Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Auf den im Eigenthum von Europäern stehenden 
großen Ländereien, deren es aus alter Zeit noch 
einige giebt, werden die Desa= und Kampongvorsteher 
von den Landeigenthümern angestellt. 
Die Theilung und Zusammenlegung von Desas 
auf Java (nebst Madura), ausgenommen die Resi- 
dentschaften Soerakarta und Djokjakarta (die sogen. 
Fürstenländer), unterliegt der Genehmigung des Re- 
sidenten; nur wenn die Mehrheit der betheiligten 
Bevölkerung der Maßregel widerspricht, steht die 
Entscheidung bei dem Generalgouverneur. 
B. Die übrigen Theile Niederländisch- 
ndiens. 
Soweit diese unter der Verwaltung der nieder- 
ländisch-indischen Regierung stehen, sind in den ver- 
schiedenen Gebieten eingeborene Beamte angestellt, 
deren Befugnisse zwar je nach den Gebräuchen des 
betreffenden Landes verschieden, aber bei allen nach 
dem Grundsatz geregelt sind, daß die einheimische 
Bevölkerung unmittelbar durch ihre Landsleute ge- 
leitet werden soll. 
Uebrigens lebt der bel Weitem größte Theil der 
Einwohner Niederländisch-Indiens außerhalb Javas 
unter eigenen Fürsten und Häuptlingen, die in der 
Verwaltung ihres Landes beinahe vollkommen frei 
sind, indem sie der niederländisch-indischen Regierung 
gegenüber lediglich vertragsmäßig gewisse Verpflich- 
tungen, welche noch dazu in der Mehrzahl ihre Be- 
ziehungen nach außen betreffen, übernommen haben. 
3. Die Verwaltung, betr. die fremden Asiaten. 
Denselben, hauptsächlich Chinesen, Indern und 
Arabern, sind in denjenigen Orten, wo sie in nennens- 
werther Anzahl vertreten sind, besondere Stadttheile 
zum Aufenthalt angewiesen. Die Fremdewiertel 
werden durch die Vorsteher der Regierungsbezirke 
bestimmt und durch Beamte aus den Angehörigen 
der betreffenden Nation, welchen gleichfalls gewisse 
Amtstitel beigelegt sind, verwaltet. Dliese Beamten 
sind von den inländischen Beamten völlig unabhängig 
und unmittelbar den in Betracht kommenden euro- 
päischen Behörden untergeordnet. 
In den drei Hauptstädten Javas, nämlich Ba- 
tavia, Samarang und Soerabaya, besteht außer den 
chinesischen Beamten auch noch ein chinesischer Rath 
aus angesehenen Mitglledern der chinesischen Gemeinde, 
welcher die inneren Angelegenheiten der letzteren 
verwaltet und diesbezüglich Vorschläge an den Resi- 
denten machen darf. 
" Ausgenommen die Bestimmung der Orte, wo 
Fremdenviertel bestehen sollen, der Zahl und des 
Ranges der dafür anzustellenden fremden Beamten 
und die Anstellung der einzelnen Beamten selbst, 
gehören alle die asiatischen Fremden betreffenden 
Angelegenheiten, namentlich der Erlaß von Instruk- 
tionen für ihre Beamten zur Zuständigkeit der Vor- 
steher der Regierungsbezirke. 
  
  
Die Strafgesetzgebung des Rongostaats. 
Unter dem Titel „Justice répressive“ hat die 
Regierung des Kongostaates eine neue Zusammen- 
stellung der auf die Strafgesetzgebung dieses Staates 
bezüglichen geseblichen Bestimmungen veranstaltet, 
von der auf jeder Station wenigstens zwei Exem- 
plare vorräthig zu halten sind. 
Die Zusammenstellung zerfällt in vier Theile, 
deren erster die ordentliche Gerichtsbarkeit, und zwar 
das Strafverfahren sowohl wie das materielle Straf- 
recht enthält. Als Anhang zu dem letzteren sind 
alle diejenigen Strafbestimmungen beigefügt, welche 
durch die besonderen Verhältnisse des Kongostaates 
hervorgerufen worden sind und Materien betreffen 
wie den Handel mit Waffen und Munition, Ge- 
winnung von Kautschuk, Karawanenverkehr, Elefanten- 
jagd, ansteckende Krankheiten, Anwerbung von Trägern, 
Spirituosen, Sklavenhandel und dergleichen mehr. 
Der zweite Theil behandelt die Militärgerichts- 
barkeit, der dritte die Befugnisse der Polizeibecamten 
und der vierte enthält Instruktionen und Formulare. 
  
Ernennung Mr. Bingers Zzum französtschen 
Rolonialdbirektor. 
Durch Dekret vom 18. Juni d. Is. ist der bis- 
herige Gouverneur der Kolonite Cöte d'Ivoire Louis 
Gustave Binger zum Direktor der afrikanischen 
Abtheilung im Ministerium der Kolonien ernannt 
worden. Mr. Binger hat seine Laufbahn als 
Offizier begonnen und hat sich später durch seine 
großen erfolgreichen Reisen im Gebiete des Niger- 
bogens ausgezeichnet. Bei den Verhandlungen, welche 
im Sommer d. Is. über die Festlegung der Grenze 
zwischen Togo und Dahomey stattgefunden haben, 
war Mr. Binger einer der Vertreter Frankreichs. 
  
ohlenindustrie und Einfuhr von Rohle in Britisch- 
Ostindien.*) 
Wenn auch das Jahr 1895 wieder eine bedeu- 
tende Zunahme der Kohleneinfuhr gesehen hat (gegen 
591 000 Tonnen im Jahre 1898/94 sind im Jahre 
1894/95 823 314 Tonnen eingeführt worden), so 
haben die letzten zwei Jahre doch die Auffassung 
bestätigt, daß die Einfuhr fremder Kohle eine ab- 
nehmende ist. Im Jahre 1895/96 nämlich ist die 
Einfuhr wieder auf 746 850 Tonnen und in dem 
am 1. April 1897 abgelaufenen Jahr sogar auf 
480 000 Tonnen gefallen. In Bombay ist die 
Kohleneinfuhr von rund 600 000 Tonnen im Jahre 
1894/95 auf 5830 000 Tonnen im Jahre 1895/96 
und auf etwa 340 000 Tonnen im Jahre 1896/97 
gesunken; dagegen ist die Einfuhr von Bengal-Kohle 
zur See von 58 000 Tonnen auf 122 000 Tonnen 
*) Aus dem Deutschen Handels-Archiv 1897, S. 468 ff.
	        
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