Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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zwange genügen, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung bei dem zuständigen Bezirksgericht erstatten. 
Hingegen werden die Bezirksgerichte ersucht, die Anmeldungen europäischer Firmen in chronologischer Form 
allmonatlich zum 1. der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde in beglaubigter Abschrift zu übersenden. 
Auf Grund dieser Abschriften haben die Bezirks= bezw. Bezirksnebenämter ihr Handelsregister durch die 
Eintragungen über die enropäischen Firmen zu ergänzen und die vorgeschriebenen Gebühren nachträglich zu 
erheben. Bei den Bezirksgerichten werden für Eintragungen in das Handelsregister Gebühren nicht 
erhoben werden. "“ 
Der § 8 der Verordnung findet auf europäische Firmen keine Anwendung. Für die Strafen für 
Nichtanmeldung europäischer Firmen ist das Handelsgesetzbuch nebst preußischem Einführungsgeset maß- 
gebend. Die Strafen werden hier durch das zuständige Bezirksgericht erkannt. 
Dadurch, daß den Kommunalverbänden der Bezirke 20 pECt. der Einnahmen aus der Verordnung 
überwiesen werden, werden dieselben erhebliche Vortheile genießen. Es ist hierauf gelegentlich im öffentlichen 
Schauri hinzuweisen. 
Der Anmeldepflicht unterliegen nur wirkliche Handelsgeschäfte mit oder ohne offenen Laden (ein 
Handelsgeschäft ohne offenen Laden ist z. B. die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, die Firma Hansing & Co.). 
Ihr unterliegen nicht Gastwirthschaften und die Geschäfte der Hausirer, Höker, Ausrufer, Makler, Auktio- 
natoren, Handelsgehülsen sowie der Handwerker, welche ihre eigenen Waaren verkaufen. 
Für das Handelsregister ist in dem Schema der dem Register vorzuschreibende Kopf gegeben. 
Es werden in Deutschland gebundene Folianten für das Handelsregister bestellt werden. Bis zum Ein- 
tressen derselben ist das Handelsregister in gut gehefteten Aktenheften anzulegen. 
Das rr. wird ersucht, der Durchführung der Verordnung peinlichste Sorgfalt zuzuwenden und 
über das Geschehene mir bis zum 1. April d. Is. zu berichten. 
Dar-es-Saläm, den 5. Januar 1897. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen. 
Kandels -Register. 
  
  
Lsde. 
Bezeichnung rt der Hauptinhalt der Eintragungei Bezeichnung 
des Firmeninhabers, rW rnk5 Name der Firma, 3 er des Anmeldenden, Vemerkunger 
Nr. Staatsangehörigkeit, · Firmenänderung, « Staatsangehörigkeit, gen 
  
Geburtsort, Rellgion lassung Prokuraertheilung 2e.tragungeburtsort, Religion 
  
  
  
  
  
  
verordnung, betreffend die Einführung eines Handelsregisters. 
81. 
Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welchem die in dieser Verordnung 
angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind. 
Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienst- 
stunden auf dem Büreau des Handelsgerichtes gestattet. 
82. 
Zum Handelsregister ist seitens des Inhabers eines kaufmännischen Geschäfts bis zum Ablause 
von zwei Wochen nach Eintritt eines zur Anmeldung verpflichtenden Ereignisses die zum Zwecke der Ein- 
tragung erforderliche Anmeldung zu machen. Die Anmeldung gilt durch das Absenden einer schriftlichen 
Mittheilung an das zuständige Handelsgericht durch sichere Beförderungsgelegenheit als bewirkt. 
Die Anmeldepflicht gilt nicht für die Bezirke der Innenstationen und das Bezirksamt Langenburg. 
83. 
In das Handelsregister ist einzutragen: 
1. die Firma (Handelsname) jeder Handelsniederlassung, d. h. jedes Handelsgeschäftes mit oder 
ahn Laden. Jede Handelsniederlassung hat an sich einen besonderen Handelsnamen 
zu führen; 
das Abändern oder Erlöschen einer Firma sowie die Aenderung des Inhabers der Firma; 
die Ertheilung und das Erlöschen der Prokura (Handelsvollmacht); 
.l die Begründung einer Zweigniederlassung in oder außerhalb des Bezirks, für welchen die Haupt- 
niederlassung bereits angemeldct ist. 
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