Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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IV. Mebergangs- und Schlubeskimmungen. 
8 22. 
Außer den im 8 2 lit. a bezeichneten Militärpersonen können in die Schutztruppe auch solche 
Deutsche übernommen. werden, welche der von dem Reichskommissar für Ostafrika angeworbenen Truppe 
angehören. Sie erhalten hierdurch die Rechte und Pflichten der vorerwähnten Militärpersonen. 
g 23. 
Für die in die Schutztruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe des Reichskommissars 
bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten. 
8 24. 
Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des Reichskommissars 
übergetretenen Militärpersonen, welche aus dieser bereits ausgeschieden sind oder in die Kaiserliche Schutz- 
truppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsausprüche nach Maßgabe 
der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen 
Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden. 
8 26. 
Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Gemeinen des Reichsheeres und 
der Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Diensteinkommen im Sinne des § 7 dieses Gesetzes gilt: 
für Gemeine, welche einschließlich der im Heere oder in der Marine abgeleisteten Dienstzeit länger 
als drei Jahre gedient haben, der Betrag von 1400 Mark, für die übrigen Gemeinen der 
Betrag von 1200 Mark. 
8 26. 
An die Stelle der 88 22, 23 und 24 dieses Gesetzes treten für die Kaiserlichen Schutztruppen 
für Südwestafrika und für Kamerun folgende Uebergangsbestimmungen: 
Für diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landeshauptmannschaft für 
Südwestafrika oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten 
Truppen in die betreffenden Kaiserlichen Schutztruppen übernommen werden, ist der in den 
ersteren bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe 
gleich zu achten. 
Denjenigen Militärpersonen, welche aus den vorbezeichneten Truppen der Landeshaupt- 
mamnschaft für Südwestafrika oder des Gouvernements von Kamerun bereits ausgeschieden sind 
oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen 
können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung 
der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom 
Reichskanzler zugestanden werden. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshauptmannschaft von Togo auf Grund 
von Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende Anwendung. 
§ 27. 
Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen werden vom Reichskanzler 
erlassen. 
Nach den in Preußen geltenden Bestimmungen werden die gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 40 des Cirkularerlasses vom 11. Dezember 1885 an die preußischen 
Oberpräsidien einzusendenden Auszüge aus den Personenstandsregistern demjenigen Standesamte zur Auf- 
bewahrung überwiesen, in dessen Bezirk der betreffende Ehegatte, die Eltern des Kindes oder der Ver- 
storbene innerhalb Preußens ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben. Ist der letzte inländische 
Wohnsitz nicht zu ermitteln, so erfolgt die Ueberweisung der Urkunden an das Standesamt des Geburts- 
ortes der betheiligten Personen. In den Fällen endlich, in denen diese weder einen Wohnsitz in Preußen 
gehabt haben, noch dort geboren sind, ist der letzte inländische Wohnort ihrer Eltern oder, wenn ein solcher 
nicht bekannt ist, deren Geburtsort für die Bestimmung des Standesamts maßgebend. 
In Ergänzung des Erlasses vom 14. April 1890 bitte ich, die auf preußische Staatsangehörige 
sich beziehenden Registerauszüge den nach Vorstehendem in Betracht kommenden Oberpräsidien zu über-
	        
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