Full text : Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Lamu  und  je  einmal  in  Machakos  und  Kismayu)
unter  Leitung  des  Judicial  Officer  Sitzungen  abhalten.
  Gegen  seine  Entscheidungen  soll  gleichfalls
die  Berufung  an  den  High  Court  in  Sansibar  zugelassen
  werden.  Weiter  sind  Eingeborenen-Provinzial-
  und  Distriktsgerichte  in  dem  Plan  vorgesehen
unter  Leitung  des  Sub-Commissioner  bezw.  des
Distriktsbeamten.  Endlich  Eingeborenen-Gerichte  für
geringsügige  Sachen  unter  Vorsitz  des  Assistenten.
An  allen  Gerichtssitzungen  sollen  eingeborene  Beisitzer
  in  verschiedener  Zahl  mit  berathender  Stimme
theilnehmen,  um  den  europäischen  Beamten  über  die
einheimischen  Gesetze  und  Gebräuche  zu  informiren.

Neben  diesen  europäischen  Gerichtshöfen  sollen
beibehalten  werden:  die  Gerichte  der  Walis  in  dem
Muhammedanischen  Küstengebiet  mit  den  gleichen
Befugnissen,  wie  sie  für  die  Distriktsgerichte  vorgesehen
sind;  ferner  die  Gerichte  der  Kadis  oder  Muhammedanischen
  kirchlichen  Richter,  welche  in  allen  auf
den  Personenstand  der  Muhammedaner  bezüglichen
Angelegenheiten  Recht  sprechen  und  gegen  deren
Entscheidung  die  Beschwerde  an  den  Sheik-ul-Islam
in  Mombasa  gegeben  ist;  endlich  die  Jurisdiktion
von  bestimmten  eingeborenen  Häuptlingen  unter  Oberaufsicht
  der  europäischen  Beamten.

Es  sollen  bei  den  von  Europäern  geleiteten  Eingeborenen-Gerichten
  die  allgemeinen  Grundsätze  des
Indischen  (Straf=  und  Civil-)  Proceßrechts  mit  der
Moßgabe  Anwendung  finden,  daß  in  den  Muhammedanischen
  Küstengebieten  die  allgemeinen  Grundsätze
  des  Muhammedanischen  Rechts  und  im  übrigen
die  Gesetze  und  Gewohnheiten  der  Eingeborenen,
soweit  sie  nicht  der  Moral  oder  der  Humanität  zuwiderlaufen,
  beachtet  werden  sollen.  Bei  den  unter
Leitung  Eingeborener  stehenden  Gerichten  soll  lediglich
das  bei  den  Eingeborenen  geltende  Recht  mit  der
sueett  erwähnten  Beschränkung  zur  Anwendung  geangen.


Die  zu  Freiheitsstrasen  von  weniger  als  6  Monaten
derurtheilten  Personen  werden  in  den  Baracken  oder
Forts  der  Küstenstädte  bezw.  Innenstationen  untergebracht,
  wo  das  Urtheil  gefällt  ist.  Die  zu  Strafen
von  längerer  Dauer  Verurtheilten  werden  in  das
Gefängniß  nach  Mombasa  gebracht,  wobei  ihnen  die
Zeit  des  Transports  auf  die  Dauer  der  Strafe  angerechnet
  wird.  Sie  werden  hier  je  nach  der  Schwere
ihres  Vergehens  mit  leichteren  oder  härteren  Arbeiten
beschäftigt  und  können  bei  guter  Führung  schon  vor
Ablauf  der  Strafzeit  entlassen  werden.

Die  Polizei  besteht  aus  Farbigen,  Suahelis  und
Somalis  unter  Leitung  von  Europäern.

verteon  Missonen  sind  folgende  im  Protektorat

Die  Kirche  von  England  hat  eine  Mission  (  Church
Missionary  Society)  in  Freretowm  mit  mehreren
Zweigniederlassungen.  Die  Katholiken  haben  zwei
Rissionen  in  Mombasa  und  Busa,  welche  den  „Vätern
vom  heiligen  Geist“  angehören.  Die  freien  Metho- 



disten  besitzen  mehrere  Stationen.  Ferner  giebt  es
eine  Presbyterianische  Mission  in  Kibweyi,  sowie
eine  ihrem  Charakter  nach  hauptsächlich  Presbyterianische
  Mission  in  der  Nähe  von  Nzoi,  die  „East
African  Inland  Mission".  Die  fremden  Protestanten
sind  vertreten  durch  die  Leipziger  Mission  mit
mehreren  Niederlassungen,  die  Neukirchener  evangelische
  Mission  und  die  Schwedisch-Amerikanische
Mission.

Die  Einnahmen  des  Protektorats  betrugen  im
letzten  Jahr  32  670  Pfund  Sterl.,  die  Ausgaben
134  346  Pfund  Sterl.  Von  diesen  Ausgaben  entfallen
  17  000  Pfund  Sterl.  ouf  den  an  Sansibar
gezahlten  Betrag,  20  900  Pfund  Sterl.  auf  die
Kosten  der  endgültigen  Unterdrückung  des  Küstenaufstands.


An  Einfuhrzöllen  werden  allgemein  5  pCt.  vom
Werth  erhoben.  Die  Ausfuhrzölle  sind  verschieden
hoch  bemessen  und  bewegen  sich  zwischen  5  und
30  pCt.  Die  Ausfuhr  geht  hauptsächlich  nach  England,
  Indien  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.
  Bezüglich  der  Einfuhr  ist  es,  da  viele
Güter  über  Sansibar  kommen,  schwierig,  den  genauen
Antheil  der  einzelnen  Länder  anzugeben.  Es  kommen
annähernd:

50  pCt.  der  Gesammteinfuhr  aus  Indien,

30  -  -  England,

17½½  -  -Deutschland,
2  -  =  Anmerika,

5  „  OD  Rußland.

Von  den  127  Dampfern  und  2  Segelschiffen,
welche  während  des  letzten  Jahres  Mombasa  besuchten,
  waren  95  englische,  20  deutsche,  2  norwegische
  und  12  sansibarische  Schiffe.  Dem  Tonnengehalt
  nach  waren  vertreten:

England  mit  79  500  Tons
Deutschland  --  33  400
Sansibrr  2  800
Norwegen  500

Der  Hauptweg  im  Protektorat  ist  die  große
Karawanenstraße  nach  Uganda,  welche  von  Mazeras
(15  Meilen  landeinwärts  von  Mombasa  entfernt,
erste  Station  der  Mombasa-Uganda-Eisenbahn)  nach
dem  Kedongfluß,  der  Ostgrenze  des  Uganda  Protektorats
  verläuft.  Dieser  Weg  besteht  aus  zwei
Theilen:  Der  „Mackinnon  Road“  von  Mazeras  bis
Kibwezi,  185  Meilen  lang,  und  einem  neuen  Wegvon
  Kibwezi  via  Kikuyu  bis  zum  Kedong,  130  Meilen
ang.

Im  Uebrigen  giebt  es  nur  gewundene  schmale
Pfade  im  Protektorat,  welche  bisweilen  nur  zwei  Fuß
breit  sind.

Das  Protektorat  ist  am  1.  Dezember  1895  dem
Weltpostverein  beigetreten.  Sein  Post=  und  Telegraphendienst
  wird  durch  einen  englischen  General=Postmeister,
  der  gleichzeitig  Postmeister  für  das