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Die gleichen Abzüge können eingestellt werden, wenn mehr als die Hälfte der Ackerfläche
zu Klasse IVb gehört oder wenn in dem wirtschaftlichen Zustand des Gutes erhebliche
Mängel bestehen.
Für Ländereien, welche nur durch besondere mit fortlaufenden Unterhaltungskosten
verbundene Anlagen, insbesondere Entwässerungsanlagen, in Kultur erhalten werden können,
sind diese Kosten zu ermitteln und mit 25 vervielfältigt vom Wertsanteil für die betreffende
Kulturart in Abzug zu bringen. «
Für forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind, soweit nicht der Schlußsatz des § 6 auf
sie Anwendung findet, Abzüge namentlich auch dann einzustellen, wenn solche Flächen in
erheblichem Umfange abgetrieben und nicht ordnungsmäßig wieder aufgeforstet sind.
Wenn sich die Gebäude in einem mangelhaften baulichen Zustande befinden, so kann
auch die gemäß § 25 Absatz 1 unter B1 in Ansatz gebrachte Kapitalsumme bis auf die
Hälfte herabgesetzt werden, und zwar ebenfalls in Stufen zu 5% je nach dem Ausmaß
der vorgefundenen Mängel.
§ 24.
b. wegen Gehört das zur Bewirtschaftung notwendige bewegliche Inventar nicht dem Gutsebienden,
eigentümer, so werden von den nach § 16 A berechneten Wertsanteilen für die einzelnen
Bodenklassen der landwirtschaftlich genutzten Fläche Abzüge in der in Anlage G bestimmten
— Höhe gemacht. Steht das bewegliche Inventar teilweise in fremdem Eigentum, so ist der
Abzug innerhalb der in Anlage G gezogenen Grenzen nach den Wertsverhältnissen der in
verschiedenem Eigentum stehenden Bestände abzustufen.
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn auf dem Gute über—
haupt kein Inventar vorhanden ist oder das vorhandene Inventar erhebliche Mängel aufweist.
8 25.
Berechnung Für die Berechnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns wird in Ansatz gebracht:
des
Pfandbriefs- A. von dem nach §§ 16, 17, 23, 24 ermittelten Wertsanteil für den Grund
darlehns. und Boden
I. bei Gütern, deren Wirtschaftshof nicht weiter als 2 km von einer
geschlossenen Ortschaft mit mindestens 200 Einwohnern oder von
einer öffentlichen Volksschule entfernt ligt.. 100%
II. bei Gütern, für welche die vorstehend unter 1 genannten
Voraussetzungen nicht zutreffen 9p9v0%
B. I. von dem nach den §§ 18 bis 21 ermittelten Gebäudewert,
vorbehaltlich der durch d 23 letzter Absat vorgesehenen
Abzügse 50%
II. im Falle des 9#22 unter der dort zegebenen Cinschränkung der
siebenfache Gebäudesteuernutzungswert des Wohnhauses.
Von der vorstehend ermittelten Kapitalsumme werden in Abzug gebracht:
1. die nach den dieserhalb geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechneten
Ablösungskapitalien für die auf dem Gute ruhenden Rentenbank= und
Domänen-Amortisations-Renten,