Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Kunde von ihrer angestrengten Thätigkeit im Interesse 
der Afrikamission ab. Es sind jetzt gleichzeitig in 
Dualasprache von ihr herausgegeben worden: 
Mulema ma moto, ndabo a loba. Das Herz 
des Menschen ein Tempel Gottes. Frei nach 
dem Deutschen von E. Schuler. 
Mango ma bwam ka ponda. 
Mateo na Tohane. Das Evangelium nach 
Matthäus und Johannes. 
Beleedi ba Jemea la Bonakristo na Bepasi 
ba Kalat'a Loba. Der Katechismus nach 
Brenz und Luther. Zweite Auflage. 
Kalat'a Mienge. Duala-Lieder für die Christen- 
gemeinden in Kamerun. Zweite Auflage. 
  
Dus fremden Rolonien. 
Die verwaltungseinrichtungen niederländisch= Indiens 
müssen insofern unser kolonialpolitisches Interesse er- 
wecken, als sie das Ergebniß mehr als zweihundert- 
jähriger Erfahrungen eines uns nahe verwandten 
Volksstammes auf dem Gebiete der Kolonisation in 
den Tropen sind. 
Das Gebiet von Niederländisch-Indien 
umfaßt die Inseln des ostindischen Archipels sowie 
die westliche Hälste von Neu-Guinen. Von Borneo 
steht der nördliche Theil unter britischem Protektorat, 
d Timeo gehört ungefähr die Hälfte den Portu- 
giesen. 
Staatsrechtlich zerfällt Niederländisch-Indien in 
a) solche Gebiete, die unter der unmittelbaren 
Verwaltung der niederländisch-indischen Re- 
gierung stehen, 
b) solche unter Herrschaft eingeborener Fürsten, 
die auf Grund bestehender Verträge mehr oder 
minder von ersterer abhängig sind. 
Die Bevölkerung wird eingekheilt in Europäer 
und Eingeborene, ersteren sind alle Christen gleich- 
gestellt, zu letzteren werden Araber, Indier, Chinesen, 
die Mohammedaner und Heiden gerechnet. 
Die Verwaltung Niederländisch-Indiens wird 
geführt auf Grund des niederländischen Gesetzes vom 
2. September 1854, des sogenannten Regierungs= 
Reglements. 
Die oberste Regierungsgewalt liegt beim 
Könige, der jedoch seit Erlaß der Verfassung bei 
allen einer gesetzlichen Regelung vorbehaltenen An- 
gelegenheiten an die Zustimmung der Volksvertretung 
gebunden ist. Im Namen des Königs übt diese 
oberste Regierungsgewalt der Minister der Ko- 
lonien aus. 
I. Die Centralbehörden Niederländisch- 
· ndiens. 
Die Regierung von Niederländisch-Indien wird 
durch den vom König ernannten Generalgouver- 
neur geführt, dem als Vertreter ein Lieutenant- 
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Generalgouverneur beigegeben werden kann. Der 
Generalgouverneur hat ein Verordnungsrecht bezüglich 
aller Fragen, deren Regelung nicht durch Gesetz oder 
Königliche Verordnung zu geschehen hat. Die Gesetze 
und Verordnungen treten, falls kein anderer Zeit- 
punkt bestimmt wird, auf Java und Madura am 
30. Tage, in den übrigen Theilen Niederländisch- 
Indiens am 100. Tage nach ihrer Veröffentlichung 
im Staatsblatt in Krast. 
Der Generalgouverneur ist Oberbefehlshaber der 
niederländisch-indischen Armee und der dort anwesen- 
den Flotte. Auch hat er in gewissem Umfange das 
Recht, Offiziere der ersteren zu ernennen und zu be- 
fördern. Er erklärt Krieg und schließt Frieden sowie 
andere Verträge mit den indischen Fürsten oder 
Stämmen. Im Falle von Krieg oder Ausstand hat 
der Generalgouverneur die Befugniß, Niederländisch- 
Indien ganz oder theilweise in Kriegs= oder Bela- 
gerungszustand zu erklären, Gesetze und Bestimmungen 
des Regierungs-Reglements außer Krast zu setzen 
und Behörden vorübergehend auszuheben. 
Er kann Personen, welche nicht in Niederländisch- 
Indien geboren sind, falls sie als gefährlich für die 
öffenkliche Ruhe und Sicherheit erachtet werden, in 
Uebereinstimmung mit dem Rath von Nieder- 
ländisch-Indien unter Beobachtung bestimmter 
Vorschriften ausweisen. Ebenso kann er solchen Per- 
sonen unter denselben Voraussetzungen den Aufenthalt 
in bestimmten Theilen von Niederländisch-Indien 
untersagen. In Uebereinstimmung mit dem Rath 
kann er auch den in Nlederländisch-Indien geborenen 
Personen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung bestimmte Aufenthaltsorte anweisen oder den 
Aufenthalt an bestimmten Orten verbieten. 
Mit gewissen Ausnahmen ernennt, entläßt und 
pensionirt der Generalgouverneur alle niederländisch= 
indischen Civil= und Militärbeamten und regelt im 
Allgemeinen den Betrag der Besoldung, soweit dies 
nicht un Gesetz oder Königliche Verordnung fest- 
elegt ist. 
6 Der Generalgouverneur selbst darf weder un- 
mittelbar noch mittelbar Theilnehmer oder Bürge bei 
einer Erwerbsgesellschaft sein, die auf Vertrag mit 
der Regierung beruht; auch nicht an Handels= oder 
Schifffahrtsunternehmungen in Niederländisch-Indien 
theilnehmen noch daselbst Eigenthümer bezw. Pächter 
von Grundstücken sein. Diese Vorschriften hat der 
Generalgouverneur auch für alle Beamten bezüglich 
des Handelsbetriebes für anwendbar erklärt, dagegen 
sind sämmtlichen obigen Verboten die Beamten der 
inneren Verwaltung unterworfen, bei einzelnen in- 
dustriellen oder landwirthschaftlichen Unternehmungen 
jedoch nur so weit, als dieselben in ihrem Amtsbezirke 
thãtig sind 
Der Generalgouverneur hat nach eingeholtem 
Gutachten des Hochgerichtshofes das Recht des 
Gnadenerlasses von Strafen. Betreffs indischer Fürsten 
und Häuptlinge hat er in Uebereinstimmung mit dem 
Rathe von Indien außerdem die Befugniß zur
	        
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