Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine 
andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste, Bekoͤstigung verschafft hat; oder 
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll, verheira- 
thee, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unrerbrechung aufgehalten hat, 
wobei es dann auf Consticuirung eines Domicils, VBerheirathung und sonstige 
Rechtsverhälenisse nicht weiter ankommen soll. 
Endlich sind die genanmen Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen: 
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die Uebernahme 
angesonnen wird, der in der Convemion und vorstehend aufgestellten Kennzeichen der 
Verpflichrung ungeachter, bei der darüber starksindenden Correspondenz sich niche ver- 
einigen, und ist die dießfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht 
zu beseitigen gewesen; so wollen beide contrahirende Theile den Srreitfall zur com- 
promissarischen Enrscheidung eines solchen dricten deutschen Bundesstaats stellen, wel- 
cher sich mie beiden comrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Aus- 
gewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen besinder. Die Wahl der zur Ueber- 
nahme des Compromisses zu ersuchenden Bundesregierung bleibt demjenigen der con- 
trahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet wer- 
den soll. 
IAn diese dritte Regierung hat jede der becheiligten Regierungen jedesmal nur 
eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachricht- 
lich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. Bis die schiedsrichrerliche Ent- 
scheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem Theile eine weitere Einwendung zu- 
lässig ist, hak derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim 
Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete 
zu behalten. 
Worstehende zweimal gleichlautend ausgefertigte Uebereinkunft soll in den Staaken der 
beiden contrahirenden Theile zur genauesten Befolgung öffentlich bekannt gemachr werden. 
So geschehen zu Dresden, den 1 Aten Juli 1839. 
Kdnigl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
*“ " 
(gc.) von Zeschau. 
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