Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Personalien. 
KMaiserliche Schuthtruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 7. Dezember 1897. 
Dr. Bluemchen, Assistenzarzt 2. Klasse vom Infanterie-Regiment Nr. 129, mit dem 10. Dezember d. Js. 
aus dem 
Heere ausgeschieden und vom 11. Dezember d. Is. als Assistenzarzt 2. Klasse mit seinem 
bisherigen Patent in der Schutztruppe angestellt. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 9. Dezember 1897. 
Hofft, Assistenzarzt 2. Klasse, zum Assistenzarzt 1. Klasse mit Patent vom 30. Oktober d. Is., 
Dr. Stierling, Assistenzart 2. Klasse, zum überzähligen Assistenzarzt 1. Klasse mit Patent vom 30. No- 
vember d. Is. befördert. 
  
Nichtamtlicher Theil. 
Personal · Nachrichten. 
Ramerun. 
Der für die Stelle des Bezirksamtssekretärs in 
Vicloria in Aussicht genommene Finanzassistent 
Kundt ist nach dem Schutzgebiet abgereist. 
  
Lieutenant Dominik hat die Rückreise nach 
Kamerun angetreten. 
Togo. 
Der Statlonschef Premierlieutenant Graf Zech 
hat nach Ablauf seines Urlaubs die Rückreise nach 
Lome angetreten. 
    
HAolvnialrakt. 
Am Mittwoch, den 1. Dezember, vormittags 
10 Uhr, trat der Kolonialrath zusammen und nahm 
die am Sonnabend, den 20.November, unterbrochenen 
Verhandlungen über die Strafrechtspflege der Ein- 
geborenen in den deutschen Schutzgebieten wieder auf. 
Nachdem der Vorsitzende die in der letzten Sitzung 
angenommenen Artikel 1 bis 6 der Beschlüsse des 
Ausschusses für die Strafrechtspflege in der Fassung 
des Kolonialrathes verlesen hatte, wurde in die Be- 
rakhung der folgenden Artikel eingetreten. Es wurde 
zunächst die Frage nach dem Höchstbetrage der Frei- 
heitsstrafen einer eingehenden Erörterung unterzogen, 
an der sich die der Sigung beiwohnenden Landes- 
hauptleule von Südwest-Afrika und Togo betheiligten. 
Hierauf wurden die Bestimmungen über die Moda- 
litäten der Gefängnißstrafe (Zwangsarbeit, Ketten- 
haft), der Prügel= bezw. Ruthenstrafe und ihre Voll- 
streckung und die Bestimmungen über die Geldstrafen 
besprochen. Mit der in Artikel 11 der Beschlüsse 
vorgeschlagenen Ausdehnung der Todesstrafe für Ein- 
vorgesehen. 
  
geborene auf Verbrechen, die nach dem Reichs- 
Strafgesetzbuch mit milderen Strafen bedroht sind, 
erklärte sich der Kolonialrath mit Rücksicht auf die 
Sicherheit der Weißen in den Schutzgebieten und 
auf die Nothwendigkeit der Erhaltung der Integrität 
der deutschen Herrschaft in den Kolonien im Wesent- 
lichen einverstanden. Am Nachmittag wurde zuerst 
die Verfassung der einzusetzenden Gerichte besprochen 
und dabei insbesondere die Zuziehung von Beisitzern 
in Erwägung gezogen. Der Antrag des Ausschusses, 
die Zuziehung von Beisitzern bei todeswürdigen und 
schweren Verbrechen obligatorisch zu machen, fand 
allgemeine Zustimmung. Dabei wurde auf Anregung 
des Landeshauptmanns, Majors Leutwein, der 
für das südwestafrikanische Schutzgeblet die Wichtig- 
keit der Mitwirkung farbiger Beisitzer betonte, die 
Möglichkeit der Zuziehung von eingeborenen Beisitzern 
neben den Weißen da, wo solches bisher üblich war, 
Hierauf wurden die von dem Ausschuß 
vorgeschlagenen Bestlmmungen über das prozessuale 
Verfahren im Einzelnen durchberathen. Dem Gou- 
verneur wurde ein Prüfungs= und Bestätigungsrecht 
für alle schwereren Strafurtheile vorbehalten. 
Bei der Fortsetzung der Berathung am Donnerstag, 
den 2. Dezember, kam insbesondere zur Sprache, 
welche Verbrechen als todeswürdig zu betrachten seien. 
Von einer Seite wurde dabel unter Hinwels auf 
ähnliche in anderen Kolonien bestehende Bestimmungen 
geltend gemacht, bei jeder Handlung, die gegen die 
deutsche Herrschaft gerichtet sei, sowie bei jedem An- 
griff eines Eingeborenen gegen einen Weißen in der 
Absicht, ihn zu schädigen, müsse der Richter wenigsteus 
die Möglichkeit haben, auf Todesstrase zu erkennen. 
Nach längerer Erörterung wurde beschlossen, daß 
neben den schweren Verbrechen, wie Mord und Todt- 
schlag, einigen gemeingefährlichen Delikten, dem 
Landesverrath und dem Ausstande gegen die deutsche 
Herrschaft, auch wegen Unterstützung oder Vorbe- 
reitung eines solchen Angriffs und wegen Aufruhrs,
	        
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