Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Erlaubniß gegeben ist, werden weder zur Gewinnung s. 
von Balata in Konzession gegeben, noch wird Zu- 
stimmung verliehen, eine Untersuchung nach dem 
Vorhandensein von Balata anzustellen, es sei denn 
an dieselben Personen, welchen die Konzession zur 
Gewinnung oder zur Vornahme einer Untersuchung 
nach dem Vorhandensein von Mineralien daselbst 
verliehen ist. 
Art. 3. 
Es wird keine Konzession von Domänengrund 
zur Gewinnung von Balata für weniger als ein Jahr 
oder länger als fünf Jahre ausgegeben, oder für eine 
größere Oberfläche als 50 000 ha. 
Es können verschiedene Konzessionen einer und 
derselben Person verliehen werden, falls dieselben nicht 
insgesammt eine größere Oberfläche als 50 000 ha 
umfassen. Es wird keine kleinere Konzession als für 
eine Oberfläche von 5000 ha ausgegeben, wenn nicht 
die örtliche Beschaffenheit dieses unmöglich macht. 
Art. 4. 
An die Kasse der Kolonie werden jährlich 10 Cents 
pro Hektar gezahlt. 
Falls die Konzession für länger als ein Jahr 
verliehen wird, muß das Pachtgeld jedes Jahr 
wenigstens 30 Tage vor dem Jahrestage des Kon- 
zessionseinganges bezahlt werden. 
Bei Unterlassung dieser Zahlung verfällt die 
Konzession an diesem Jahrestage vorbehältlich der 
Berechtigung, welche in Art. 30 dem Konzessionär 
zuerkannt ist. 
II. Abschnitt. 
Ueber die Erlangung von Konzessionen zur 
Gewinnung von Balatakautschuk. 
Art. 5. 
Wer eine Konzession zur Gewinnung von Balata 
nachsuchen will, macht hiervon entweder in Person 
oder durch einen schriftlich dazu Bevollmächtigten auf 
dem Büreau des Verwalters der Domänen vorläufige 
Mittheilung und beschreibt die verlangte Parzelle da- 
selbst in einem hierzu bestimmten Register, zu welchem 
das Modell durch diesen Chefbeamten festgestellt wird, 
mit Angabe von Tag und Zelt, welches Alles durch 
ihn oder seinen Bevollmächtigten nebst dem dazu 
angewiesenen Beamten unterzeichnet wird. 
Falls mehrere Bewerber für ein und dasselbe 
Stück Land sich finden, hat derjenige den Vorzug, 
die Konzession der Parzelle zu erhalten, der als 
Erster die Anzeichnung im Register gemacht hat, vor- 
ausgesetzt, daß das in Art. 6 erwähnte Gesuch nebst 
vorgeschriebenen Beilagen innerhalb des in dem 
Artikel bestimmten Termins bei dem Gorwerneur 
eingereicht wird. - 
« Art. 6. 
Der im vorigen Artikel erwähnte Antragsteller 
wendet sich innerhalb 24 Stunden nach dem Zeit- 
punkte der Einschreibung, Sonn= und Festtage nicht 
mitgerechnet, mittels eines gestempelten Gesuch- 
schreibens an den Gouverneur. 
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Dieses Gesuch enthält: 
a) seinen Namen, Vornamen, Nationalität und 
Wohnplatz; 
b) gewähltes Domizil in Paramaribo. 
Die Wahl des Domizils zu Paramaribo gilt für 
alle Folgen des Antrages und bleibt für die Erben 
und Rechtsnachfolger des Antragstellers von Kraft. 
Bei Veränderung des erwählten Domizils wird 
dieses dem Verwalter der Domäne gesetzlich angekündigt. 
Als Bellagen zu seinem Gesuchschreiben sügt er 
eine Karte in Umrissen, in duplo, bei, gezeichnet. 
durch einen beeidigten Feldmesser und durch den 
Gouvernementsfeldmesser mit der Gesammtkarte ver- 
glichen und für richtig erklärt, auf welcher das Ter- 
rain so genau wie möglich angedeutet ist, überdies 
eine Quittung über Entrichtung dessen, was er ver- 
pflichtet ist — in Art. 4 erwähnt — zu Händen des 
kolonialen Einnehmers und Zahlmeisters oder anderer 
dazu bestimmter Beamten zu zahlen. 
Art. 7. 
Der Besitzer einer Erlaubniß zur Untersuchung 
nach dem Vorhandensein von Balata hat den Vorzug 
zur Erlangung von Konzession zur Gewinnung eines 
oder mehrerer Theile oder der gesammten Oberfläche, 
worauf ihm zur Untersuchung Erlaubniß gegeben ist, 
unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 3 und 
vorausgesetzt, daß er sich vor Ablauf des Termins, bis 
zu welchem ihm die Erlaubniß verliehen ist, an den 
Gouverneur auf die im vorhergehenden Artikel be- 
schriebene Weise wendet. 
Der Vorzug dauert jedoch keinesfalls länger als 
neun Monate nach Ertheilung der Erlaubniß, mit der 
Ausnahme, daß denjenigen, die bei Inkrafttreten 
dieser Verordnung Inhaber von Erlaubnißberechti- 
gungen sind, ein Vorzugsrecht bis und mit höchstens 
dem dreißigsten Tage nach Inkrafttreten bewilligt 
wird, falls der Termin von neun Monaten eher 
verstrichen sein sollte. - 
Im Falle der Verlängerung einer Erlaubniß 
läuft der Termin vom Datum der Gouvernements- 
Resolution, an welchem die Erlaubniß anfänglich 
verliehen ist. 
Wenn an mehrere Personen Erlaubniß zur Unter- 
suchung auf demselben Terrain verliehen ist, wird die 
Priorität nach dem Datum der Resolutionen geregelt, 
durch welche die Erlaubniß anfänglich verliehen ist. 
Eine Erlaubniß zur Untersuchung, deren Termin 
verstrichen ist, wird so angesehen, als ob dieselbe bis 
30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung ver- 
längert wäre, falls oder insofern der Besitzer derselben 
vor dem 29. November 1892 ein Gesuch eingereicht 
hat, um gewinnen zu dürfen. 
Art. 8. 
Die zuvor erwähnte Karte in Umrissen wird her- 
gestellt nach der Karte von Surinam zufolge der in 
den Jahren 1869/70 durch J. F. A. Cateau van 
Rosevelt und J. F. A. E. van Lansberge geschehenen 
Abmessungen und den darauf eventuell angebrachten
	        
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