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Auf den im Eigenthum von Europäern stehenden
großen Ländereien, deren es aus alter Zeit noch
einige giebt, werden die Desa= und Kampongvorsteher
von den Landeigenthümern angestellt.
Die Theilung und Zusammenlegung von Desas
auf Java (nebst Madura), ausgenommen die Resi-
dentschaften Soerakarta und Djokjakarta (die sogen.
Fürstenländer), unterliegt der Genehmigung des Re-
sidenten; nur wenn die Mehrheit der betheiligten
Bevölkerung der Maßregel widerspricht, steht die
Entscheidung bei dem Generalgouverneur.
B. Die übrigen Theile Niederländisch-
ndiens.
Soweit diese unter der Verwaltung der nieder-
ländisch-indischen Regierung stehen, sind in den ver-
schiedenen Gebieten eingeborene Beamte angestellt,
deren Befugnisse zwar je nach den Gebräuchen des
betreffenden Landes verschieden, aber bei allen nach
dem Grundsatz geregelt sind, daß die einheimische
Bevölkerung unmittelbar durch ihre Landsleute ge-
leitet werden soll.
Uebrigens lebt der bel Weitem größte Theil der
Einwohner Niederländisch-Indiens außerhalb Javas
unter eigenen Fürsten und Häuptlingen, die in der
Verwaltung ihres Landes beinahe vollkommen frei
sind, indem sie der niederländisch-indischen Regierung
gegenüber lediglich vertragsmäßig gewisse Verpflich-
tungen, welche noch dazu in der Mehrzahl ihre Be-
ziehungen nach außen betreffen, übernommen haben.
3. Die Verwaltung, betr. die fremden Asiaten.
Denselben, hauptsächlich Chinesen, Indern und
Arabern, sind in denjenigen Orten, wo sie in nennens-
werther Anzahl vertreten sind, besondere Stadttheile
zum Aufenthalt angewiesen. Die Fremdewiertel
werden durch die Vorsteher der Regierungsbezirke
bestimmt und durch Beamte aus den Angehörigen
der betreffenden Nation, welchen gleichfalls gewisse
Amtstitel beigelegt sind, verwaltet. Dliese Beamten
sind von den inländischen Beamten völlig unabhängig
und unmittelbar den in Betracht kommenden euro-
päischen Behörden untergeordnet.
In den drei Hauptstädten Javas, nämlich Ba-
tavia, Samarang und Soerabaya, besteht außer den
chinesischen Beamten auch noch ein chinesischer Rath
aus angesehenen Mitglledern der chinesischen Gemeinde,
welcher die inneren Angelegenheiten der letzteren
verwaltet und diesbezüglich Vorschläge an den Resi-
denten machen darf.
" Ausgenommen die Bestimmung der Orte, wo
Fremdenviertel bestehen sollen, der Zahl und des
Ranges der dafür anzustellenden fremden Beamten
und die Anstellung der einzelnen Beamten selbst,
gehören alle die asiatischen Fremden betreffenden
Angelegenheiten, namentlich der Erlaß von Instruk-
tionen für ihre Beamten zur Zuständigkeit der Vor-
steher der Regierungsbezirke.
Die Strafgesetzgebung des Rongostaats.
Unter dem Titel „Justice répressive“ hat die
Regierung des Kongostaates eine neue Zusammen-
stellung der auf die Strafgesetzgebung dieses Staates
bezüglichen geseblichen Bestimmungen veranstaltet,
von der auf jeder Station wenigstens zwei Exem-
plare vorräthig zu halten sind.
Die Zusammenstellung zerfällt in vier Theile,
deren erster die ordentliche Gerichtsbarkeit, und zwar
das Strafverfahren sowohl wie das materielle Straf-
recht enthält. Als Anhang zu dem letzteren sind
alle diejenigen Strafbestimmungen beigefügt, welche
durch die besonderen Verhältnisse des Kongostaates
hervorgerufen worden sind und Materien betreffen
wie den Handel mit Waffen und Munition, Ge-
winnung von Kautschuk, Karawanenverkehr, Elefanten-
jagd, ansteckende Krankheiten, Anwerbung von Trägern,
Spirituosen, Sklavenhandel und dergleichen mehr.
Der zweite Theil behandelt die Militärgerichts-
barkeit, der dritte die Befugnisse der Polizeibecamten
und der vierte enthält Instruktionen und Formulare.
Ernennung Mr. Bingers Zzum französtschen
Rolonialdbirektor.
Durch Dekret vom 18. Juni d. Is. ist der bis-
herige Gouverneur der Kolonite Cöte d'Ivoire Louis
Gustave Binger zum Direktor der afrikanischen
Abtheilung im Ministerium der Kolonien ernannt
worden. Mr. Binger hat seine Laufbahn als
Offizier begonnen und hat sich später durch seine
großen erfolgreichen Reisen im Gebiete des Niger-
bogens ausgezeichnet. Bei den Verhandlungen, welche
im Sommer d. Is. über die Festlegung der Grenze
zwischen Togo und Dahomey stattgefunden haben,
war Mr. Binger einer der Vertreter Frankreichs.
ohlenindustrie und Einfuhr von Rohle in Britisch-
Ostindien.*)
Wenn auch das Jahr 1895 wieder eine bedeu-
tende Zunahme der Kohleneinfuhr gesehen hat (gegen
591 000 Tonnen im Jahre 1898/94 sind im Jahre
1894/95 823 314 Tonnen eingeführt worden), so
haben die letzten zwei Jahre doch die Auffassung
bestätigt, daß die Einfuhr fremder Kohle eine ab-
nehmende ist. Im Jahre 1895/96 nämlich ist die
Einfuhr wieder auf 746 850 Tonnen und in dem
am 1. April 1897 abgelaufenen Jahr sogar auf
480 000 Tonnen gefallen. In Bombay ist die
Kohleneinfuhr von rund 600 000 Tonnen im Jahre
1894/95 auf 5830 000 Tonnen im Jahre 1895/96
und auf etwa 340 000 Tonnen im Jahre 1896/97
gesunken; dagegen ist die Einfuhr von Bengal-Kohle
zur See von 58 000 Tonnen auf 122 000 Tonnen
*) Aus dem Deutschen Handels-Archiv 1897, S. 468 ff.