Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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Die  gleichen  Abzüge  können  eingestellt  werden,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Ackerfläche
zu  Klasse  IVb  gehört  oder  wenn  in  dem  wirtschaftlichen  Zustand  des  Gutes  erhebliche
Mängel  bestehen.

Für  Ländereien,  welche  nur  durch  besondere  mit  fortlaufenden  Unterhaltungskosten
verbundene  Anlagen,  insbesondere  Entwässerungsanlagen,  in  Kultur  erhalten  werden  können,
sind  diese  Kosten  zu  ermitteln  und  mit  25  vervielfältigt  vom  Wertsanteil  für  die  betreffende
Kulturart  in  Abzug  zu  bringen.  «

Für  forstwirtschaftlich  genutzte  Flächen  sind,  soweit  nicht  der  Schlußsatz  des  §  6  auf
sie  Anwendung  findet,  Abzüge  namentlich  auch  dann  einzustellen,  wenn  solche  Flächen  in
erheblichem  Umfange  abgetrieben  und  nicht  ordnungsmäßig  wieder  aufgeforstet  sind.

Wenn  sich  die  Gebäude  in  einem  mangelhaften  baulichen  Zustande  befinden,  so  kann
auch  die  gemäß  §  25  Absatz  1  unter  B1  in  Ansatz  gebrachte  Kapitalsumme  bis  auf  die
Hälfte  herabgesetzt  werden,  und  zwar  ebenfalls  in  Stufen  zu  5%  je  nach  dem  Ausmaß
der  vorgefundenen  Mängel.

§  24.
b.  wegen  Gehört  das  zur  Bewirtschaftung  notwendige  bewegliche  Inventar  nicht  dem  Gutsebienden,
  eigentümer,  so  werden  von  den  nach  §  16  A  berechneten  Wertsanteilen  für  die  einzelnen

Bodenklassen  der  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche  Abzüge  in  der  in  Anlage  G  bestimmten
—  Höhe  gemacht.  Steht  das  bewegliche  Inventar  teilweise  in  fremdem  Eigentum,  so  ist  der
Abzug  innerhalb  der  in  Anlage  G  gezogenen  Grenzen  nach  den  Wertsverhältnissen  der  in
verschiedenem  Eigentum  stehenden  Bestände  abzustufen.
Vorstehende  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  auf  dem  Gute  über—
haupt  kein  Inventar  vorhanden  ist  oder  das  vorhandene  Inventar  erhebliche  Mängel  aufweist.

8  25.
Berechnung  Für  die  Berechnung  des  zulässigen  Pfandbriefsdarlehns  wird  in  Ansatz  gebracht:
des
Pfandbriefs-  A.  von  dem  nach  §§  16,  17,  23,  24  ermittelten  Wertsanteil  für  den  Grund
darlehns.  und  Boden

I.  bei  Gütern,  deren  Wirtschaftshof  nicht  weiter  als  2  km  von  einer
geschlossenen  Ortschaft  mit  mindestens  200  Einwohnern  oder  von

einer  öffentlichen  Volksschule  entfernt  ligt..  100%

II.  bei  Gütern,  für  welche  die  vorstehend  unter  1  genannten
Voraussetzungen  nicht  zutreffen  9p9v0%

B.  I.  von  dem  nach  den  §§  18  bis  21  ermittelten  Gebäudewert,

vorbehaltlich  der  durch  d  23  letzter  Absat  vorgesehenen
Abzügse  50%

II.  im  Falle  des  9#22  unter  der  dort  zegebenen  Cinschränkung  der
siebenfache  Gebäudesteuernutzungswert  des  Wohnhauses.

Von  der  vorstehend  ermittelten  Kapitalsumme  werden  in  Abzug  gebracht:

1.  die  nach  den  dieserhalb  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  berechneten
Ablösungskapitalien  für  die  auf  dem  Gute  ruhenden  Rentenbank=  und
Domänen-Amortisations-Renten,