Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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3.  Bei  Personenzügen,  die  mit  solchen  durchgehenden  Bremsen  ausgerüstet  sind,
welche  bei  einer  Zugtrennung  selbstthätig  in  Wirksamkeit  treten,  und  die  es  außer  dem
Lokomotivführer  auch  dem  wachthabenden  Fahrbeamten  und  den  Reisenden  ermöglichen,
den  Zug  zum  Stehen  zu  bringen,  darf  von  der  Mitführung  der  Zugleine  oder  der  dieselbe
  ersetzenden  anderen  Vorrichtung  (Abs.  2)  Abstand  genommen  werden.

§  49.—
Maßregeln  bei  betriebsstörenden  Ereignissen.

Wenn  in  Folge  eines  betriebsstörenden  Ereignisses  ein  Zug  auf  der  Bahn  liegen
bleiben  muß,  sind  in  der  Richtung,  aus  welcher  andere  Züge  sich  auf  dem  versperrten
Geleise  nähern  könnten,  sichere  Maßregeln  zu  treffen,  durch  welche  solche  Züge  zeitig
genug  von  dem  Orte,  wo  der  Zug  liegt,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

§  50.
Signalordnung.

1.  Für  die  gemäß  §88  40  bis  49  erforderlichen  Signale  sind  die  Vorschriften  der
Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  maßgebend.

2.  Führen  mehrere  Bahnlinien  neben  einander  her,  so  ist  den  optischen  Signalen
an  denselben  eine  Stellung  zu  geben,  welche  der  Lage  der  Bahnlinien  zu  einander
entspricht.

851.
Stellung  und  Bedienung  spitzbefahrener  Weichen.

1.  Jede  Weiche,  gegen  deren  Spitze  fahrplanmäßige  Züge  fahren,  muß  während
des  Durchgangs  des  Zuges  entweder  verschlossen  gehalten  werden  oder  von  einem
Weichensteller  bedient  sein.

2.  Den  Weichenstellern  an  der  Einfahrt  in  größere  Stationen  oder  Zweigbahnen,
sowie  an  den  auf  freier  Bahn  gelegenen  Ausweichungen,  ebenso  den  auf  der  Fahrt  be—
findlichen  Lokomotivführern,  Heizern  und  Bremsern  dürfen  Geschäfte,  durch  welche  die
sorgfältige  Wahrnehmung  ihrer  Funktionen  beeinträchtigt  werden  könnte,  nicht  auf—
getragen  oder  gestattet  werden.

8532.
Bedienung  und  Führung  der  Lokomotiven.

1.  Zur  Bedienung  der  Lokomotive  muß  dieselbe  mit  einem  Führer  und  einem
Heizer  besetzt  sein.

2.  Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen  werden,
welche  mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sind  und  ihre  Befähigung  als