dann langsam und allmählich den Missionsberg hinan.
Vorn am Berge sieht das Kreuz weithin sichtbar.
Hiernach kommt steiniger Boden, etwa zehn Minuten
lang, hier möchten wir bereits nach der Regenzeit
ein Steinhaus bauen sowie ein Kinderhaus. Dann
kommt überaus fruchtbarer Boden und die Tembe
des Quawa, wo wir jetzt wohnen.
Herr Kompagnieführer Prince hat zu unserem
Schutze vor einem Ueberfall des Quawa drei Askaris
und einen Ombascha (Unteroffizler) in die Tembe ge-
legt. Ich wollte dieses nicht annehmen; allein er
sagte, er habe durch seine wiederholte Bitte um
Missionare zugleich mit unseren Oberen die Veran-
lassung zu dieser Station gegeben; er habe darum
auch die Verantwortung für unser Leben und unsere
Sicherheit. Der flüchtige Quawa könnte in seinem
Hasse gegen die Deutschen uns nachts überfallen und
uns die Hälse abschneiden.
In der Tembe des Quawoa, die riesig groß ist,
aber sehr heruntergekommen, wohnen zahlreiche Fa-
milien Wahehe, Arbeiter, Askaris, Boys, aber auch
Ziegen, Rinder 2c.
Wasser ist zu beiden Seiten des Berges; links
der Ruaha in prachtvoller Landschaft, mit mächtigem
Nanschen über Felsen stürzend, und rechts ein kleiner
Nebenfluß, etwa 7 bis 10 m von uns entfernt. So-
lange die Bauten noch nicht fertig sind, wird es mit
der Missionsarbeit nicht viel heißen.
ir bitten dringendst um Brüder und einen
Lehrer und Katecheten für die Kinder, die wir zu-
lünftig erhalten werden. Hier, etwa 1600 m hoch,
ist europäisches Klima und kann ein Bruder ebenso
arbeiten wie in St. Ottilien. Auch die Schwestern
werden hier eine prächtige Thätigkeit entfalten können.
Wir haben bereits den Platz für das zukünftige
Schwesternkloster in Aussicht genommen.
Aus „Die evangelischen Missionen“ entnehmen
wir Folgendes:
„Die neuesten Nachrichten des aus Uganda an
die Küste zurückgekehrten englischen Bischofs Tucker
veranschaulichen die gewaltigen Fortschritte, welche
das Evangelium fortgesetzt in jenem Lande macht.
Im März 1896 gab es 321 Kirchen, 725 einge-
borene Lehrer und Lehrerinnen, 57 380 „Leser“,
25 300 Gottesdienstbesucher, 20 591 solche, die be-
sondere Unterweisung im Christenthum begehren, und
6905 Getaufte. Die Missionsarbeit in Uganda war
im März 1896 nicht ganz 19 Jahre alt. Es ruht
ein wunderbarer Segen auf dieser Mission.“
Aus fremden MRolonien.
verordnung zur Einschränkung des verkaufs und
Gebrauchs von Feuerwaffen und Exploslostoffen in den
britischen Salomoneinseln.
Die vom britischen Oberkommissar für den west-
lichen Stillen Ocean unter dem 28. März 1897
449
erlassene Verordnung unterwirft den Verkauf und
Besit von Feuerwaffen und Explosivstoffen innerhalb
des Protektorats der britischen Salomonsinseln einer
weitgehenden Kontrole der Regierung.
Hiernach ist jede Lieferung von Feuerwassen und
Explosivstoffen an Eingeborene verboten. Die im
Protektorat ankommenden Schiffe haben zunächst den
Hafen des Gouvernementssitzes anzulaufen und dürfen
erst nach ertheilter Erlaubniß des zuständigen Beamten
ihre Ladung löschen. Ausgenommen von dieser Be-
stimmung sind diejenigen Schiffe, welche aus Häfen
britischer Kolonien kommend den Nachweis führen
können, daß sie im Ausgangshafen vor einem höheren
Zoll= oder Polizeibeamten eine genaue Deklaration
über die an Bord mitgeführten Feuerwaffen 2c. ab-
gegeben und inzwischen keinen anderen Hafen ange-
laufen haben. Schiffe, die diesen Vorschriften nicht
nachkommen oder sich weigern, den zur Vornahme
einer eingehenden Untersuchung befugten Beamten an
Bord zu nehmen, können beschlagnahmt und in be-
stimmten Fällen nebst Ladung konfiszirt werden. Bei
Ankunft im Protektorat hat der Führer des Schlffes
ein genaues Verzeichniß der an Bord befindlichen
Feuerwaffen 2c. nach den einzelnen Verwendungs-
zwecken (zur Vertheidigung des Schiffes, im Eigen-
thum der Reisenden, als Ladung und dergleichen)
aufzustellen und in dieses Verzeichniß auch jede Aen-
derung des Bestandes unter Aufführung der Namen
der betheiligten Personen, Orte und Schiffe einzu-
tragen. Dieses Verzeichniß ist dem untersuchenden
Beamten vorzulegen, ein glelches auch von jedem
abfahrenden Schiffe dem Resident Commissioner ein-
zureichen. Schiffe, welche zur Beförderung eingebo-
rener Arbeiter dienen, dürfen zu Vertheidigungszwecken
mit sich führen: eine Schußwaffe für jeden Mann
der Besatzung und für jeden nichteingeborenen Passa-
gier, zu jeder Schußwaffe 100 Ladungen und die
zur ordentlichen Ausrüstung eines solchen Schiffes
erforderlichen Geschütze nebst entsprechender Munition.
Auf Verlangen des Gouvernements ist jede Person
im Protektorat verpflichtet, sich über die in ihrem
Besize befindlichen Feuerwaffen 2c. auszuweisen. Der
zuständige Beamte ist berechtigt, auf Schiffen und
Kähnen, an Land, in Läden, Waarenhäusern, über-
haupt allen Gebänden eine Untersuchung nach Feuer-
waffen 2c. vorzunehmen. Werden an Bord eines
Schiffes Waffen rc. gefunden, die in das erwähnte
Verzeichniß nicht eingetragen sind, so werden sie
konfiszirt, auch kann in solchen Fällen das Schiff bis
auf weitere Anordnung des High Commissioners
Court for the Western Pacific mit Beschlag belegt
werden. Jede Person, die Feuerwaffen 2c. im Besitz
hat, ist verpflichtet, auf Ersuchen Auskunft darüber
zu geben, von wem bezw. von welchem Schif sie
die Waffen 2c. erhalten hat.
Vom 1. Oktober 1897 ab darf keine Person im
Bereich des Protektorats ohne schriftliche Erlaubniß
des Resident Commissioners Waffen rc. in Besitz
haben. Der Lehtere soll die Erlaubniß zum Führen