Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

unabhängigen Kommissar über Uganda errichtet. 
Schließlich wurden am 1. Juli 1895 die übrigen 
zur englischen Interessensphäre gehörigen Gebiete 
zwischen Sansibar und Uganda sowie dem Tana 
Proteltorat gestellt. Gleichzeitig wurden alle ge— 
nannten Territorien bis zur Ostgrenze des Uganda- 
Protektorats unter der Bezeichnung „Ostafrika-Pro- 
tektorat“ in ein Verwaltungsgebiet vereinigt. 
Britisch-Ostafrika umfaßt drei verschiedene Be- 
standtheile: 
1. Die festländischen Besitzungen des Sultans 
von Sansibar, 
2. das Sultanat von Witu, 
3. den übrigen Theil des Protektorats, bestehend 
aus dem alten Schartered territory“ der 
Britisch-Ostafrika-Kompagnie und der weder 
zu Sansibar noch zu Witu gehörigen Gegend 
zwischen dem Tana und dem Juba. 
1. Sansibar. Die festländischen Gebiete des 
Sultans von Sansibar, welche zum Protektorat ge- 
hören (er besitzt noch einige nördlich von demselben 
gelegene Küstenplätze, welche jetzt Italien überlassen 
sind) bestehen: 
a) aus einem 10 (englische) Meilen breiten 
511 
tember 1894 wurde ein Protektorat unter einem 
I 
2. Witu. Das Sultanat Witu erstreckt sich längs 
der Küste von Kipini bis Kwyhoo. Die Errichtung 
des Ostafrika-Protektorats im Jahre 1895 bot eine 
willkommenc Gelegenheit, um die Stellung von Witu 
– 
Küstenstreifen von der Mündung des Umba- 
Flusses ab im Süden bis Kipini am Ozi 
im Norden; 
b) aus einer Reihe von Inseln längs der Küste 
zwischen Ozi und Juba und der auf dem 
Festland gelegenen Stadt Kismayu mit einem 
Umkreis von zehn Meilen Nadius um 
dieselbe. 
Diese Gebiete wurden als festländische Besitzungen 
– . 
– — 
des Sultans durch das deutsch-englische Abkommen 
vom 31. Oktober 1886 anerkannt und wurden von 
den verschiedenen aufeinander folgenden Sultanen 
durch die Konzessionen von 1887, 1888 und 1890 
der Britisch-Ostafrika-Kompagnie überlassen. Die 
Kompagnie gab die Gebiete 1895 dem verstorbenen 
Sultan Hamed-bin-Thwain für 200 000 Pfund 
Sterl. zurück, welcher Betrag der Summe entspricht, 
die 1890 von der deutschen Regierung für die 
Souveränitätsrechte des Sultans in seinen früheren 
jetzt zu Deutsch-Ostafrika gehörigen Besitzungen 
zwischen den Flüssen Rovuma und Umba gezahlt 
war. Durch ein 1895 zwischen dem Sultan und 
dem Generalkonful A. Hardinge geschlossenes Ab- 
kommen wurde die Verwaltung dieser Gebiete unter 
Beibehaltung der Souveränität und Flagge des 
Sultans an britische, von der englischen Regierung 
zu ernennende Beamte übertragen. 
pflichtete sich die englische Regierung, der Regierung 
von Sansibar jährlich 17 000 Pfund Sterl. zu 
zahlen, welche Summe die alte Rente der Britisch- 
Ostafrika-Kompagnie (11 000 Pfund Sterl.) nebst 
3 pCt. Zinsen der obengenannten Summe von 
200 000 Pfund Sterl. darstellt. 
Dagegen ver- 
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— — — 
entsprechend den Bestimmungen des deutsch-englischen 
River und der deutschen Grenze unter britisches 
Vertrages zu regeln. In der Person des früheren 
Befehlshabers der Witutruppen unter den alten 
Sultauen, Omar-bin-Hamed, welcher unter der 
provisorischen Verwaltung als Wali von Witu fun- 
girt hatte, wurde ein der depossedirten Nabhan- 
Dynastie angcehörender Souverän eingesetzt. Ein 
englischer Beamter, der unter Kontrole des englischen 
Commissioner für Ostafrika steht, ist ihm als Resident 
zur Seite gestellt. 
3. Der übrige Theil des Protektorats wird un- 
mittelbar durch britische Beamte verwaltet. Dies 
Gebiet wird von einer ganzen Reihe von Stämmen 
bewohnt, deren Häuptlinge, Sultane oder Scheiks, 
eine verschieden große Macht besitzen. 
Für die Verwaltung ist Britisch-Ostafrika unab- 
hängig von der erwähnten, politisch und historisch 
wichtigen Dreitheilung in Provinzen und Distrikte 
eingetheilt, wobei die natürlichen Grenzen, die 
Stammesgrenzen und die vorhandenen Kommuni- 
kationsmittel ausschlaggebend waren. Das Protektorat 
zerfällt hiernach in vier große Provinzen, welche je von 
einem „Sub-Commissioner“ verwaltet werden. Die 
Provinzen sind wieder in Distrikte getheilt, von denen 
ein jeder durch einen Distriktsbeamten mit einem 
Assistenten verwaltet wird. 
Die Provinzen sind: 
1. Seyyidieh. Dieselbe reicht von der deutschen 
Grenze südlich bis zum Tanafluß nördlich und um- 
faßt außer Lamu, Kismayn und einem kleinen 
Küstenstreifen nördlich des Tana das ganze Gebiet 
des Sultans oder „Seyyid“, daher der Name Seyyi- 
dieh von Sansibar, sowie das Hinterland bis zur 
Taruwüste. Die Hauptstadt der Provinz und zu- 
gleich des Protektorats ist Mombasa auf der gleich- 
namigen kleinen Insel gelegen. Die Provinz zerfällt 
in die drei Distrikte Wanga, Mombasa und Malindi. 
2. Tanaland. Diese Provinz ist östlich vom 
Indischen Ozean begrenzt, südlich durch die Provinz 
Seyyidieh, westlich durch eine Linic, welche von der 
Nordwestecke der letzteren Provinz durch die die Fluß- 
thäler des Athi und Tana trennende Wüste bis zu 
den großen Tanafällen geht, nördlich und nordöstlich 
durch eine von Port Tula nach dem Loman Swamp 
führende Linic. Die Provinz enthält drei Distrikte, 
Tana Niver, Lamu und Port Dunfor, außerdem 
das Sultanat Witu. Das Sultanat ist 1200 (engl.) 
Quadratmeilen groß und hat etwas über 15 000 Scelen. 
Die Hauptstadt Witu, welche nach der Ermordung 
der Deutschen im Jahre 1890 durch die Engländer 
zerstört worden war, ist gänzlich wieder aufgebaut 
und hat etwa 6000 Einwohner. 
3. Die Provinz Jubaland umschließt das Gebiet 
zwischen der Nordwestgrenze von Tanaland und dem 
— 
Jubafluß und ist in zwei Distrikte, den Kismayn
	        
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