Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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3. Postpacketdienst. 
a. Zwischen Deutschland und Deutsch-Neu-Guinea. 
Gemäß Verfügung des Reichspostamts vom 23. Februar 1892 und 24. April 1893 werden zur 
Beförderung durch die Reichspostdampfer der ostasiatischen Linie des Norddeutschen Lloyd Postpackete ohne 
Werthangabe, bis zum Gewichte von 5 kg auf dem Wege über Bremen und über Oesterreich und Italien 
(Neapel) zugelassen. Die Wahl des Beförderungsweges bleibt den Absendern überlassen. 
Mit Rücksicht auf die in den Transitländern bestehenden Beschränkungen dürfen auf dem Wege 
über Neapel die Postpackete in der Ausdehnung 60 em nicht überschreiten. Für den Weg über Bremen 
besteht eine derartige Beschränkung der Größenverhältnisse nicht. 
Die Auswechselung der Packete erfolgt in geschlossenen Posten zwischen dem Postamt in Bremen 
(hinsichtlich der über Bremen zu befördernden Packete) und dem Bahnpostamt in München (hinsichtlich 
der über Oesterreich und Italien zu befördernden Packete) einerseits und der Postagentur in der Haupt- 
station andererseits. 
Die vom Absender im voraus zu entrichtende Taxe für ein Postpacket aus Deutschland nach 
Neu-Guinea beirägt: 
über Bremen 3,20 Mark und über Neapel 4 Mark. 
Sperrgut ist zulässig, jedoch nur über Bremen. Die Taxe für Sperrgut erhöht sich um 50 pCt. Jeder 
Packetsendung nach Neu-Guinea sind zwei Zollinhaltserklärungen beizugeben. 
Ausgeschlossen von der Beförderung sind diejenigen Packete, welche explodirende oder leicht ent- 
zündliche Stoffe und überhaupt Gegenstände enthalten, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist. 
Ferner können auf dem Wege über Italien mit Rücksicht auf die in diesem Lande bestehenden Durchfuhr= 
beschränkungen Postpackete mit Tabak, Cigarren, Koch= und Seesalz, Salzpräparate, Waffen, lebenden 
Pflanzen und Pflanzentheilen jeder Art, lebenden Thieren und Schweinefleisch nicht versandt werden. 
b. Innerhalb des Schutzgebiets zwischen den zum Packetverkehr zugelassenen Stationen. 
Das Gewicht eines Packets darf 5 kg nicht übersteigen. 
Packete mit Werthangabe oder Nachnahme sind nicht zulässig. 
Packete mit explodirenden, leicht entzündlichen oder sonst Gefahr bringenden Gegenständen sind 
von der Beförderung ausgeschlossen. 
Die vom Absender im voraus zu entrichtende Taxe für ein Poslpacket beträgt 50 Pfennige. 
Sperrige Packete unterliegen einem Taxzuschlag von 50 pCt. 
c. Zwischen den zum Packetverkehr zugelassenen Stationen des Schutzgebiets und Singapore 
sowie zwischen jenen Stationen, Niederländisch-Ostindien und den deutschen Postagenturen 
# in Shanghai und Tientsin. 
Der Postpacketaustausch mit Singapore erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Straits 
Settlements (auch Malacca, Penang, Provinz Wellesley) und findet unmittelbar mit der Post- 
verwaltung derselben statt. Es werden Packete ohne Werthangabe oder Nachnahme im Einzelgewicht bis 
zu 5 kg befördert. Dieselben dürfen in keiner Ausdehnung 60 cm überschreiten. 
Zwischen dem Schutzgebiet und Niederländisch-Ostindien findet ein unmittelbarer Austausch 
von Postpackelen unter Benuhung der zwischen Deutsch-Neu-Guinea und Singapore über Batavia 
verkehrenden Reichspostdampfer statt. Die Auswechselung der Postpacket-Kartenschlüsse erfolgt zwischen 
Friedrich Wilhelmshafen und Tandjong Priok. Zugelassen werden Postpackete ohne Werthangabe 
und ohne Nachnahme bis zum Gewicht von 5 kg, welche in keiner Ausdehnung 60 cm überschreiten und 
deren Umfang 20 cchm nicht übersteigt. 
Die vom Absender im voraus zu entrichtende Taxe für ein Postpacket aus Deutsch-Neu- 
Guinea nach Niederländisch-Ostindien oder Singapore beträgt 2,20 Mark. 
Zwischen dem Schutzgebiet und den deutschen Postagenturen von Shanghai und Tientsin ist 
ein unmittelbarer Austausch von Postpacketen unter Benutzung der zwischen Deutsch-Neu-Guinea und 
Singapore bezw. zwischen Singapore und Shanghai verkehrenden Reichspostdampfer zur Ein- 
richtung gelangt. 
Die Auswechselung der Postpacket-Kartenschlüsse findet zwischen der Postagentur in Friedrich 
Wilhelmshafen und der Postagentur in Shangha statt. 
Zugelassen werden Postpackete, auch sperrige, ohne Werthangabe und ohne Nachnahme bis zum Gewicht 
von 5 kg. Die vom Absender im voraus zu entrichtende Taxe für ein Postpacket aus Deutsch-Neu- 
Guinea nach Shanghai oder Tientsin beträgt einheitlich 2,40 Mark, für sperrige Packete wird ein 
Portozuschlag von 50 pECt. erhoben. 
Packete mit Opium, Splrituosen, leicht entzündlichen oder sonst Gefahr bringenden Gegenständen 
sind von der Beförderung ausgeschlossen.
	        
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