unabhängigen Kommissar über Uganda errichtet.
Schließlich wurden am 1. Juli 1895 die übrigen
zur englischen Interessensphäre gehörigen Gebiete
zwischen Sansibar und Uganda sowie dem Tana
Proteltorat gestellt. Gleichzeitig wurden alle ge—
nannten Territorien bis zur Ostgrenze des Uganda-
Protektorats unter der Bezeichnung „Ostafrika-Pro-
tektorat“ in ein Verwaltungsgebiet vereinigt.
Britisch-Ostafrika umfaßt drei verschiedene Be-
standtheile:
1. Die festländischen Besitzungen des Sultans
von Sansibar,
2. das Sultanat von Witu,
3. den übrigen Theil des Protektorats, bestehend
aus dem alten Schartered territory“ der
Britisch-Ostafrika-Kompagnie und der weder
zu Sansibar noch zu Witu gehörigen Gegend
zwischen dem Tana und dem Juba.
1. Sansibar. Die festländischen Gebiete des
Sultans von Sansibar, welche zum Protektorat ge-
hören (er besitzt noch einige nördlich von demselben
gelegene Küstenplätze, welche jetzt Italien überlassen
sind) bestehen:
a) aus einem 10 (englische) Meilen breiten
511
tember 1894 wurde ein Protektorat unter einem
I
2. Witu. Das Sultanat Witu erstreckt sich längs
der Küste von Kipini bis Kwyhoo. Die Errichtung
des Ostafrika-Protektorats im Jahre 1895 bot eine
willkommenc Gelegenheit, um die Stellung von Witu
–
Küstenstreifen von der Mündung des Umba-
Flusses ab im Süden bis Kipini am Ozi
im Norden;
b) aus einer Reihe von Inseln längs der Küste
zwischen Ozi und Juba und der auf dem
Festland gelegenen Stadt Kismayu mit einem
Umkreis von zehn Meilen Nadius um
dieselbe.
Diese Gebiete wurden als festländische Besitzungen
– .
– —
des Sultans durch das deutsch-englische Abkommen
vom 31. Oktober 1886 anerkannt und wurden von
den verschiedenen aufeinander folgenden Sultanen
durch die Konzessionen von 1887, 1888 und 1890
der Britisch-Ostafrika-Kompagnie überlassen. Die
Kompagnie gab die Gebiete 1895 dem verstorbenen
Sultan Hamed-bin-Thwain für 200 000 Pfund
Sterl. zurück, welcher Betrag der Summe entspricht,
die 1890 von der deutschen Regierung für die
Souveränitätsrechte des Sultans in seinen früheren
jetzt zu Deutsch-Ostafrika gehörigen Besitzungen
zwischen den Flüssen Rovuma und Umba gezahlt
war. Durch ein 1895 zwischen dem Sultan und
dem Generalkonful A. Hardinge geschlossenes Ab-
kommen wurde die Verwaltung dieser Gebiete unter
Beibehaltung der Souveränität und Flagge des
Sultans an britische, von der englischen Regierung
zu ernennende Beamte übertragen.
pflichtete sich die englische Regierung, der Regierung
von Sansibar jährlich 17 000 Pfund Sterl. zu
zahlen, welche Summe die alte Rente der Britisch-
Ostafrika-Kompagnie (11 000 Pfund Sterl.) nebst
3 pCt. Zinsen der obengenannten Summe von
200 000 Pfund Sterl. darstellt.
Dagegen ver-
— — —“
— — —
entsprechend den Bestimmungen des deutsch-englischen
River und der deutschen Grenze unter britisches
Vertrages zu regeln. In der Person des früheren
Befehlshabers der Witutruppen unter den alten
Sultauen, Omar-bin-Hamed, welcher unter der
provisorischen Verwaltung als Wali von Witu fun-
girt hatte, wurde ein der depossedirten Nabhan-
Dynastie angcehörender Souverän eingesetzt. Ein
englischer Beamter, der unter Kontrole des englischen
Commissioner für Ostafrika steht, ist ihm als Resident
zur Seite gestellt.
3. Der übrige Theil des Protektorats wird un-
mittelbar durch britische Beamte verwaltet. Dies
Gebiet wird von einer ganzen Reihe von Stämmen
bewohnt, deren Häuptlinge, Sultane oder Scheiks,
eine verschieden große Macht besitzen.
Für die Verwaltung ist Britisch-Ostafrika unab-
hängig von der erwähnten, politisch und historisch
wichtigen Dreitheilung in Provinzen und Distrikte
eingetheilt, wobei die natürlichen Grenzen, die
Stammesgrenzen und die vorhandenen Kommuni-
kationsmittel ausschlaggebend waren. Das Protektorat
zerfällt hiernach in vier große Provinzen, welche je von
einem „Sub-Commissioner“ verwaltet werden. Die
Provinzen sind wieder in Distrikte getheilt, von denen
ein jeder durch einen Distriktsbeamten mit einem
Assistenten verwaltet wird.
Die Provinzen sind:
1. Seyyidieh. Dieselbe reicht von der deutschen
Grenze südlich bis zum Tanafluß nördlich und um-
faßt außer Lamu, Kismayn und einem kleinen
Küstenstreifen nördlich des Tana das ganze Gebiet
des Sultans oder „Seyyid“, daher der Name Seyyi-
dieh von Sansibar, sowie das Hinterland bis zur
Taruwüste. Die Hauptstadt der Provinz und zu-
gleich des Protektorats ist Mombasa auf der gleich-
namigen kleinen Insel gelegen. Die Provinz zerfällt
in die drei Distrikte Wanga, Mombasa und Malindi.
2. Tanaland. Diese Provinz ist östlich vom
Indischen Ozean begrenzt, südlich durch die Provinz
Seyyidieh, westlich durch eine Linic, welche von der
Nordwestecke der letzteren Provinz durch die die Fluß-
thäler des Athi und Tana trennende Wüste bis zu
den großen Tanafällen geht, nördlich und nordöstlich
durch eine von Port Tula nach dem Loman Swamp
führende Linic. Die Provinz enthält drei Distrikte,
Tana Niver, Lamu und Port Dunfor, außerdem
das Sultanat Witu. Das Sultanat ist 1200 (engl.)
Quadratmeilen groß und hat etwas über 15 000 Scelen.
Die Hauptstadt Witu, welche nach der Ermordung
der Deutschen im Jahre 1890 durch die Engländer
zerstört worden war, ist gänzlich wieder aufgebaut
und hat etwa 6000 Einwohner.
3. Die Provinz Jubaland umschließt das Gebiet
zwischen der Nordwestgrenze von Tanaland und dem
—
Jubafluß und ist in zwei Distrikte, den Kismayn