Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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4. 
Die sämmtlichen, auch die auf Grund - Erlaubnißscheinen in den Händen von Eingeborenen 
oder farbigen Händlern befindlichen Hinterlader sind nebst zugehöriger Munition einzuziehen. 
Besaß der betreffende Eingeborene oder Händler einen Erlaubnißschein gemäß § 6 der Verordnung 
vom 16. März 1898, so ist das eingezogene Gewehr einstweilen amtlich aufzubewahren. Die Namen der 
Besitzer solcher Gewehre sind in ein amtliches Register einzutragen. 
5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage de Verkündigung in Kraft. 
Kamerun, den 30. September 1897. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) v. Puttkamer. 
Verordnung des Landeshauptmanns der Neu-Gui # : 
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81. 
Es ist verboten, lediglich mit Eingeborenen bemannten Booten Feuerwaffen oder Munition für 
eine Fahrt mitzugeben. 
8 3. 
Angeworbene Arbeiter, die nicht aus Nusafahrwasser, Neumecklenburg Nord, Neuhannover stammen, 
gelten nicht als Eingeborene im Sinne dieser Verordnung: " 
§8. 
Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten bestraft. 
8 4. 
Diese Verordnung gilt für Nusafahrwasser, Neumecklenburg Nord und Neuhannover. 
5. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Herbertshöhe, den 4. September 1897. 
Der Landeshauptmann. 
J. V.: 
(L. S.) (Gez.) Hahl, Kaiserlicher Richter. 
Polizeiverordnung, betreffend Ordnung des Verkehrs in den Häfen des 
Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie vom 13. Dezember 1889. 
81. 
Jeder Schiffsführer, welcher in einen Hafen (Rhede) des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie 
einläuft, ist verpflichtet: 
I. den vom Hafenmeister im Interesse der Aufrechterhaltung der Hafenordnung an ihn ergehenden 
Weisungen, insbesondere hinsichtlich der Liege-, Lade= oder Löschplätze, eventuell auch der Quarantäne- 
plätze, Folge zu leisten und den ihm einmal angewiesenen Plotz außer im Falle der Seenoth und 
höherer Gewalt nicht zu verändern, es sei denn mit Genehmigung des Hafenmeisters; 
II. dem Hafenmeister auf Erfordern wahrheitsgetreu anzugeben: 
1. den Namen, das Unterscheidungssignal, den Heimathshafen, die Gattung und den Nettoraum- 
gehalt des Schiffes, 
den Namen und den Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespondentrheders des Schiffes, 
den Ort und den Tag der Ausfertigung des Schiffscertifikats oder des Flaggenattestes des 
Schiffes, 
den Ort und den Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern dieselbe nicht vorgelegt wird, 
sowie die Zahl der Schiffsmannschaft, 
den Ort und den Tag des Reiseantritts und den Tag der Ankunft im Hafen, sowie den Be- 
stimmungsort des Schiffes und den Tag der Abfahrt, 
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