Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

— 125 — 
8 4. 
Zur Anmeldung beim Handelsgerichte sind verpflichtet: 
a) der Inhaber der Handelsniederlassung, 
5) der Prokurist (Handelsbevollmächtigter), 
c) der Liqnidator, 
1) der Nachlaßpfleger, 
0) der Konkursrichter. 
865. 
Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich geschehen. Dieselbe hat zu enthalten: Ort und Zeit 
der Handelsniederlassung, auf welche sich der Umstand ad 1, 2, 3 oder 4 des § 3 bezieht, und den Vor- 
und Zunamen sowie die Staatsangehörigkeit, Religion und Geburtsort des die Anmeldung Bewirkenden. 
86. 
Als Handelsgericht im Sinne dieser Verordnung gilt das Bezirks= bezw. das Bezirksnebenamt. 
87. 
Für die Eintragungen in das Handelsregister werden die nachfolgenden, gleich mit der Eintragung 
von dem Handelsgericht zu erhebenden Gebühren der Staatskasse entrichtet: ad 1 des § 3= 20 Rupien; 
ad 2, 3, 4 des § 3 dieser Verordnung — 10 Rupien. 
868. 
Erfolgt die vorgeschriebene Anmeldung zum Handelsregister nicht rechtzeitig, so ist, wenn die An- 
meldung wenigstens im nächsten halben Jahre nach Eintritt des anzumeldenden Umstands eintritt, das 
Dreifache, wenn die Anmeldung noch später bewirkt wird, das Fünffache der Gebühr des § 7 als Strafe 
und neben dieser Strafe die einfache Gebühr des 8 7 zu zahlen. 
§ 9. 
Für die Einziehung von Gebühren und Strafen erhalten die Handelsgerichte (Bezirks= und Bezirks- 
nebenämter) 20 pCt. der eingehenden Beträge zur Vereinnahmung in die Kommunalkasse des Bezirks. 
10. 
Die Strafen werden verhängt und vollstreckt durch das Handelsgericht, gegen dessen Entscheidung 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist. Die Berufung ist binnen 14 Tagen bei dem zuständigen 
ordentlichen Gerichte erster Instanz einzulegen. Die Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in 
Freiheitsstrafen und Vollstreckung der letzteren erfolgt durch die Kaiserlichen Gerlchte. 
11. 
Diese Verordnung tritt am 1. März 18 in Kraft. 
Dar-es-Saläm, den 5. Januar 1897. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen. 
  
  
Nunderlaß an die Centralabtheilungen des Gouvernements, an die Bezirksämter, 
das Bezirksnebenamt Saadani, die Station Lindi sowie die Haupt= und die mit 
europäischen Beamten besetzten Nebenzolläutter. 
Die Dienststellen der Zollverwaltung werden fortan zur leichteren Unterscheidung und Bezeichnung 
in nachslehende Klassen eingetheilt und, wie folgt, benannt werden: 
a) „Hauptzollämter“ wie bisher. « 
l)),,Zollämter1.Klasse«dievonZollamtsassifientenLKlasseverwaltethtAmjsstellenSaadani, 
Lindi und vom 1. April 1897 ab auch Pangani. 
„Zollämter 2. Klasse“ die von Zollamtsassistenten 2. Klasse verwalteten Amtsstellen Kwale, 
Simba-Uranga, Mohorro und Schole. 
„Zollämter 3. Klasse“ die übrigen mit farbigen Beamten besetzten Amtsstellen Moa, Tangata, 
Mkwadja, Bueni, Kisiwani, Kiswere, Mschinga, Sudi, Kionga. 
Den Zollämtern 1. Klasse wird gleichzeitig die Befugniß zur selbständigen Führung und Entschei- 
dung von Zollprozessen sowie zur Verrechnung von Strafgeldern hiermit erthellt. " 
Dar-es-Saläm, den 10. Dezember 1896. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. v. Bennigsen. 
4 
C. 
— 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.