Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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809. 
· SchiffejederArt,IvelchePulver,Sprengstoffeodchetrolenmgeladenhaben,dürfennurnach 
eingeholter Erlaubniß in den Hafen kommen. 
8 10. 
Zum Einnehmen von Ballast ist die Erlaubniß des Hafenmeisters einzuholen. Der Ballast darf 
nur an der angewiesenen Stelle eingenommen werden, und behält sich das Gouvernement das Recht vor, 
eine Abgabe für die Tonne zu erheben. 
8 11. 
Dhaus dürfen nur zwischen dem Sewa-Hadji-Hospital und der katholischen Mission laden 
und löschen. 
12. 
Dhaus, Fahrzeuge und Boote müssen den ein= und auslaufenden Schiffen ausweichen. 
§ 13. 
Die Benußung der Brücke I ist nur den Angehörigen des Gouvernements, der Schutztruppe und 
der Kaiserlichen Marine gestattet. Die Benutzung der Brücke II ist auch Privatpersonen gestattet, sofern 
sie zollpflichtige oder anmeldepflichtige Gegenstäinde nicht bei sich führen. Es ist verboten, bemannte oder 
unbemannte Boote längere Zeit an den Brücken liegen zu lassen oder zu befestigen. 
814. 
Schwere Gegenstände dürfen nicht gelöscht oder geladen werden. 
—t— 
Schiffe dürfen nur nach eingeholter Erlaubniß beim Flottillenkommando auf der ihnen angewiesenen 
Stelle auf den Strand geholt werden. 
8 16. 
Den Prähmen, Fahrzeugen und Booten der hiesigen Firmen und Privatpersonen wird die Strecke 
hwichen der katholischen Mission und dem Sewa-Hadji-Hospital zum Ankern oder auf Strand Holen 
angewiesen. 
Das Löschen von Korallensteinen, Bauhölzern oder anderen Gütern auf den Strand bedarf der 
Erlaubniß des Hafenmeisters. 
§ 17. 
Die Dienstboote können vor den Häusern der betreffenden Behörden liegen, welchen die Benutzung 
zusteht. Die übrigen Boote, Prähme 2c. der Behörden und Magazine müssen vor den betreffenden Dienst- 
gebäuden vor Anker oder an Bojen festgemacht liegen; die Entfernung vom Lande ist stets so zu bemessen, 
daß bei niedrigster Ebbe ein Trockenfallen ausgeschlossen ist. 
8 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 50 Rupien 
bestraft. Die Strafen werden gegen Europäer durch richterlichen Strafbefehl, gegen Farbige durch eine 
Strafverfügung des Kommandos der Flottille festgesetzt. 
19. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Fetrus. 1897 in Krast. 
Dar-es-Saläm, den 11. Januar 1897. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen. 
Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks- 
und Bezirksnebenämter sowie an die Bezirksgerichte und das Obergericht. 
Dem 2c. lasse ich nachstehend eine Verordnung, betreffend die Einführung eines Handelsregisters, 
zugehen. Die Verordnung soll mit dem 1. März d. Is. in Kraft treten. Die erforderlichen Bekannt- 
machungen und Vorbereitungen zur Durchführung der Verordnung sind daher umgehend zu veranlassen. 
» Die Führung des Handelsregisters ist aus praktischen Gründen — es hängt dies auch mit den 
später zur Einführung gelangen sollenden Steuergesetzen zusammen — den lokalen Verwaltungsbehörden 
übertragen. Nach der Konsulargesetzgebung ist das Register für die europäischen Firmen aber bei den 
Bezirksgerichten zu führen. Um dieser Vorschrift nachkommen zu können, gleichzeitig aber auch eine doppelte 
Anmeldung zu vermeiden, ist den enropälschen Firmen mitzutheilen, daß dieselben ihrerseits dem Anmelde- 
 
	        
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