. Dag-Budgetvondahqmeyfjivxsg7
sieht1785000Fres.Einnahmenvv-:.1679000
Frcs. werden durch Zölle und andere indirekte Ab-
gaben, 62 000 Frcs. durch andere Einnahmen auf-
gebracht.
Die Ausgaben für die eingeborenen Truppen
sind auf 391 210, die für den Zolldienst auf 847 064,
für öffentliche Arbeiten auf 234 346 Fres. veran-
schlagt. 100 000 Frcs. sind für Besetzung des Hinter-
landes ausgeworfen. Für unvorhergesehene Ausgaben
stehen nur 50 668 Frcs. zur Verfügung.
Die Daussah-Association in England
geht mit dem Plan um, eine dauernde Centralstelle
für das Studium der Haussahsprache und Ausbildung
von Eingeborenen der Haussahländer, angeblich in
Tripolis, zu errichten. Die von dem geistigen Leiter
der Association, Reverend Robinson, von einer Reise
nach Westafrika mitgebrachten Haussahhandschriften
sind im Verlage der Cambridge University-Preß in
einer Faksimileausgabe mit englischer Uebersetzung
erschienen. In diesem Jahre soll eine Haussahgrammatik
nebst Lesebuch von Reverend Robinson erscheinen.
Die Association, welche in naher Verbindung mit
der Niger Company steht, sammelt jetzt neue Mittel,
anscheinend, um ihre Thätigkeit noch auszudehnen.
Titterarische Belprechungen.
Ullerhöchste verordnung, betreffend Beschränkungen
der Einfuhr aus Asien.
Der „Reichsanzeiger“ bringt eine Kaiserliche Ver-
ordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus
Asien, vom 8. Februar 1897, welche besagt:
Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist
die Einfuhr nachbenannter Gegenstände zur See aus
Persien, dem Festlande Vorderindiens, Formosa,
Hongkong, Makao und China südlich des 30. Breiten-
grades bis auf Weiteres verboten:
Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke,
gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen jeder
Art, Teppiche, Menschenhaare, ungegerbie Felle
und Hiäute, unbearbeitete Haare und Borsten,
Wolle, Klauen und Hufe.
Auf Leibwäsche, Kleidungsstücke, Bettzeug und
Teppiche, welche Reisende zu ihrem Gebrauch mit
sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt
werden, findet das Verbot des § 1 keine Anwen-
dung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr der-
selben von einer vorherigen Desinfektion abhängig
gemacht werden. 4 #
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen
von dem Einfuhrverbot unter Anordnung der erfor-
derlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
110
in den Tagen vom 17. bis
Deutsche Schutzgebiete.
Ueber die deutschen Schutzgebiete schreibt die
Handelskammer zu Hamburg in ihrem Bericht für
1896: Die Verhältnisse in den übrigen deutschen
Schutzgebieten haben sich wesentlich konsolidirt.
Die vorhandenen Plantagen beginnen Erträgnisse zu
liefern, und hierdurch, wie durch die Ergebnisse
wissenschaftlicher Untersuchungen über die Boden-
beschaffenheit und die sonstigen maßgebenden Be-
dingungen ermuntert, wendet sich der Unternehmungs-
geist in etwas regerer Weise der wirthschaftlichen
Ausnutzung dieser Gebiete zu. Ein dringendes Er-
forderniß für deren weitere Entwickelung ist die Her-
stellung von Eisenbahnen, für welche die Uebernahme
einer Zinsgarantie seitens des Reiches um so mehr
gerechtfertigt erscheint, als das Vorhandensein von
Bahnen eine wesentliche Verringerung der Kosten für
die Schutztruppe gestatten wird. In Hamburg hat
sich ein Zweigverein der Deutschen Kolonialgesellschaft
gebildet, und die große Zahl von Mitgliedern, welche
sich demselben sofort angeschlossen hat, zeigt, daß
auch hier ein bedeutendes Interesse für unsere
Kolonien besteht. Mit lebhastem Bedauern haben die
hiesigen Freunde unserer kolonialen Entwickelung den
Direktor der Kolonialabtheilung, Herrn Dr. Kayser,
aus dem Amte scheiden sehen, das er unter schwierigen
Verhältnissen mit sichtbarem Erfolge geleitet hat.
Nicht geringer ist das Bedauern darüber, daß der
um die Erforschung und Entwickelung Ostafrikas
hochverdiente Major v. Wissmann die Stellung als
Govwwerneur des dortigen Schutzgebietes niedergelegt
hat. Es darf aber gehofft werden, daß die Nach-
sfolger beider Männer die Verwaltung nach denselben
bewährten Grundsätzen und in demselben Geiste fort-
führen werden.
Deutsche Landwirtbschafts-Gesellschaft.
Die Deutsche Landwirthschafts-Gesellschaft, welche
is 21. Juni d. Is. in
Hamburg ihre elfte Wanderausstellung abhält, hat
beschlossen, auch Gegenstände des Landbaues in den
deutschen Kolonien zuzulassen. Diese Abtheilung
zerfällt in drei Gruppen, nämlich:
1. Erzeugnisse des Landbaues,
2. Hülfsstoffe und Hülfsmittel,
3. Maschinen für den Landbau in den Kolonien.
Es dürfte wohl zu erwarten sein, daß diejenigen
kolonialen Kreise, welche sich für die Verwerthung
der deutschen Kolonien interessiren, diese Gelegenheit
benutzen, um den Hunderttausenden von Besuchern
der Hamburger Ausstellung die Gegenstände des
Landbaues in den deutschen Kolonien vorzuführen.
Wie uns mitgetheilt wird, liegen eine Anzahl
Anmeldungen bereits vor.