel vorgegangen
werden könnte. Man beschränkt sich hier auf Unter-
haltung von villages de liberté.
Neue Verfügungen, die auf Abschaffung des
Sklavenhandels abzielen, wurden im Jahre 1894
auch von der englischen Kolonie Gambien und
im Jahre 1890 von der englischen Niger-Kompagnie
erlassen.
Aus den italienischen Kolonien ist ein
Schreiben des Sultans Iusuf Ali vom 11. April
1895 an den Minister des Auswärtigen veröffent-
licht, in dem er mittheilt, daß er Befehl zur Unter-
drückung des Sklavenhandels gegeben hat. Außerdem
ist noch eine auf Verbot des Sklavenhandels bezüg-
liche Verfügung des italienischen Protektorats des
Gebietes zwischen Juba und Itala vom 14. März
v. Is. sowie ein Bericht der italienischen Somali-
Kompagnie vom 1. Mai v. Is. über gleichen Betreff
abgedruckt.
Schließlich besagt bezüglich Persiens ein Bericht
eines Abgeordneten des dortigen Ministeriums des
Auswärtigen vom Januar 1895, daß der Sklaven-
handel am Persischen Meerbusen vollständig unter-
drückt sei.
Aus der Türkei sind die Berichte über sechs
Sklavenbefreiungen, die im Jahre 1895 in Suez
vorkamen, mitgctheilt.
Bezüglich der in den Artikeln 90 bis 95 der
Brüsseler Akte angestrebten Beschränkung des Handels
mit Spiritnosen werden folgende Dokumente ver-
öffentlicht:
Von den deutschen Kolonien zwei Verordnungen
des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Südwest-
afrika und zwar die Verordnung vom 21. Jannar
1895, betreffend Ertheilung von Erlaubnißscheinen
zur Einfuhr von geistigen Getränken und Verabfolgung
derselben an Eingeborene, und die Verordnung vom
27. Mai 1895, betreffend den Ausschank und Verkauf
von geistigen Getränken.“)
Ueber den Handel mit Spirituosen im Kongostaate
ist eine Statistik veröffentlicht, welche eine Uebersicht
über die im letzten Vierteljahr von 1894 und den
ersten drei Vierteljahren von 1895 dort eingeführten
Spirituosen enthält. Hiernach sind während dieses
Zeitraums von Privatpersonen im Ganzen 15440001
Spirituosen in den Kongostaat eingeführt.
Kurze statistische Angaben sind ferner veröffent-
licht über die Einfuhr von Spirituosen in die fran-
zösischen Kolonien in Ober-Guinea, an der Elfenbein=
lüste und am Kongo. Hinsichtlich der Erhebung des
Zolles von eingeführten Spirituosen ist für das
französische Kongogebiet eine neue Verordnung des
Generalkommissars vom 4. Mai 1895 ergangen, nach
welcher der Zoll gemäß Artikel 92 der Brüsseler
Akte für die Zeit vom 1. Juni 1895 ab von 15
auf 25 Frcs. für das Hektoliter von 50 Grad Allo-
holgehalt erhöht worden ist.
In den westafrikanischen Kolonien Englands be-
stehen nach dem mitgetheilten Schreiben des britischen
Gesandten in Brüssel vom 27. Juni 1895 folgende
Einfuhrzölle für Spirituosen:
in Gambia 1 s. 6 d. für 1 Gallone (= 4,54 1),
in Sierra Leone 38.--1
in der Goldküste westlich vom Voltafluß 2 s. 6 d.
für 1 Gallone,
in der Goldküste östlich vom Volta auf Grund des
zwischen Deutschland und England abgeschlossenen
Zollvertrages vom 24. Februar 1894 9¾ d.
für 1 Gallonc,
in Lagos 1 s. für 1 Gallonc.
In Lagos ist später durch die Verordnung des
Gouverneurs vom 12. Oktober 1895 der Zoll für
andere Spirituosen als Wein und Liköre von 1 S.
auf 2 s. erhöht worden.
Auf das Gebiet der Niger-Kompagnie beziehen
sich folgende, die Verzollung der Spirituosen und
Beschränkung der Spirituseinfuhr betreffende Ver-
ordnungen, welche in den Jahren 1886 bis 1893
erlassen sind. Durch die Zollordnung vom 30. Juli
1886 (Regulation Nr. XI. 1886) waren für die
Einfuhr von Spiritus in das Nigergebiet zwei Ein-
suhrzölle festgeseht: bei Akassa an der Nigermündung
ein Zoll von 2 s. für 1 Gallone Spiritnosen jeder
Art, bei Lolofja an der Mündung des Benus ein
weiterer Zoll von derselben Höhe für Spiritunosen,
welche nach den oberhalb Lokojas gelegenen Gebieten
importirt werden sollten.
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1895, S. 402 u. 639.