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. 81.
Vom 1. Juli 1897 ab dürfen zum Zumessen und Zuwägen von Palmkernen und Palmöl im
öffentlichen Verkehr nur solche Maße, Gewichte und Waagen verwendet werden, welche den im Deutschen
Reiche bestehenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
82.
Zugelassen sind ferner nur Maße von folgenden Größen:
A. Für Palmkerne: B. Für Palmöl:
100,— Liter, 5,— Liter, 20,— Liter, 2,— Liter,
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Außerdem ist der An= und Verkauf von Palmöl in Fässern und die Ausmessung des Raum-
gehaltes desselben mittelst eines amtlich geprüsten und gestempelten Maßstabes mit decimaler Eintheilung
auch fernerhin gestattet.
83.
Kaufleute und sonstige Gewerbetreibende, bei welchen zum Gebrauche für den Handel mit Palmöl
und Palmkernen geeignete, den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechende Maße, Gewichte oder Waagen
vorgefunden werden, oder welche den maß= und gewichtspolizeilichen Anordnungen nicht nachkommen, werden,
sofern nicht nach den bestehenden strafgesetzlichen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit
Geldstrafe bis zu 100 (einhundert) Mark, oder mit Haft bis zu 4 (vier) Wochen bestrast. Außerdem
unterliegen die vorschriftswidrigen Maße, Gewichte und Waagen der Einziehung.
8 4.
Die Ausübung der Kontrole und der sonstigen polizeilichen Befugnisse auf Grund dieser Ver-
ordnung erfolgt durch die Amtsvorsteher und Stationsleiter mit der Maßgabe, daß dieselben nur zur
Verhängung von Geldstrafen bis zum Betrage von 50 (fünfzig) Mark und zur Anordnung der Einziehung
(§ 4 Schlußsatz) befugt sind. Gegen die Strafbescheide der Amtsvorsteher bezw. Stakionsleiter findet
Beschwerde an den Landeshauptmann statt.
Wenn nach Lage des Falles eine höhere Geldstrafe als 50 Mark, oder eine andere Strafart
angemessen erscheint, so ist von dem Amtsvorsteher bezw. Stationsleiter unter Darlegung des Sachverhaltes
an den Kaiserlichen Landeshauptmann zu berichten.
8 6.
Die Anwendung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maße, Gewichte und Waagen ist
auch bereits vor dem im § 1 angegebenen Zeitpunkte gestattet, sofern die Betheiligten hierüber einig sind.
6.
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens 56re Verordnung (1. Juli 1897) gilt die Verordnung,
betreffend die Einführung von Maßen und Gewichten für den Handel mit Palmöl und Palmkernen, vom
6. September 1887 als aufgehoben.
Sebbe, den 15. Februar 1897.
Der Kaiserliche Landeshauptmann.
(L. S.) (gez.) Köhler.
» Personalien. -
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Chef der Abthellung
für Landeskultur und Landesvermessung bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika
Dr. Stuhlmann den Charakter als Kaiserlicher Regierungsrath zu verleihen.
Dem Kaiserlichen Richter Dr. Hahl ist die Vertretung des interimistischen Landeshauptmanms von
Kaiser Wilhelmsland C. v. Hagen, im Falle dieser durch Erkrankung oder andere Umstände von Ausübung
seiner Amtsthätigkeit abgehalten ist, übertragen worden.
Kaiserliche Schutgtruppen.
A. K. O. vom 3. Februar 1897.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
Dr. Becker, charakterisirter Ober-Stabsarzt 1. Klasse, ein vom 3. April 1897 datirtes Patent als Ober-
Stabsarzt 2. Klasse verliehen.