Kunde von ihrer angestrengten Thätigkeit im Interesse
der Afrikamission ab. Es sind jetzt gleichzeitig in
Dualasprache von ihr herausgegeben worden:
Mulema ma moto, ndabo a loba. Das Herz
des Menschen ein Tempel Gottes. Frei nach
dem Deutschen von E. Schuler.
Mango ma bwam ka ponda.
Mateo na Tohane. Das Evangelium nach
Matthäus und Johannes.
Beleedi ba Jemea la Bonakristo na Bepasi
ba Kalat'a Loba. Der Katechismus nach
Brenz und Luther. Zweite Auflage.
Kalat'a Mienge. Duala-Lieder für die Christen-
gemeinden in Kamerun. Zweite Auflage.
Dus fremden Rolonien.
Die verwaltungseinrichtungen niederländisch= Indiens
müssen insofern unser kolonialpolitisches Interesse er-
wecken, als sie das Ergebniß mehr als zweihundert-
jähriger Erfahrungen eines uns nahe verwandten
Volksstammes auf dem Gebiete der Kolonisation in
den Tropen sind.
Das Gebiet von Niederländisch-Indien
umfaßt die Inseln des ostindischen Archipels sowie
die westliche Hälste von Neu-Guinen. Von Borneo
steht der nördliche Theil unter britischem Protektorat,
d Timeo gehört ungefähr die Hälfte den Portu-
giesen.
Staatsrechtlich zerfällt Niederländisch-Indien in
a) solche Gebiete, die unter der unmittelbaren
Verwaltung der niederländisch-indischen Re-
gierung stehen,
b) solche unter Herrschaft eingeborener Fürsten,
die auf Grund bestehender Verträge mehr oder
minder von ersterer abhängig sind.
Die Bevölkerung wird eingekheilt in Europäer
und Eingeborene, ersteren sind alle Christen gleich-
gestellt, zu letzteren werden Araber, Indier, Chinesen,
die Mohammedaner und Heiden gerechnet.
Die Verwaltung Niederländisch-Indiens wird
geführt auf Grund des niederländischen Gesetzes vom
2. September 1854, des sogenannten Regierungs=
Reglements.
Die oberste Regierungsgewalt liegt beim
Könige, der jedoch seit Erlaß der Verfassung bei
allen einer gesetzlichen Regelung vorbehaltenen An-
gelegenheiten an die Zustimmung der Volksvertretung
gebunden ist. Im Namen des Königs übt diese
oberste Regierungsgewalt der Minister der Ko-
lonien aus.
I. Die Centralbehörden Niederländisch-
· ndiens.
Die Regierung von Niederländisch-Indien wird
durch den vom König ernannten Generalgouver-
neur geführt, dem als Vertreter ein Lieutenant-
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Generalgouverneur beigegeben werden kann. Der
Generalgouverneur hat ein Verordnungsrecht bezüglich
aller Fragen, deren Regelung nicht durch Gesetz oder
Königliche Verordnung zu geschehen hat. Die Gesetze
und Verordnungen treten, falls kein anderer Zeit-
punkt bestimmt wird, auf Java und Madura am
30. Tage, in den übrigen Theilen Niederländisch-
Indiens am 100. Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Staatsblatt in Krast.
Der Generalgouverneur ist Oberbefehlshaber der
niederländisch-indischen Armee und der dort anwesen-
den Flotte. Auch hat er in gewissem Umfange das
Recht, Offiziere der ersteren zu ernennen und zu be-
fördern. Er erklärt Krieg und schließt Frieden sowie
andere Verträge mit den indischen Fürsten oder
Stämmen. Im Falle von Krieg oder Ausstand hat
der Generalgouverneur die Befugniß, Niederländisch-
Indien ganz oder theilweise in Kriegs= oder Bela-
gerungszustand zu erklären, Gesetze und Bestimmungen
des Regierungs-Reglements außer Krast zu setzen
und Behörden vorübergehend auszuheben.
Er kann Personen, welche nicht in Niederländisch-
Indien geboren sind, falls sie als gefährlich für die
öffenkliche Ruhe und Sicherheit erachtet werden, in
Uebereinstimmung mit dem Rath von Nieder-
ländisch-Indien unter Beobachtung bestimmter
Vorschriften ausweisen. Ebenso kann er solchen Per-
sonen unter denselben Voraussetzungen den Aufenthalt
in bestimmten Theilen von Niederländisch-Indien
untersagen. In Uebereinstimmung mit dem Rath
kann er auch den in Nlederländisch-Indien geborenen
Personen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung bestimmte Aufenthaltsorte anweisen oder den
Aufenthalt an bestimmten Orten verbieten.
Mit gewissen Ausnahmen ernennt, entläßt und
pensionirt der Generalgouverneur alle niederländisch=
indischen Civil= und Militärbeamten und regelt im
Allgemeinen den Betrag der Besoldung, soweit dies
nicht un Gesetz oder Königliche Verordnung fest-
elegt ist.
6 Der Generalgouverneur selbst darf weder un-
mittelbar noch mittelbar Theilnehmer oder Bürge bei
einer Erwerbsgesellschaft sein, die auf Vertrag mit
der Regierung beruht; auch nicht an Handels= oder
Schifffahrtsunternehmungen in Niederländisch-Indien
theilnehmen noch daselbst Eigenthümer bezw. Pächter
von Grundstücken sein. Diese Vorschriften hat der
Generalgouverneur auch für alle Beamten bezüglich
des Handelsbetriebes für anwendbar erklärt, dagegen
sind sämmtlichen obigen Verboten die Beamten der
inneren Verwaltung unterworfen, bei einzelnen in-
dustriellen oder landwirthschaftlichen Unternehmungen
jedoch nur so weit, als dieselben in ihrem Amtsbezirke
thãtig sind
Der Generalgouverneur hat nach eingeholtem
Gutachten des Hochgerichtshofes das Recht des
Gnadenerlasses von Strafen. Betreffs indischer Fürsten
und Häuptlinge hat er in Uebereinstimmung mit dem
Rathe von Indien außerdem die Befugniß zur