Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die  Zinsen  werden  halbjaͤhrlich  am  30.  Juni  und  31.  Dezember  jeden
Jahres  von  der  städtischen  Gemeindekasse  zu  Brandenburg  gegen  Rückgabe  der
ausgefertigten  Kupons  gezahlt.

Zu  Tilgung  der  Schud  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage
  der  ausgegebenen  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen
  verwendet;  es  soll  jedoch  der  Gemeinde  vorbehalten  bleiben,  den  Tilgungsfonds
  zu  verstärken,  um  die  Rückzahlung  der  Schuld  dadurch  zu  beschleunigen.


Den  Obligationsinhabern  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die  Stadtgemeinde
  zu.  Der  in  Gäültigkeit  befindliche  Amortisationsplan  kann  von  den
Obligationsinhabern  während  der  Diensistunden  in  dem  Stadtsekretariate  eingesehen
  werden.

g.  2.

Zur  Leitung  der  die  Aufstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  der  auszugebenden
  Obligationen  betreffenden  Geschafte  wird  eine  besondere  Kommission
gebildet,  bestehend  aus  dem  Bürgermeister,  dem  Stadtsyndikus  und  drei  Mitgliedern
  der  Stadtverordneten-Versammlung,  welche  von  dieser  letzteren  zu
wählen  sind.

Die  Kommission  ist  für  die  Befolgung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Privilegiums  verantwortlich.

S.  3.

Die  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern  innerhalb  der
einzelnen  Serien  ausgestellt,  von  der  Kommission  (F.  2.)  unterzeichnet,  von  dem
Gemeinde-Einnehmer  kontrasignirt  und  in  ein  Stadtschuldenbuch  eingetragen;
denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

K.  4.

Jeder  Obligation  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinsscheine
und  ein  Talon  nach  dem  beigefügten  Schema  beigegeben.  Mit  Ablauf  dieser
und  jeder  folgenden  Periode  werden  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung
(.  13.)  neue  Zinskupons  und  Talons  durch  die  stadtische  Hauptkasse  an  die
Vorzeiger  der  Talons,  oder,  wenn  letztere  abhanden  gekommen  sein  sollten,  an
die  rechtzeitigen  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereichl,  und  daß  dies  geschehen,
wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.

Die  Kupons  und  Talons  werden  von  der  Kommission  (F.  2.)  und  dem
Gemeinde-Einnehmer  unterschrieben.

g.  5.

Von  dem  Verfalltage  ab  wird  gegen  die  Auslieferung  der  Zinskupons
der  Betrag  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Stadthauptkasse  gezahlt,  auch
werden  die  faͤlligen  Kupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse  in  Zahlung
angenommen.

C.  6.