Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Auch der Kapitän und der Rheder eines Schiffes, 
das ausgeschlossene Personen gelandet hat, werden 
mit hohen Geldstrafen bedroht. 
Regelung der Grundbesitzverhältnisse in Madagaskar. 
Am 16. Juli d. Is. unterzeichnete der Präsident 
der französischen Republik zwei Verordnungen zur 
Regelung des Grundeigenthums auf Madagaskar. 
Die erste, le décret portant reglement sur 
la propriete foncière à Madagascar, hat die 
Liegenschaften zum Gegenstande, die in einem öffent- 
lichen Register oder Grundbuch eingeschrieben werden 
(Timmatriculation), sowie die dinglichen Rechte an 
solchen. Die Bestimmungen des code civil finden, 
soweit sie nicht im Widerspruche mit dieser Ver- 
ordnung, bem statut personel des Malgaches 
und dem Gewohnheitsrecht der Eingeborenen bezüglich 
der Erbfolge stehen, auf solche Liegenschaften An- 
wendung. Streitigkeiten hierüber unterliegen der 
französischen Rechtsprechung. 
In Tananarivo wird ein Grundbuch (conser- 
vation de la propriété fonciêre) für Madagaskar 
errichtet. Entsprechend der weiteren Entwickelung 
der Kolonie kann der Bésident Général mit 
ministerieller Genehmigung weitere Grundbiccher ein- 
führen. Dem conservateur, dessen Verantwortlich- 
keit besonders geregelt ist, liegt die Einschreibung der 
Liegenschaften, Feststellung der Eigenthumstitel, Auf- 
bewahrung der bezüglichen Urkunden und die Ein- 
tragung der dinglichen Rechte und Lasten ob. Die 
Einschreibung ist eine freiwillige, ausgenommen bei 
Verkauf oder Verpachtung von Domänengrundstücken 
und in den Fällen, wo Europär oder diesen gleich- 
geachtete Personen von Eingeborenen Grunbdbesitz 
erwerben. Berechtigt, die Einschreibung zu verlangen, 
ist der Eigenthümer, Miteigenthümer, Realberechtigte, 
unter gewissen Voraussetzungen der Hypotheken- 
gläubiger, der Pächter mit Pachkkontrakt von mehr 
als drei Jahren, und mit Genehmigung des Eigen- 
thümers jeder Inhaber einer Servitut oder Hypothek. 
Genauere Bestimmungen sind dann über die der 
Einschreibung vorhergehenden Veröffentlichungen, die 
vorläufige Grenzfestsetzung, die Entscheidung der er- 
hobenen Einsprüche, schließlich die Form der Ein- 
schreibung getroffen. Der eingetragene Eigenthums- 
titel gilt vor den französischen Gerichten als unan- 
fechtbarer Beweis des Eigenthums. Es folgen nun 
Einzelbestimmungen über die Behandlung und Ein- 
tragung von dinglichen Rechten, des Nießbrauchs, 
der Emphyteusis, Superficies, der Grundstücks- 
servituten, Privilegien und Hypotheken. Dritten 
gegenüber haben diese Rechte bezüglich eines einge- 
schriebenen Grundstücks nur dann Gültigkeit, wenn 
sie auf dem Titel eingetragen sind. Den Schluß 
machen Sonderbestimmungen über die zum gericht- 
lichen Verkauf gelangenden Immobllien. 
Die zweite Verordnung, le décret portant 
700 
organisation du domaine public à Madagascar, 
betrifft die Schaffung von Staatseigenthum. Als 
solches gelten alle Wasserläufe mit Ufer, der Meeres- 
strand, alle Verbindungswege, Häfen, die Rhede, die 
Küstentelegraphen, die Anlagen zu Beleuchtungs= und 
Schifffahrtszwecken, ferner Seen, Teiche, Lagunen, 
Kanäle, Quellen, Brunnen, Dämme, soweit sie öffent- 
lichen Zwecken dienen, schließlich das Gelände der 
befestigten Plätze und militärischen Posten und über- 
haupt Alles, was nicht Gegenstand des Privat- 
eigenthums sein kann. Die Anordnungen zur Besitz- 
nahme von Staatseigenthum werden vom Résident 
Général getroffen. 
Pflanzenkrankbeiten in OQueensland. 
Der Gouverneur der britischen Kolonie Queens- 
land hat unter dem 11. September d. Is. eine Ver- 
ordnung zur Verhinderung der Einschleppung und 
Verbreitung von Pflanzenkrankheiten in der Kolonie 
erlassen. Insbesondere wird darin die Einfuhr von 
Bäumen und Pflanzen sowie Theilen derselben, ein- 
schließlich der Früchte und Samen — ausgenommen 
der zum Verbrauch zubereiteten — aus Ceylon, 
Indien, Ostindien, den ostafrikanischen Kolonien sowie 
allen anderen Ländern, in denen die Kaffeeblattpest 
(Hemeleia vastatrix) herrscht, verboten. Der mit 
der Ausführung dieser Verordnung betraute Minister 
ist jedoch befugt, nach eigenem Ermessen die Einfuhr 
von Kaffeesamen, Bäumen, Pflanzen, Gemüsen und 
deren Theilen zu gestatten, wenn dieselben gehörig 
desinfizirt und abgesondert gehalten worden sind 
und für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten 
auf besonders gehaltenem Nährboden gestanden haben. 
Weiterhin wird die Einfuhr folgender Pflanzen ver- 
boten: 
a) Zuckerrohr= und Bananenpflanzen aus Neu- 
Guinea, den Sandwich-Inseln, Fidschi= oder 
anderen Ländern, in welchen der Zuckerrohr- 
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Kartoffeln aus Europa und Amerika sowie allen 
anderen Ländern, in welchen die durch den 
Koloradokäfer (Chytophthorus infestans) her- 
vorgerufene Krankheit sich zeigt. 
Alle Arten von Weinrebenpflanzen und Theile 
derselben aus Europa, Kleinasien, Amerika, der 
Kapkolonie, Neu--Süd-Wales, Viktoria und Neu- 
Seeland sowie aus allen Ländern, in denen die 
Reblaus (Pbylloxera vastatrix) vorkommt. 
Unter den oben erwähnten Voraussetzungen kann 
der Minister auch hier Ausnahmen zulassen.“ 
Die Verordnung setzt ferner im Einzelnen die 
bei der Einfuhr von Bäumen, Pflanzen r2c. zu be- 
obachtenden Vorschriften fest und trifft nähere Be- 
stimmung über die Beaufsichtigung der Pflanzen- 
schulen, Desinfektion der Pflanzen und die Bekämpfung 
von Pflanzenkrankheiten. 
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