Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Gegen letztere Maßregel wandte sich die Abori- 
gines Protection Society sowie ein Frauenkomitee in 
Kapstadt mit dem Vorwurf, daß dies die Einführung 
einer versteckten Sklaverei bedeute. Das Colonial 
Office lehnte jedoch ein Eingehen auf die Frage unter 
Verweisung auf den Rechtsweg ab. Die diesbezüg- 
lichen Verhandlungen dürften wenig Interesse bieten, 
umsomehr die Durchführung der fraglichen Maß- 
regel selbst. 
Die nachweisbar am Ausstand aktiv betheiligten 
Gefangenen ganz ohne Strafe zu lassen, erschien nicht 
angezeigt, eine gerichtliche Verfolgung und Verurthei! 
lung aber zu umständlich. Es wurde deshalb jedem 
Erwachsenen die Frage vorgelegt, ob er damit ein- 
verstanden sei, anstatt sich dem gerichtlichen Verfahren 
zu unterziehen, sich zu einer fünfjährigen Arbeit bei 
Kolonisten im westlichen Theil der Kolonie bei Kap- 
stadt zu verpflichten. Dabei wurde freie Kost und 
Wohnung sowie ein Monatslohn von 10 Schilling 
versprochen. Die Eingeborenen erklärten sich mit 
wenigen Ausnahmen dazu bereit, umsomehr, da sie 
durch den Aufstand, die Einziehung des Landes und 
die Rinderpest ihre sämmtlichen Existenzmittel verloren 
hatten. Aus demselben Grunde waren auch fast alle 
Angehörigen der Schuldigen bereit, sich in das gleiche 
Dienstverhältniß zu begeben. Es baten sogar Einzelne, 
deren Freilassung gar nichts im Wege stand, darum, 
gleichfalls sich anschließen zu dürfen. 
Demgemäß wurden die Eingeborenen nach Kavp- 
stadt gebracht und unter Berücksichtigung der Familien- 
zusammengehörigkeit an Farmer auf fünf Jahre ver- 
miethet. Der Kontrakt wurde dreifach ausgefertigt, 
einer für den Farmer, einer für den Eingeborenen 
und einer für die Obrigkeit. Der Erwachsene hatte 
zu bekommen 10 Schilling, die Frau 7 Schilling 
6 Pence und arbeitsfähige Kinder 5 Schilling im 
Monat, außerdem Kost und Unterkunst. Im Falle 
von Beschwerden stand es jedem Theil frei, sich an 
das Gericht zu wenden. 
In einzelnen Fällen kom es auch thatsächlich zu 
einem Anrufen der Gerichte, und wurden einzelne 
Farmer bestraft, während die Eingeborenen ander- 
weitig untergebracht wurden. In weitaus den meisten 
Fällen herrschte jedoch zwischen beiden Theilen das 
beste Verhältniß, und ergab auch eine amtliche Visi- 
tation nach drei Monaten nur ganz geringe Anstände. 
Die Eingeborenen schienen mit ihrem Loos sehr zu- 
frieden, und es wurde allgemein angenommen, daß 
die wenigsten nach Ablauf der fünf Jahre in ihre 
frühere Heimath zurückkehren würden, umsomehr, da 
die Lage der in der Heimath Verbliebenen infolge 
des Aufstandes und der Rinderpest eine äußerst harte 
geworden war. 
Soweit sich daher bis jetzt übersehen läßt, scheint 
das etwas gewaltsame und formell auch vielleicht 
nicht ganz einwandfreie Experiment völlig geglückt, 
und dürften die Einwendungen der Aborigines Pro- 
tection Society durch die thatsächlich günstige Lage 
der Eingeborenen entkräftet werden. 
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FSunluland. 
Von Seiten der englischen Regierung ist dem 
Parlament im März ein Blaubuch, betreffend das 
Zululand, vorgelegt worden. In demselben werden 
zwei Fragen behandelt: Die Rückkehr Dinizulus 
und die Einverleibung von Zululand und Amatonga- 
land in die Kolonie Natal. 
Schon im Jahre 1895 hatte die englische Re- 
gierung sich entschlossen, Dinizulu und seinen beiden 
Onkeln, die bis dahin auf St. Helena internirt waren, 
die Rückkehr in die Heimath zu gestatten. Sie stieß 
jedoch dabei auf den Widerspruch Natals, da es dort 
für nicht angezeigt gehalten wurde, vor einer defini- 
tiven Regelung der Verhältnisse, das heißt Einver- 
leibung von Zululand in Natal, die Rückkehr zu 
gestatten. 
Die Verhandlungen über Letzteres zogen sich noch 
länger hin, so daß auch die Rückkehr Dinizulus von 
Termin zu Termin aufgeschoben wurde. Schließlich 
war aber eine Einigung erzielt über die Bedingungen, 
unter denen Zululand seine Eigenschaft als Kron- 
kolonie verlieren sollte, und mit dem 30. Dezember 
1897 auf Grund der „Zululand Annexation Act 
1897“ gingen Zululand und Amatongaland in Natal 
auf. Dementsprechend erfolgte am 5. Januar d. Is. 
die Rückkehr Dinizulus. 
Dinizulu wurde jedoch keineswegs als oberster 
Häuptling der Zulus wiedereingesetzt, er erhielt viel- 
mehr einen bestimmten Wohnsitz in Eshowe, 500 Pfd. 
Sterl. Jahresrente als Angestellter des Gouverne= 
ments und mit den Aufgaben eines Sachverständigen 
in Eingeborenen-Angelegenheiten. Außerdem wurde 
er Häuptling der Usutureserve. 
Ein besonderes weiteres Interesse bieten die Akten 
nicht. Erwähnt mag noch werden, daß Dinizulu, 
der als Wilder Zululand verließ, bei seiner Rückkehr 
für sich und seine Gefährten ein Gepäck von 40 t 
mitführte, außerdem sechs Truthühner, zehn Hunde, 
einige Kaninchen, Hühner, einen Kanarienvogel, einen 
Papagei, einen Affen. Nach seinen jetzigen Passionen 
dürste er also kaum mehr den Engländern gefährlich 
werden. 
Perschiedene Wittheilungen. 
versammlung deutscher Forstmänner zu Stuttgart. 
Einem von Herrn Dr. Brandis in der 25. Ver- 
sammlung deutscher Forstmänner zu Stuttgart 1897 
gehaltenen Vortrage über die von ihm begonnene 
und durchgeführte Regelung der Wirthschaft in den 
hinterindischen Teakholzwäldern entnehmen wir 
Folgendes: 
Der Teakbaum (Tectona grandis), welcher ein 
schweres, äußerst hochwerthiges Nutzholz liefert, kommt 
in Java südlich vom Aequator in reinen Beständen, 
in Vorder= und Hinterindien dagegen nur eingesprengt 
in Beständen von anderen Holzarten vor, in denen
	        
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