Auch der Kapitän und der Rheder eines Schiffes,
das ausgeschlossene Personen gelandet hat, werden
mit hohen Geldstrafen bedroht.
Regelung der Grundbesitzverhältnisse in Madagaskar.
Am 16. Juli d. Is. unterzeichnete der Präsident
der französischen Republik zwei Verordnungen zur
Regelung des Grundeigenthums auf Madagaskar.
Die erste, le décret portant reglement sur
la propriete foncière à Madagascar, hat die
Liegenschaften zum Gegenstande, die in einem öffent-
lichen Register oder Grundbuch eingeschrieben werden
(Timmatriculation), sowie die dinglichen Rechte an
solchen. Die Bestimmungen des code civil finden,
soweit sie nicht im Widerspruche mit dieser Ver-
ordnung, bem statut personel des Malgaches
und dem Gewohnheitsrecht der Eingeborenen bezüglich
der Erbfolge stehen, auf solche Liegenschaften An-
wendung. Streitigkeiten hierüber unterliegen der
französischen Rechtsprechung.
In Tananarivo wird ein Grundbuch (conser-
vation de la propriété fonciêre) für Madagaskar
errichtet. Entsprechend der weiteren Entwickelung
der Kolonie kann der Bésident Général mit
ministerieller Genehmigung weitere Grundbiccher ein-
führen. Dem conservateur, dessen Verantwortlich-
keit besonders geregelt ist, liegt die Einschreibung der
Liegenschaften, Feststellung der Eigenthumstitel, Auf-
bewahrung der bezüglichen Urkunden und die Ein-
tragung der dinglichen Rechte und Lasten ob. Die
Einschreibung ist eine freiwillige, ausgenommen bei
Verkauf oder Verpachtung von Domänengrundstücken
und in den Fällen, wo Europär oder diesen gleich-
geachtete Personen von Eingeborenen Grunbdbesitz
erwerben. Berechtigt, die Einschreibung zu verlangen,
ist der Eigenthümer, Miteigenthümer, Realberechtigte,
unter gewissen Voraussetzungen der Hypotheken-
gläubiger, der Pächter mit Pachkkontrakt von mehr
als drei Jahren, und mit Genehmigung des Eigen-
thümers jeder Inhaber einer Servitut oder Hypothek.
Genauere Bestimmungen sind dann über die der
Einschreibung vorhergehenden Veröffentlichungen, die
vorläufige Grenzfestsetzung, die Entscheidung der er-
hobenen Einsprüche, schließlich die Form der Ein-
schreibung getroffen. Der eingetragene Eigenthums-
titel gilt vor den französischen Gerichten als unan-
fechtbarer Beweis des Eigenthums. Es folgen nun
Einzelbestimmungen über die Behandlung und Ein-
tragung von dinglichen Rechten, des Nießbrauchs,
der Emphyteusis, Superficies, der Grundstücks-
servituten, Privilegien und Hypotheken. Dritten
gegenüber haben diese Rechte bezüglich eines einge-
schriebenen Grundstücks nur dann Gültigkeit, wenn
sie auf dem Titel eingetragen sind. Den Schluß
machen Sonderbestimmungen über die zum gericht-
lichen Verkauf gelangenden Immobllien.
Die zweite Verordnung, le décret portant
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organisation du domaine public à Madagascar,
betrifft die Schaffung von Staatseigenthum. Als
solches gelten alle Wasserläufe mit Ufer, der Meeres-
strand, alle Verbindungswege, Häfen, die Rhede, die
Küstentelegraphen, die Anlagen zu Beleuchtungs= und
Schifffahrtszwecken, ferner Seen, Teiche, Lagunen,
Kanäle, Quellen, Brunnen, Dämme, soweit sie öffent-
lichen Zwecken dienen, schließlich das Gelände der
befestigten Plätze und militärischen Posten und über-
haupt Alles, was nicht Gegenstand des Privat-
eigenthums sein kann. Die Anordnungen zur Besitz-
nahme von Staatseigenthum werden vom Résident
Général getroffen.
Pflanzenkrankbeiten in OQueensland.
Der Gouverneur der britischen Kolonie Queens-
land hat unter dem 11. September d. Is. eine Ver-
ordnung zur Verhinderung der Einschleppung und
Verbreitung von Pflanzenkrankheiten in der Kolonie
erlassen. Insbesondere wird darin die Einfuhr von
Bäumen und Pflanzen sowie Theilen derselben, ein-
schließlich der Früchte und Samen — ausgenommen
der zum Verbrauch zubereiteten — aus Ceylon,
Indien, Ostindien, den ostafrikanischen Kolonien sowie
allen anderen Ländern, in denen die Kaffeeblattpest
(Hemeleia vastatrix) herrscht, verboten. Der mit
der Ausführung dieser Verordnung betraute Minister
ist jedoch befugt, nach eigenem Ermessen die Einfuhr
von Kaffeesamen, Bäumen, Pflanzen, Gemüsen und
deren Theilen zu gestatten, wenn dieselben gehörig
desinfizirt und abgesondert gehalten worden sind
und für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten
auf besonders gehaltenem Nährboden gestanden haben.
Weiterhin wird die Einfuhr folgender Pflanzen ver-
boten:
a) Zuckerrohr= und Bananenpflanzen aus Neu-
Guinea, den Sandwich-Inseln, Fidschi= oder
anderen Ländern, in welchen der Zuckerrohr-
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Kartoffeln aus Europa und Amerika sowie allen
anderen Ländern, in welchen die durch den
Koloradokäfer (Chytophthorus infestans) her-
vorgerufene Krankheit sich zeigt.
Alle Arten von Weinrebenpflanzen und Theile
derselben aus Europa, Kleinasien, Amerika, der
Kapkolonie, Neu--Süd-Wales, Viktoria und Neu-
Seeland sowie aus allen Ländern, in denen die
Reblaus (Pbylloxera vastatrix) vorkommt.
Unter den oben erwähnten Voraussetzungen kann
der Minister auch hier Ausnahmen zulassen.“
Die Verordnung setzt ferner im Einzelnen die
bei der Einfuhr von Bäumen, Pflanzen r2c. zu be-
obachtenden Vorschriften fest und trifft nähere Be-
stimmung über die Beaufsichtigung der Pflanzen-
schulen, Desinfektion der Pflanzen und die Bekämpfung
von Pflanzenkrankheiten.
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