regeln sie insbesondere die verpflichteten Dienste
(Herrendienste), sowohl im Allgemeinen als bei den
von Regierungs wegen betriebenen Kulturen und sind
überhaupt verantwortlich für die gehörige Erfüllung
aller Pflichten, welche den Eingeborenen untereinander
und gegenüber der Regierung obliegen.
Sie werden vom Generalgouverneur ernannt;
althergebrachter Sitte zufolge wählt man jedoch in
der Regel einen der Söhne oder Verwandten des
letzten Regenten, vorausgesetzt, daß derselbe die für
das Amt erforderlichen Eigenschaften besitzt.
Auch die Regenten dürfen nach der ihre Dienst-
verhältnisse regelnden Instruktion vom Jahre 1859
keinen Handel treiben oder bei finanziellen Unter-
nehmungen betheiligt sein, insbesondere auch keinen
Anthell an dem Besitz von Gemeindefeldern der
Bevölkerung haben. Sie haben dem Residenten
gegenüber ähnliche Verpflichtungen wie dieser dem
Generalgouverneur gegenüber. Sie führen genau
Register über die in der Regentschaft anwesenden
inländischen Bediensteten, welche Anstellungsberechti-
gung besitzen, ausgenommen die Landgemeindehäupt-
linge, desgleichen solche über die vornehmen inländi-
schen Geschlechter. Die Register enthalten die Angaben
über die Abkunft, Nachkommen, Bluts= und Anver-
wandten der eingetragenen Personen oder Geschlechter,
die in ihren Familien vorkommenden Geburten,
Heirathen und Sterbefälle sowie die amtliche Lauf-
bahn eines Jeden. Die Veränderungen werden in
einer jährlichen Liste dem Residenten mitgetheilt. Ein
weiteres Register führt der Regent über die anwesen-
den Priester der mohammedanischen Bevölkerung, über
welche ihm auch die Oberaufsicht zusteht. Er wacht
darüber, daß den Inländern überall Gelegenheit ge-
geben werde, frei ihre Klagen anzubringen. Seiner
besonderen Fürsorge ist die Pflege des Viehstandes
und des Landbaues, namentlich der Bau der Reis-
pflanzungen und aller anderen Gewächse, die der
Bevölkerung Nahrungsmittel liefern, auvertraut. Auch
hat er auf die sorgsame Instandhaltung der Märkte
und die Verbesserung der Verkehrsmittel bedacht zu
sein. Er hat den Residenten über alle besonderen
Ereignisse seines Bezirks auf dem Laufenden zu er-
halten und, sobald er es für nöthig erachtet, Vorschläge
zu Aenderungen und Verbesserungen in den bestehenden
Einrichtungen zu machen.
Jedem Regenten ist für den Umfang der Regent-
schaft oder, wo diese sich über mehrere Abtheilungen
erstreckt, für jede Abtheilung ein „Patih“ beigegeben,
der sein gesetzlicher Stellvertreter ist und dessen
Thätigkeit darin besteht, die Anordnungen des Re-
genten den nachgeordneten inländischen Beamten zu
übermitteln und für die Ausführung derselben durch
letztere zu sorgen.
b. Die Distriktsverwaltung.
Die Regentschaften auf Java (und Madura) sind
in Distrikte eingetheilt, deren Vorstände auf Vortrag
des Residenten im Einvernehmen mit dem Regenten
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vom Generalgouverneur ernannt werden und den
Titel „Wedono“ führen. Sie üben in ihrem Amts-
bezirk besonders die Polizei aus und verwalten den-
selben im Uebrigen nach Anhalt der ihnen vom Re-
genten, unmittelbar oder durch Vermittelung des
„Patih“, ertheilten Befehle in Gemäßheit der In-
struktion vom Jahre 1859.
Danach unterliegen sie bezüglich der Betheiligung
an finanziellen Unternehmungen denselben Beschrän-
kungen wie die Regenten, haben auch im Uebrigen
allgemein für den ihrer Verwaltung unterstehenden
Bezirk die Rechte und Pflichten der letzteren. Ins-
besondere muß der Distriktsvorstand stets mit der
Abstammung, den Familienbeziehungen der inländischen
Bediensteten, Häuptlinge und Vornehmen des Distrikts,
sowie mit den unter ihren Familien vorgefallenen
Veränderungen bekannt sein, um dem Regenten zu
jeder Zeit darüber Aufklärungen geben zu können.
Er hat sich im Allgemeinen jedes Eingriffs in die
Selbständigkeit der Gemeinden bezüglich der Regelung
ihrer heimischen Interessen, welche auf Volkseinrich-
tungen und Gebräuchen beruhen, sowie bezüglich des
ihnen zuerkannten Rechts zur Wahl ihrer Häuptlinge
und Verwalter zu enthalten.
Die Distrikte zerfallen wiederum in Unterdistrikte,
von denen einer von dem „Wedono“ selbst, die
anderen von „Assistent-Wedonos“ verwaltet werden,
welche letzteren dem ersteren untergeordnet und ver-
antwortlich sind, im Uebrigen aber auch die Instruk-
tion für die Distriktsvorstände bei Ausübung ihres
Amts zur Richtschnur nehmen sollen.
e. Die Gemeinde-(Desa-) Verwaltung.
Jede Desa (Landgemeinde) hat #einen Vorstand,
welcher von der Bevölkerung gewählt wird; die
Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Residen-
ten, ausgenommen einige Desas in gewissen Theilen
Javas, deren Bevölkerung die heiligen Gräber be-
wacht und unterhält; bei ihnen ist jenes Recht dem
Generalgouberneur vorbehalten.
Jeder Desavorsteher hat einen Stellvertreter und
neben sich einen Gemeinderath, der aus den niederen
Gemeindebeamten und dem Dorfpriester besteht. In
einigen Gegenden, namentlich Westjavas, giebt es
überdies einen Rath der Aeltesten, dessen Mitwirkung
bei allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten vorge-
schrieben ist; derselbe setzt sich aus abgetretenen Desa-
vorstehern und anderen angesehenen alten Leuten
zusammen.
Die amtliche Thätigkeit der Desavorsteher umfaßt
vornehmlich die Ausübung der Polizei, die Erhebung
der Steuern und sonstiger Abgaben sowie die Rege-
lung der Leistung der verpflichtelen Dienste (Herren-
dlenste), sowohl im Allgemeinen als bei den von
Regierungs wegen betriebenen Kulturen.
Die von Eingeborenen bewohnten Theile von
Flecken und Städten (Kampongs) stehen ebenfalls
unter selbstgewählten Vorstehern, deren Thätigkeit im
Wesentlichen derjenigen der Desavorsteher entspricht.