Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Verordnungen über Besitznabme herrenlosen Landes 
und betreffend verbinderung der Rautschukfälschung 
für das britisch= ostafrikanische protektorat. 
Der britische Commissioner und Generalkonsul in 
Sansibar Hardinge hat unter dem 31. August d. Is. 
für die unter der Herrschaft des Sultans von San- 
sibar stehenden Theile der Provinzen Seyyidieh und 
Tanaland eine Verordnung erlassen, durch welche 
der rechtmäßige Erwerb des Eigenthums an unbe- 
bautem oder herrenlosem Lande von einer durch den 
Subcommissioner der betreffenden Provinz zu er- 
theilenden Eigenthumsbescheinigung abhängig ge- 
macht wird. 
Eine weitere Verordnung vom 1. September d. Is. 
bestimmt für den Bereich des britisch-ostafrikanischen 
Protektorats zur Verhinderung der Fälschung des dort 
gesammelten und exportirten Kautschuks (rubber), 
daß vor dem Verkauf oder Versand jeder Ballen in 
der Mitte durchgeschnitten werden muß, der Kautschuk 
daher nur in halben Ballen verkauft oder exportirt 
werden darf. Das Sammeln von „root rubber“ 
aus gekochter Rinde wird verboten. Der durch 
Einweichen in Wasser oder in Mischungen mit Sand, 
Erde, Steinen, Rinde, Holz oder anderen Fremd- 
körpern verfälschte Kautschuk soll der Einziehung 
unterliegen. Zuwiderhandlungen gegen diese Be- 
stimmungen werden mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten oder Geldstrafe bis zu 1000 Rupien oder 
beiden bedroht. 
Verordnung, betr. Anwerbung und Beschäftigung von 
Arbeitern aus den britischen Lalomons-Inseln. 
Der stellvertretende britische Oberkommissar für 
den westlichen Stillen Ocean hat unter dem 28. Juni 
db. Is. eine Verordnung „The Salomons (Labour) 
Regulation, 1897“ (Nr.7 1897) erlossen, welche 
die Bedingungen für die Anwerbung und Beschäfti- 
gung von eingeborenen Arbeikern aus den britischen 
Salomons-Inseln festsetzt. Dieselbe steht seit dem 
1. August d. Is. in Kraft. 
Dandel der Fii#kolonie im Jabre 1890. 
(Vergl. für 1895 Nr. 6 dies. Jahrg. des Kol. Bl., S. 177.) 
Nach dem amtlichen Handelsbericht betrug der 
Werth der ein= und ausgeführten Waaren 1896 ins- 
gesammt 677 8834 Pfd. Sterl. (1895 5783 968 Pfdo. 
Sterl.) und übertraf alle Ergebnisse früherer Jahre. 
Die Einfuhr betrug 242 492 Pfd. Sterl. (gegen 
241 759 Pfd. Sterl. im Vorjahre), die Ausfuhr 
435 342 Pfd. Sterl. (gegen 332 209 Pfd. Sterl. im 
Vorjahre). Der Anthell der australischen Kolonien 
an dem Gesammthandel stieg von dem für 1895 
ermittelten Prozentsatz von 83½ auf über 91½ vom 
Hundert des Werthes. Von dem Werth der aus- 
geführten Gegenstände entfallen auf Zucker 336 929 
Pfd. Sterl. (gegen 208 889, nicht, wie es im Vor- 
670 
  
-bericht hieß, 238 889 Pfd. Sterl. im Jahre 1895), 
Früchte 18 490 Pfd. Sterl. (gegen 20 987 im Vor- 
jahre), Kopra 48 950 Pfd. Sterl. für 5487 Tonnen 
(gegen 94 084 Pfd. Sterl. für 10 909 Tonnen im 
Jahre 1895), Spirituosen 10 163 Pfd. Sterl. 
(1895 keine Ausfuhr), Baumwolle 1632 Pffd. 
Sterl. (gegen 546 Pfd. Sterl.), Tabak 3798 Pfd. 
Sterl. (Ausfuhr 1895 nur 5 Pfd. Sterl.). Schiffs- 
verkehr: 98 Dampfer mit 103 168 Tonnen und 
34 Segelschiffe mit 12 302 Tonnen (etwas geringer 
als im Vorjahre). 
Errichtung eines französischen vizekonfulats für den 
Rongostaat. 
Die französische Regierung hat in Matadi ein 
Vizekonsulat für den Kongostaat errichtet, das der 
Gesandtschaft in Brüssel untersteht. 
  
Perschiedene Mikltheilungen. 
Das Nolonial-Wirtschaftliche Romitee 
(Komitee zur Einführung von Erzeugnissen aus deut- 
schen Kolonien), Berlin NW., Unter den Linden 47 I, 
dessen Mitgliederstand 1800 beträgt, hat mit dem 
Herbst seine gemeinnützige Thätigkeit in verstärktem 
Maße aufgenommen. 
Unter Anderem finden Wanderausstellungen 
in verschiedenen Städten Deutschlands statt. 
Von allgemeinem Interesse sind ferner die neuen 
Einrichtungen des Komitees: Die chemische Prüfung 
von Kolonialprodukten durch Prof. Dr. Thoms, 
Leiter des pharmazeutisch--chemischen Instituls der 
Universität Berlin; die Sonderausstellung der in 
Bildung begriffenen kolonialen Unternehmungen (zur 
Zeit Pangani-Gesellschaft Zuckersyndlkat für Deutsch- 
Ostafrika — Transport= und Handelsgesellschaft Zam- 
besi— Schire—Nyassa—Tanganyika, Ludw. Deuß & 
Co.) durch kartographische Darstellungen und Modelle. 
  
Ramerun-Land-- und Plantagengesellschaft. 
In der Generalversammlung der Kakao bauenden 
Kamerun-Land= und Plantagengesellschaft am 28. Sep- 
tember zu Hamburg wurde beschlossen, für das letzte 
Geschäftsjahr eine Dividende von 5 pCt. zu vertheilen. 
Nach den bisherigen Berichten ist der Stand der 
Kakaopflanzungen ein vortrefflicher und die diesjäh- 
rige Ernte bedeutend größer als die des verflossenen 
Jahres. Außerdem hat im Kakaomarkt seit einiger 
Zeit eine wesentliche Preissteigerung stattgefunden, 
und es ist infolge der geringen Anfuhren im Welt- 
markte und bei der fortwährenden Zunahme des 
Konsums die Annahme begründet, daß der Höhe- 
punkt der Kakaopreise noch nicht erreicht ist.
	        
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