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Personalien.
KMaiserliche Schuthtruppen.
Schutztruppe für Südwestafrika.
A. K. O. vom 7. Dezember 1897.
Dr. Bluemchen, Assistenzarzt 2. Klasse vom Infanterie-Regiment Nr. 129, mit dem 10. Dezember d. Js.
aus dem
Heere ausgeschieden und vom 11. Dezember d. Is. als Assistenzarzt 2. Klasse mit seinem
bisherigen Patent in der Schutztruppe angestellt.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 9. Dezember 1897.
Hofft, Assistenzarzt 2. Klasse, zum Assistenzarzt 1. Klasse mit Patent vom 30. Oktober d. Is.,
Dr. Stierling, Assistenzart 2. Klasse, zum überzähligen Assistenzarzt 1. Klasse mit Patent vom 30. No-
vember d. Is. befördert.
Nichtamtlicher Theil.
Personal · Nachrichten.
Ramerun.
Der für die Stelle des Bezirksamtssekretärs in
Vicloria in Aussicht genommene Finanzassistent
Kundt ist nach dem Schutzgebiet abgereist.
Lieutenant Dominik hat die Rückreise nach
Kamerun angetreten.
Togo.
Der Statlonschef Premierlieutenant Graf Zech
hat nach Ablauf seines Urlaubs die Rückreise nach
Lome angetreten.
HAolvnialrakt.
Am Mittwoch, den 1. Dezember, vormittags
10 Uhr, trat der Kolonialrath zusammen und nahm
die am Sonnabend, den 20.November, unterbrochenen
Verhandlungen über die Strafrechtspflege der Ein-
geborenen in den deutschen Schutzgebieten wieder auf.
Nachdem der Vorsitzende die in der letzten Sitzung
angenommenen Artikel 1 bis 6 der Beschlüsse des
Ausschusses für die Strafrechtspflege in der Fassung
des Kolonialrathes verlesen hatte, wurde in die Be-
rakhung der folgenden Artikel eingetreten. Es wurde
zunächst die Frage nach dem Höchstbetrage der Frei-
heitsstrafen einer eingehenden Erörterung unterzogen,
an der sich die der Sigung beiwohnenden Landes-
hauptleule von Südwest-Afrika und Togo betheiligten.
Hierauf wurden die Bestimmungen über die Moda-
litäten der Gefängnißstrafe (Zwangsarbeit, Ketten-
haft), der Prügel= bezw. Ruthenstrafe und ihre Voll-
streckung und die Bestimmungen über die Geldstrafen
besprochen. Mit der in Artikel 11 der Beschlüsse
vorgeschlagenen Ausdehnung der Todesstrafe für Ein-
vorgesehen.
geborene auf Verbrechen, die nach dem Reichs-
Strafgesetzbuch mit milderen Strafen bedroht sind,
erklärte sich der Kolonialrath mit Rücksicht auf die
Sicherheit der Weißen in den Schutzgebieten und
auf die Nothwendigkeit der Erhaltung der Integrität
der deutschen Herrschaft in den Kolonien im Wesent-
lichen einverstanden. Am Nachmittag wurde zuerst
die Verfassung der einzusetzenden Gerichte besprochen
und dabei insbesondere die Zuziehung von Beisitzern
in Erwägung gezogen. Der Antrag des Ausschusses,
die Zuziehung von Beisitzern bei todeswürdigen und
schweren Verbrechen obligatorisch zu machen, fand
allgemeine Zustimmung. Dabei wurde auf Anregung
des Landeshauptmanns, Majors Leutwein, der
für das südwestafrikanische Schutzgeblet die Wichtig-
keit der Mitwirkung farbiger Beisitzer betonte, die
Möglichkeit der Zuziehung von eingeborenen Beisitzern
neben den Weißen da, wo solches bisher üblich war,
Hierauf wurden die von dem Ausschuß
vorgeschlagenen Bestlmmungen über das prozessuale
Verfahren im Einzelnen durchberathen. Dem Gou-
verneur wurde ein Prüfungs= und Bestätigungsrecht
für alle schwereren Strafurtheile vorbehalten.
Bei der Fortsetzung der Berathung am Donnerstag,
den 2. Dezember, kam insbesondere zur Sprache,
welche Verbrechen als todeswürdig zu betrachten seien.
Von einer Seite wurde dabel unter Hinwels auf
ähnliche in anderen Kolonien bestehende Bestimmungen
geltend gemacht, bei jeder Handlung, die gegen die
deutsche Herrschaft gerichtet sei, sowie bei jedem An-
griff eines Eingeborenen gegen einen Weißen in der
Absicht, ihn zu schädigen, müsse der Richter wenigsteus
die Möglichkeit haben, auf Todesstrase zu erkennen.
Nach längerer Erörterung wurde beschlossen, daß
neben den schweren Verbrechen, wie Mord und Todt-
schlag, einigen gemeingefährlichen Delikten, dem
Landesverrath und dem Ausstande gegen die deutsche
Herrschaft, auch wegen Unterstützung oder Vorbe-
reitung eines solchen Angriffs und wegen Aufruhrs,