Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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8 14d. 
Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, die Auswanderer oder Rück- 
wanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die besonders ungünstige gesundheitliche Verhältnisse aufweisen, 
können über die Grenzen der §§ 14b und 14c hinausgehende Maßregeln von der Hafenbehörde 
getroffen werden. 
§ 14e. 
Die Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus den in den §§ 14 bis 144 
bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens der zuständigen Behörden be- 
sondere Bestimmungen getroffen werden. Jedoch sind Gegenstände, die nach Ansicht des beamteten Arztes 
als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu erachten sind, vor der Ein= oder Durchfuhr zu desinfiziren. 
8 14f. 
Will ein Schiff in den Fällen §§ 14 a bis 14 sich den ihm auferlegten Maßregeln nicht unter- 
werfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen. Es konn jedoch die Erlaubniß erhalten, unter An- 
wendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden, 
Verhinderung des Auspumpens des Kielwassers vor erfolgter Desinfektion, Ersatz des an Bord befindlichen 
Wasservorraths durch gutes Trinkwasser und derglelchen) seine Waaren zu löschen und die an Bord be- 
ksiesn Reisenden, sofern sich diese den von der Hafenbehörde getroffenen Anordnungen fügen, an Land 
zu setzen. · 
Ziffer 4 des den Vorschriften als Anlage beigegebenen Fragebogens hat folgende veränderte Fassung 
zu erhalten: 
Wo hat das Schiff seine Ladung eingenommen? 
Woraus besteht die Ladung? 
Etnthält sie insbesondere Lelbwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, 
Teppiche,' Menschenhaare,“ Hadern, Lumpen, ungegerbte Häute“ und Felle, unbearbeitete Haare# und 
Borsten,“ Wolle, Klauen,“ Hufe. 
Dar-es-Saläm, den 3. April 1897. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (Gez.) v. Bennigsen. 
. Anlage B. 
Ergã besti zur Desinfektionsar mweisung für Seeschiffe, welche der 
  
gesundheitspolizeilichen Nontrole beim Anlaufen eines RKafens des deutsch - oftafrika- 
nischen Schungebietes unterliegen. 
Der Ueberschrift „I. Allgemeines“ vor § 1 der Dezinfektionsanweisung ist die Bemerkung 
„A. Cholera und Gelbfieber“ voranzustellen. Dem § 20 ist nachstehender Abschnitt hinzuzusügen: 
B. Pest. 
I. Allgemeines. 
8 21. 
Auf allen Schiffen aus einem Hafen, gegen dessen Herkünfte wegen der Pestgefahr die gesundheits- 
polizeiliche Kontrole angeordnet ist, sind das Gepäck der Reisenden und der Mannschaft, die in einem solchen 
Hafen an Bord genommen worden sind, ferner das Trink= und Gebrauchswasser, das Bilgewasser und der 
aus solchem Hafen stammende Wasserballast sowie alle Gegenstände, die nach Ansicht des beamteten Arztes 
als mit dem Austeckungsstoff der Pest behaftet zu erachten sind, zu desinfiziren. 
. 8 22. 
Sofern vor oder bei der Ankunft Pestfälle an Bord vorgekommen sind, müssen außerdem alle 
Wohnräume und Gegenstände des täglichen Gebrauchs an Bord, einschließlich der Kleider und des Gepäcks 
der Reisenden und der Mannschaft, desinfizirt werden. 
8823. 
Die Aborte auf Schiffen sind meist so eingerichtet, daß die Ausleerungen unmittelbar ins Wasser 
gelangen. Auf verseuchten Schiffen sind diese Klosets für die Dauer des Aufenthalts im Hafen zu schließen 
und besondere Eimerklosets an Bord zu verwenden, deren Inhalt täglich desinfizirt werden muß. 
Hin ichtlich der mit # bezeichneten Waaren braucht eine Beantworkung nur dann zu erfolgen, wenn die gesund- 
i 
heitspolize kant Kontrole wegen Pestgefahr stattfindet.
	        
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