Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

— 576 — 
bezeichuete Mah nicht überschreitet, unter die Zuständigkeit des Eingeborenen-Schiedsgerichts. Ein Dualla 
soll daher auch stets Mitglied des Schiedsgerichts sein. 
85. 
Für die Rechtsprechung des Schiedsgerichts sind die an Ort und Stelle in Uebung stehenden 
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend. 
86. 
Die Mitglieder des Eingeborenen-Schiedsgerichts sowie deren Stellvertreter werden durch den 
Kaiserlichen Gonverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich. 
87. 
Das Schiedsgericht ernennt einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten, sowie einen 
Sekretär, welcher über jeden Streitfall ein Protokoll zu führen hat. Das Protololl, welches das Datum 
des Sitzungstages, die Namen der Richter und der Parteien, den Gegenstand und Grund des Rechtsstreits 
sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu 
unterschreiben. 
Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Aktenstücke zu vereinigen und können von 
dem Gouverneur oder dessen Stellvertreter jederzeit eingesehen werden. Auch steht dem Gouverneur oder 
dessen Stellvertreter jederzeit frei, den Sitzungen des Eingeborenen-Schiedsgerichts beizuwohnen. 
88. 
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur oder 
dessen Stellvertreter zulässig. Dieselbe muß binnen 14 Tagen nach Verkündung der Entscheidung schriftlich 
oder mündlich beim Gonvernementssekrctär eingelegt werden. 
9. 
Die der Kompetenz des Engeborenn-Schebägerih nicht unterworfenen Strafsachen sind der 
Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverneurs beziehungsweise dessen Stellvertreters vorbehalten. 
Kamerun, den 3. Juli 1896. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverncur. 
(L. S.) gez. Dr. Seiß. 
Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte in dem Schutzgebiete von Kamerun während 
der Zeit vom 1. Juli 1895 bis 30. Juni 1896. 
1. Gerichtsbarkeit erster Instanz. 
  
  
Aus 4½m Davon 
4 " — ——14 . t 
o 1 . c 2 
Es waren anhängig: —.e 
——( — S — 
S = 22s S2 
S“ 8 “ 5 
A. Burgerliche Nechtsstreitigkeiten, und zwar: 
Prozesse, einschließlich der Urkunden-, Che= und Entmündigungsprozesse 2 9 11 10 1 
2. Sonstige Rechtssachen, Arreste, einstweilige Verfügungen, Zwangsvoll= 
r .... 
  
  
streckungen,Mahnsachen,Sühnefachen,Aufgeboten.f.v·. — 2 2 2 — 
Von den Sachen zu 1 und 2 gehörten zur Zuständigkeit 
a) deo NRichtess 2 11 13 12 
b) des Gerichts ....·.......... — — — — 
B. Konkurssachen::: — — — — 
C. Strassachen, und zwar: 
1. Sachen, in denen ein Strafbesehl zu erlassen war — 3 3 3 — 
2. Sachen, in denen ein Hauptverfahren einzuleiten war — 3 3 2 1 
In den Sachen zu 2 fanden Hauptverhandlungen statt: 
a) ohne Beisitzer.. — — — — — 
b) niit Beisizern. — — — — — 
3. Beschwerden gegen Entscheidungen des Nichtrrerrr .. — — — — — 
U0. Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, und zwar: 
1. Nachlaßregulirunngenn . . ... 2 6 8 8 — 
2. Eintragungen und Löschungen im Grundbucheeß. — 9 9 9 — 
3. Sonstige Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, Beglaubigungen, 
Testamentserrichlungen, vorläusige Verwahrunen — 5 5 5 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.