Maßgabe besonders bestehender Bestimmungen. Er
hat die Aufsicht über die richtige Ausführung der
allgemeinen Verordnungen und Befehle des General-
gouverneurs und ist, im Besitze der Polizeigewalt,
den Gerichtsbehörden zur Hülfeleistung bei Ermitte-
lung, Verfolgung und Untersuchung von Vergehen
verpflichtet; auch übt er die ihm durch besonderes
Reglement und andere allgemeinen Verordnungen
übertragenen richterlichen Funktionen aus. Den
Direktoren der Departements der Centralverwaltung
ist er, soweit deren Zuständigkeit reicht, unmittelbar
untergeordnet, über alle politischen und alle anderen
Angelegenheiten korrespondirt er direkt mit dem General=
gouverneur. Dem Letzteren hat er vor dem letzten
März jedes Jahres ausführliche Berichte über den
Zustand seines Bezirkes und über die Ereignisse
während des verflossenen Jahres zu erstatten. In
allen Angelegenheiten, wo das Interesse des Dienstes
eln Zusammenwirken erfordert, handelt er im Ein-
verständniß mit den im Bezirk anwesenden komman-
direnden Osfizieren des Heeres und der Flotte. Er
hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung
im Bezirk sowie der Sicherheit von Personen und
Sachen Sorge zu tragen; zu diesem Zweck steht ihm
die Verfügung über die Schütterei sowie über alle
nicht zur niederländisch-indischen Armee gehörenden,
von Regierungs wegen errichteten bewaffneten Korps
und Truppen und über die Kreuzerfahrzeuge zu. In
der Verwaltung über die inländische Bevölkerung
macht er soviel wie möglich Gebrauch von der Ver-
mittelung ihrer von Regierungs wegen angestellten oder
anerkannten Häuptlinge, unter deren unmittelbarer
Leitung diese Bevölkerung möglichst zu belassen ist.
Er hat insbesondere die Bevölkerung gegen jede
Winlkür, namentlich bei Leistung der ihr obliegenden
bersönlichen Dienste, zu schützen und trifft Bestimmungen
zur Regelung der Erhebung der Landrenten. Mit
den gottesdienstlichen Angelegenheiten der verschiedenen
Religionen hat er sich nur insoweit zu befassen, als
zur Erhaltung der Ruhe und öffentlichen Ordnung
nothwendig ist.
Der Bezirksvorstand ist von Amts wegen Vorsitzen-
der der Bezirks-Subkommissionen für den
Unterricht, ihm liegt die Aufsicht über die Erthei-
lung des Unterrichts an die inländische Bevölkerung
und die Förderung der Errichtung von Schulen ob.
Er ernennt und entläßt im Allgemeinen die ihm
unterstellten Beamten und beaussichtigt ihr dienstliches,
sittliches und gesellschaftliches Verhalten, auch ist er
bestrebt, bei den inländischen Häuptlingen und den
Mitgliedern einflußreicher einheimischer Geschlechter
den Trieb nach Bildung und Erlangung der erfor-
derlichen Fähigkeiten für eine Anstellung im Staats-
dienst zu erwecken und dadurch dieselbe mehr und
mehr an die niederländische Oberherrschaft zu ketten.
Schließlich hat er alljährlich die verschiedenen Theile
des seiner Verwaltung unterstehenden Bezirkes zu
bereisen und sich persönlich von den verbesserungs-
bedürftigen Zuständen Kenntniß zu verschaffen.
515 —
An der Spitze der Abtheilungen stehen auf Java
(nebst Madura) Assistent-Residenten, in den übrigen
Theilen der Kolonie solche oder Kontroleure. Die
Assistent-Residenten sind im Nebenamt überall Standes-
beamten für die Europäer und die mit diesen gleich-
gestellten Personen und nehmen in Städten, wo kein
Notar eingesebt ist, auch dieses Amt wahr.
Die Kontroleure sind, soweit sie nicht selbst an
der Spitze von Abtheilungen stehen, den Assistent-
Residenten untergeordnet und verpflichtet, in jeder
Beziehung den Befehlen derselben Folge zu leisten.
Ihre vornehmlichste Pflicht ist, für die Interessen der
inländischen Bevölkerung Sorge zu tragen, und sie
bilden in dieser Hinsicht das unmittelbare Bindeglied
zwischen ür und den europäischen Behörden.
Alle Abtheilungsvorstände üben die Polizeistraf=
gewalt aus, und für Java (nebst Madura), wo die
Kontroleure nirgends selbständig Abtheilungen ver-
wallen, ist der Generalgouverneur vor einigen Jahren
durch Gesetz ermächtigt worden, ihnen diese Gewalt
in größerem oder geringerem Umfange innerhalb ihres
Amtsbezirks zu übertragen.
Die Vorstände der Regierungsbezirke und Abthei-
lungen, die Sekretäre der Regierungsbezirke, die
Kontroleure und Aspirant-Kontroleure dürfen keinen
Handel treiben, weder mittelbar noch unmittelbar
Theilhaber oder Bürgen eines Unternehmens sein,
welches eine auf Gewinn oder Vortheil gerichtete
Uebereinkunft mit der niederländisch-indischen Regie-
rung zur Grundlage hat, und kein Interesse an irgend
einem besonderen Landbau-, Industrie= oder Schiff-
fahrtsunternehmen haben.
Niederländlsch-Indien zählt 39 Reglerungsbezirke,
22 auf Java (nebst Madura) und 17 in den übrigen
Theilen; ferner 117 Assistent-Residenten, und zwar
79 bezw. 38; endlich 318 Kontrolenre und Aspirant=
Kontroleure, nämlich 161 bezw. 157.
2. Die inländischen Behörden.
A. Java nebst Madura.
a. Die Regentschafts-Verwaltung.
Die Residentschaften auf Java und Madura
(ausgenommen Batavia, Soerakarta und Diokiakarta)
zerfallen in eine oder mehrere Landschaften, an deren
Spitze Regenten stehen, Eingeborene von hochadliger
oder fürstlicher Abkunft. Je nach ihrem Range
tragen sie Titel und führen sie prächtige große
Sonnenschirme, die über ihnen getragen bezw. ge-
halten werden.*)
Die Regenten sind das Bindeglied zwischen den
europäischen und den inländischen Behörden. Sie
üben die unmittelbare Herrschaft über die inländische
Bevölkerung, namentlich die Polizei, aus; ferner
*) Auherdem ist ihnen ein militärischer Rang beigelegt,
wie dies auch der Fall ist mit den europäischen Veamten
der inneren Verwaltung, die ebenso bie verschiedenen Sonnen-
schirme führen. Entsprechende Vorschristen über Rang,
Titel und Sonnenschirme bestehen auch für die nachgeord-
neten inländischen Veamten.