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In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§ 17a und 17b bezeichneten Militärpersonen
finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung:
1. Die Pensionserhöhung des § 9 ist nur bei Invalidität infolge kriegerischer Unternehmungen
zu gewähren,
2. die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des § 11 findet nur für die auf kriegerische
Unternehmungen entfallende Zeit statt.
Treten die in den §§ 17a und 17b genannten Angehörigen der Schutztruppen in ein Kapitu-
lationsverhältniß zu diesen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß die vorstehend
erwähnten Einschräukungen fort.
Artikel IV.
Der § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 wird aufgehoben.
Artikel V.
Der § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden Zusatz:
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshauptmannschaft von Togo auf
Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende Anwendung.
Artikel VI.
In dem Gesetze vom 22. März 1891 erhält die Ueberschrift des Abschnitts III die Fassung:
„Uebergangs= und Schlußbestimmungen.“
Hinter § 20 tritt die folgende Bestimmung:
21.
Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen werden vom Reichskanzler erlassen.
Artikel VII.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom 22. März 1891 und
. Juni 1895, wie sie sich aus den Aenderungen dieses Gesetzes ergeben, als Gesetz, betreffend die Kaiser-
lichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs-
Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben zu Odde am Bord Meiner Nacht „Hohenzollern“, den 7. Juli 1896.
d. s) Wilhelm I. R.
Fürst zu Hohenlohe.
Allerhöchste Verordnung vom 16. Juli 1896, betreffend die Unterstellung der
Schutztruppen.
Ich bestimme auf Ihren Vortrag Folgendes:
Die in den afrikanischen Schutzgebieten zur Verwendung gelangenden Schutztruppen werden dem
Reichskanzler unterstellt. In weiterer Folge unterstehen sie dem betreffenden Gouverneur oder Landes-
hauptmann und demnächst dem Kommandcur. Ob und inwieweit diese Unterstellung unter den Gouverneur
bezw. Landeshauptmann eintretenden Falles auf deren Stellvertreter überzugehen hat, bestimmt der Reichs-
kanzler. Sie haben hiernach die weiteren Vorschriften über Neuorganisation der Schutztruppen zu erlassen.
An Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, den 16. Juli 1896.
(L. S.) Wilhelm I. R.
Fürst zu Hohenlohe.
An den Reichskanzler.
JIch habe mittelst Ordre an das Oberkommando der Marine vom heutigen Tage Folgendes
bestimmt: Offiziere Meiner Marine, welche in eine der Schutztruppen in Afrika einzutreten wünschen,
haben ihre diesbezüglichen Gesuche auf dem Instanzenwege bei dem Oberkommando der Marine einzureichen,
welches die Eintragung in eine Liste bewirkt. Zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres sind diese Listen
bei Mir zur Vorlage zu bringen und, nachdem Ich dieselben genehmigt habe, dem Reichskanzler (Auswär-
tiges Amt) zuzustellen. Sie erhalten hierdurch davon Kenntniß.
Molde, den 22. Juli 1896, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“.
(L. S.) gez. Wilhelm I. R.
An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt).