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f. Siedehitze.
Auskochen in Wasser, Salzwasser oder Lauge wirkt desinfizirend. Die Flüssigkeit muß die Gegen-
stände vollständig bedecken und mindestens 10 Minuten lang im Sieden gehalten werden.
Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage der Umstände zu treffen.
III. Anwendung der Desiufektionsmittel im Einzelnen.
89.
1. Die Ausleerungen der in Betracht kommenden Kranken, insbesondere von Cholerakranlen
(Stuhlgang und Erbrochenes), werden in Gefäßen aufgefangen und mit ungesähr gleichen Theilen
Kalkmilch gründlich gemischt. Diese Mischung muß mindestens eine Stunde stehen bleiben, ehe sie als
unschädlich beseitigt werden darf. Zur Desinfektion der flüssigen Abgänge kann auch Chlorkalk benutzt
werden. Von demselben sind je einem Liter der Abgänge mindestens vier gehäufte Eßlöffel voll in Pulver-
form hinzuzusetzen und gut damit zu mischen. Die so behandelte Flüssigkeit kann bereits nach 20 Minuten
beseitigt werden. Die desinfizirten Ausleerungen können in den Abort oder in die für die sonstigen
Abgänge bestimmten Ausgußstellen geschüttet werden.
Schmutzwässer sind in ähnlicher Weise zu desiufiziren, und zwar ist von der Kalkmilch so viel
zuzusetzen, daß das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt. Erst eine Stunde nach
Eintritt dieser Reaktion darf das Schmutzwasser abgelassen werden.
2. Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie mit infizirten Dingen (Aus-
leerungen der Kranken, beschmutzter Wäsche r2c.) in Berührung gekommen sind, durch gründliches Waschen
mit Karbolseifenlösung desinfizirt werden.
8 10.
Bett= und Leibwäsche, sowie Kleidungsstücke, Teppiche und dergleichen können in ein
Gefäß mit Kaliseifenlösung oder Karbolsäurelösung (§ 8a und b) gesteckt werden. Die Flüssigkeit muß
in den Gefäßen die cingetauchten Gegenstände vollständig bedecken. In diesen Flüssigkeiten bleiben die
Gegenstände 12 Stunden. Dann werden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt. Das dabei
ablaufende Wasser kann als unverdächtig behandelt werden.
8
* 11.
Wo Dampfapparate vorhanden sind, werden Kleidungsstücke, Wäsche, Matratzen und Alles, was
sich zur Dampfdesinfektion eignet, in solchen Apparaten desinfizirt (§ 86).
8 12.
Alle diese zu desinfizirenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken und bevor sie nach den
Desinfektionsanstalten oder Apparaten geschafft werden, in gut schließenden Gefäßen und Beuteln zu ver-
wahren oder in Tüchern, welche mit einer Desinfektionsflüssigkeit angefeuchtet sind, einzuschlagen. Wer
solche Wäsche rc. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine Hände in der im § 9 unter Nr. 2 an-
gegebenen Weise desinfiziren.
* 13.
Zur Desinfektion von infizirten Schiffsräumlichkeiten, inbesondere des Logis der Mannschaft,
der Kajüten, des Zwischendecks für Reisende nebst den in denselben befindlichen Lagerstellen, Geräthschaften
und dergleichen ist Karbolsäurelösung (F 8 a) anzuwenden. Die Decke, die Wände und der Fußboden der
bezeichneten Räumlichkeiten, sowie infizirte Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen sind zunächst mit
Lappen, welche mit Karbolsäurelösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen. Hierauf sind die Räumlichkeiten
und Geräthschaften mit einer reichlichen Menge Wasser zu spülen und im Anschluß daran die Räumlichkeiten
einer möglichst gründlichen Lüftung zu unterwerfen. Der Krankenraum, insbesondere die durch Ausleerungen
verunreinigten Theile desselben, die von Kranken benutzten Geräthschaften und dergleichen sind bei dieser
Desinfektion ganz besonders zu berücksichtigen. Räumlichkeiten, in welchen durch den nach der Desinfektion
mit Karbolsäure noch längere Zeit haftenden Karbolgeruch erhebliche Unannehnlichkeiten entstehen würden.
(Provianträume, Kajüten, Salons 2c.), sind in folgender Weise zu desinfiziren:
1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden mit der nach
88ec 1 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muß nach drei Stunden wiederholt werden. Nach
dem Trocknen des letzten Anstriches kann Alles wieder feucht abgescheuert werden.
2. Die mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden zwei bis drei Mal
mit heißer Seifenlösung (§ 8b) abgewaschen und später frisch gestrichen.
3. Wände und Fußböden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oder Spiegeln bekleidet
sind, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abgerieben. Die Brotkrumen und Brotreste sind
zu verbrennen.
8 14.
Holz- und Metalltheile von Möbeln sowie ähnliche Gegenstände werden sorgfältig und
wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit Karbolsäure oder Kaliseifenlösung (§ 8 a und by befeuchtet sind.