— 513
Lamu und je einmal in Machakos und Kismayu)
unter Leitung des Judicial Officer Sitzungen ab-
halten. Gegen seine Entscheidungen soll gleichfalls
die Berufung an den High Court in Sansibar zu-
gelassen werden. Weiter sind Eingeborenen-Pro-
vinzial- und Distriktsgerichte in dem Plan vorgesehen
unter Leitung des Sub-Commissioner bezw. des
Distriktsbeamten. Endlich Eingeborenen-Gerichte für
geringsügige Sachen unter Vorsitz des Assistenten.
An allen Gerichtssitzungen sollen eingeborene Bei-
sitzer in verschiedener Zahl mit berathender Stimme
theilnehmen, um den europäischen Beamten über die
einheimischen Gesetze und Gebräuche zu informiren.
Neben diesen europäischen Gerichtshöfen sollen
beibehalten werden: die Gerichte der Walis in dem
Muhammedanischen Küstengebiet mit den gleichen
Befugnissen, wie sie für die Distriktsgerichte vorgesehen
sind; ferner die Gerichte der Kadis oder Muham-
medanischen kirchlichen Richter, welche in allen auf
den Personenstand der Muhammedaner bezüglichen
Angelegenheiten Recht sprechen und gegen deren
Entscheidung die Beschwerde an den Sheik-ul-Islam
in Mombasa gegeben ist; endlich die Jurisdiktion
von bestimmten eingeborenen Häuptlingen unter Ober-
aufsicht der europäischen Beamten.
Es sollen bei den von Europäern geleiteten Ein-
geborenen-Gerichten die allgemeinen Grundsätze des
Indischen (Straf= und Civil-) Proceßrechts mit der
Moßgabe Anwendung finden, daß in den Muham-
medanischen Küstengebieten die allgemeinen Grund-
sätze des Muhammedanischen Rechts und im übrigen
die Gesetze und Gewohnheiten der Eingeborenen,
soweit sie nicht der Moral oder der Humanität zu-
widerlaufen, beachtet werden sollen. Bei den unter
Leitung Eingeborener stehenden Gerichten soll lediglich
das bei den Eingeborenen geltende Recht mit der
sueett erwähnten Beschränkung zur Anwendung ge-
angen.
Die zu Freiheitsstrasen von weniger als 6 Monaten
derurtheilten Personen werden in den Baracken oder
Forts der Küstenstädte bezw. Innenstationen unter-
gebracht, wo das Urtheil gefällt ist. Die zu Strafen
von längerer Dauer Verurtheilten werden in das
Gefängniß nach Mombasa gebracht, wobei ihnen die
Zeit des Transports auf die Dauer der Strafe an-
gerechnet wird. Sie werden hier je nach der Schwere
ihres Vergehens mit leichteren oder härteren Arbeiten
beschäftigt und können bei guter Führung schon vor
Ablauf der Strafzeit entlassen werden.
Die Polizei besteht aus Farbigen, Suahelis und
Somalis unter Leitung von Europäern.
verteon Missonen sind folgende im Protektorat
Die Kirche von England hat eine Mission ( Church
Missionary Society) in Freretowm mit mehreren
Zweigniederlassungen. Die Katholiken haben zwei
Rissionen in Mombasa und Busa, welche den „Vätern
vom heiligen Geist“ angehören. Die freien Metho-
disten besitzen mehrere Stationen. Ferner giebt es
eine Presbyterianische Mission in Kibweyi, sowie
eine ihrem Charakter nach hauptsächlich Presby-
terianische Mission in der Nähe von Nzoi, die „East
African Inland Mission". Die fremden Protestanten
sind vertreten durch die Leipziger Mission mit
mehreren Niederlassungen, die Neukirchener evan-
gelische Mission und die Schwedisch-Amerikanische
Mission.
Die Einnahmen des Protektorats betrugen im
letzten Jahr 32 670 Pfund Sterl., die Ausgaben
134 346 Pfund Sterl. Von diesen Ausgaben ent-
fallen 17 000 Pfund Sterl. ouf den an Sansibar
gezahlten Betrag, 20 900 Pfund Sterl. auf die
Kosten der endgültigen Unterdrückung des Küsten-
aufstands.
An Einfuhrzöllen werden allgemein 5 pCt. vom
Werth erhoben. Die Ausfuhrzölle sind verschieden
hoch bemessen und bewegen sich zwischen 5 und
30 pCt. Die Ausfuhr geht hauptsächlich nach Eng-
land, Indien und den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika. Bezüglich der Einfuhr ist es, da viele
Güter über Sansibar kommen, schwierig, den genauen
Antheil der einzelnen Länder anzugeben. Es kommen
annähernd:
50 pCt. der Gesammteinfuhr aus Indien,
30 - - England,
17½½ - -Deutschland,
2 - = Anmerika,
5 „ OD Rußland.
Von den 127 Dampfern und 2 Segelschiffen,
welche während des letzten Jahres Mombasa be-
suchten, waren 95 englische, 20 deutsche, 2 nor-
wegische und 12 sansibarische Schiffe. Dem Tonnen-
gehalt nach waren vertreten:
England mit 79 500 Tons
Deutschland -- 33 400
Sansibrr 2 800
Norwegen 500
Der Hauptweg im Protektorat ist die große
Karawanenstraße nach Uganda, welche von Mazeras
(15 Meilen landeinwärts von Mombasa entfernt,
erste Station der Mombasa-Uganda-Eisenbahn) nach
dem Kedongfluß, der Ostgrenze des Uganda Pro-
tektorats verläuft. Dieser Weg besteht aus zwei
Theilen: Der „Mackinnon Road“ von Mazeras bis
Kibwezi, 185 Meilen lang, und einem neuen Weg-
von Kibwezi via Kikuyu bis zum Kedong, 130 Meilen
ang.
Im Uebrigen giebt es nur gewundene schmale
Pfade im Protektorat, welche bisweilen nur zwei Fuß
breit sind.
Das Protektorat ist am 1. Dezember 1895 dem
Weltpostverein beigetreten. Sein Post= und Tele-
graphendienst wird durch einen englischen General=
Postmeister, der gleichzeitig Postmeister für das