857. Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. 123
anderen Orte versetzt, so wird ihm hierüber eine Bestallung nur zugefertigt, wenn die
Stelle zu den höheren Tarifabtheilungen gehört.
Die etatmäßigen Beamten gelten nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, von der
ersten etatmäßigen Anstellung an gerechnet, als unwiderruflich angestellt. Aus besonderen
Gründen kann der Eintritt der Unwiderruflichkeit bis zum Ablauf des siebenten Dienst-
jahrs erstreckt werden 7.
Die Erstreckung der Widerruflichkeit der Anstellung eines etatmäßigen Beamten erfolgt
hinsichtlich der landesherrlich angestellten Beamten durch landesherrliche, hinsichtlich der
übrigen Beamten durch Entschließung der Anstellungsbehörde.
Die Richter und die denselben gleichgestellten Beamten gelten von der ersten etat-
mäßigen Anstellung an als unwiderruflich angestellt; auch kann durch landesherrliche Ent-
schließung die Anstellung anderer Beamten schon vor Ablauf des oben bezeichneten Zeitraumes
als unwiderruflich erklärt werden.
Im Uebrigen erfolgt die Anstellung der Beamten unter dem Vorbehalt des Widerrufs
oder der Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht etwas Anderes festgesetzt
wird, ein Vierteljahr; die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht erforderlich, wenn die
Kündigung wegen Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten erfolgt.
Unwiderruflich angestellte Beamte können ohne ihre Zustimmung auf eine andere
Amtsstelle nur versetzt werden, wenn dieselbe etatmäßig und ihrer Berufsbildung entsprechend
ist und wenn dabei weder eine Zurücksetzung im Range, noch eine Schmälerung des anschlags-
mäßigen Diensteinkommens eintritt.
Im Falle einer nicht lediglich auf Antrag des Beamten erfolgenden Versetzung hat
derselbe Anspruch auf Vergütung der geordneten Umzugskosten.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Strafversetzung.
§ 57. 4. Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. „Der Beamte hat alle
Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes den Gesetzen, Verordnungen und Dienstvor-
schriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch sein Verhalten in und außer
dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, würdig zu erweisen?).“
Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältniß übernimmt der Beamte nicht etwa nur
die Verpflichtung zur Erfüllung einer Summe von bestimmt bezeichneten Aufträgen, son-
dern er tritt in ein dauerndes, die Richtung seiner Lebensthätigkeit bestimmendes, d. h.
berufsmäßiges Pflichtenverhältniß zur Staatsgewalt ein, wornach er als deren Organ an
der Erfüllung des Staatswillens mitzuarbeiten hat.
Daraus folgt:
1. daß die gesammte amtliche Thätigkeit des Beamten nur auf die Verwirklichung
dessen gerichtet sein darf, was das Gesetz als den Staatswillen bezeichnet hat, und daß er
Alles zu unterlassen hat, was sich als ungesetzlich, ganz besonders, was sich als verfassungs-
widrig darstellen würde. Jede Willkürlichkeit im Dienste, auch wenn sie nicht eine straf-
rechtlich verfolgbare Handlung bilden sollte, ist daher eine Verletzung der Amtspflicht.
Aus der Stellung des Beamten als Organ der Staatsgewalt, insbesondere der Re-
gierung folgt:
2. daß vor anderen Staatsbürgern dem Beamten die Pflicht des Gehorsams gegen
das alle Staatsgewalt in sich vereinigende Staatsoberhaupt, den Großherzog, obliegt, und
folgt außerdem für jeden Beamten, welcher in einem Verhältniß der Unterordnung zu
einem anderen Beamten sich befindet, die Pflicht des Gehorsams gegen die Vorgesetzten. In
dieser Pflicht des Gehorsams ist enthalten:
1) Siehe hierzu daf. § 13. 2) Beamt. Ges. 8 8.