— 10 —
Der nach dem vorgeschriebenen Tarife zu berechnende Zollbetrag ist auf den Anmeldungen zu ver-
merken u mit seiner Schlußsumme in das Zollheberegister (Muster D) einzutragen.
Bei der Zollberechnung kommen Beträge, welche volle 10 Pfennige nicht erreichen, in Fortfall.
Herkunft der Waaren.
65
In der letzten Spalte der Anmeldungen ist das Herkunfts= bezw. Bestimmungsland der Waaren
anzugeben. Als Herkunftsland ist dasjeniße Land zu betrachten, aus dessen Eigenhandel eine Waare
stammt, das Bestimmungsland dasjenige, in dessen Handel eine Waare übergeht.
Behandlung der Postsendungen.
86
n Ortschaften, in denen sich eine für den Packetverkehr neöffnete Postanstalt befindet, sind die
Zoll- * Polizeistationen zur Abfertigung von ein= und ausgehenden Postpacketen befugt.
Ueber die erfolgte Ablieferung der eingegangenen Postpackete an die Zoll= bezw. P pottzelstation ist
der Postanstalt auf Verlangen jedesmal Quittung zu ertheilen.
Die ein= und ausgehenden Postpackete sind nach den für die sonstigen Waarensendungen gegebenen
Vorschriften zur Abfertigung und Verzollung zu ziehen. Der Revisionsbefund ist auf die begleitenden
Inhaltserklärungen, welche in das Anmelderegister (8 8) einzutragen sind, niederzuschreiben. Der Aus-
fertigung " durch § 8 der Zollverordnung vorgeschriebenen Zollanmeldung bedarf es nicht.
Betreffs des Zollerlasses für beschädigte und verdorbene oder in das Ausland zurückgesandte
Postguter finden die Bestimmungen des § 11 der Zollverordnung siungemäße Anwendung.
Die Oberbeamten der Zollverwaltung haben von Zeit zu Zeit im Posidienftzinder unter thun-
lichster Vermeidung jeder Störung des Postbetrlebes der Oeffnung der Postbeutel beizuwohnen, sowie sich
durch Einsicht in die Frachtkarten oder das Lagerregister oder die nach den örtlichen Verhältnissen an
deren Stelle tretenden Verzeichnisse der Postanstalten davon zu überzeugen, daß die vom Auslande ein-
gehenden, bezw. ausgehenden Postpackete zur Zollabfertigung gebracht werden.
Register= und Buchführung bei den Zollstationen.
§ 7.
Bei den Zollstationen sind folgende Register zu führen:
1. das Zollanmelderegister,
2. das Zollheberegister,
3. das Kafsenbuch.
An Orten, in denen sich eine Bezirks= oder die Hauptkasse befindet, fällt die Führung des Zoll-
kassenbuches und die Ausstellung der monatlichen Zollabrechnung fort, da hier die Zolleinnahmen aus dem
Zollheberegister täglich in das Kassenjournal der Bezirks= bezw. Hauptkasse übernommen werden.
88
Alle Zollanmeldungen sind bei der Grenzstation in das Anmelderegister einzutragen. Die
laufende Nummer dieses Registers, sowie die Bezeichnung der Grenzstation ist auf der Abmeldung zu ver-
merken (Muster C).
Am Monatsschlusse ist das Register abzuschließen, die etwa noch nicht erledigten Anmeldungen,
d. h. solche, über welche der Nachwels der geschehenen Verzollung noch nicht eingegangen ist (8 4 der
Ausführnnghsbestinmungey), sind in das Register des nächsten Monats zu übertragen und ist dies in
Spalte 6 durch die Worte: „übertragen auf Vr. des Registers pro Montt8t8t zu
vermerken. Das erledigte Register ist der Monatsabrechnung beizufügen.
89
Das Zollheberegister ist seitenweise aufzurechnen und zu übertragen, außerdem ist die Gesammt-
einnahme des Monats festzustellen.
Am Monatsschluß ist das Zollheberegister abzuschließen und mit den zugehörigen Belägen der
Monatsabrechnung (8 7) beizufügen.
81
In das Kassenbuch (Muster E) sollen die Veneumehnen aus dem Zollbeberegister am Tagesn
schlusse summarisch eingetragen werden. Außerdem sollen auch die sonstigen Einnahmen und Ausgaben
dort Aufnahme finden. Am Monatsschlusse hat in der Weise ein Abschluß zu erfolgen, daß die Ausgaben
von den Einnahmen abgezogen werden und der verbleibende Bestand auf den nächsten Monat über-
tragen wird.