Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Demzufolge hat der Inhaber des Schürfscheins das 
Recht, Andere von dem Schürfen auszu— 
schließen, nur hinsichtlich des Schürfkreises von 
2 km Durchmesser, welchen er durch ein von ihm 
aufzustellendes Schürfmerkmal bezeichnet, also jedesmal 
nur auf einer kreisförmigen Fläche von rund 314 ha. 
Will sich der Schürfer von vornherein eine größere 
Fläche zur ausschließlichen Benutzung sichern, so 
muß dies durch besondere Vereinbarung unter ent- 
sprechender Erhöhung der Schürfgebühr festgestellt 
Rechtecks haben. 
werden, oder er muß mehrere Schürfscheine auf 
einmal lösen, um für jeden derselben gleichzeitig 
einen Schürfkreis belegen zu können. 
5. Wohlerworbene Rechte anderer Personen darf 
der Schürfer nicht verletzen. Thut er es doch, so 
macht er sich für Ersatz des Schadens verantwortlich. 
6. Der Schürfer, welcher ein Schürfmerkmal 
aufgestellt hat, ist verpflichtet, dasselbe zu entfernen, 
sobald er das Schürfen auf der durch das Merkmal 
bezeichneten Fläche einstellt. Unterläßt er die Ent- 
fernung des Merkmals, so ist er der Gesellschaft für 
den daraus etwa entstehenden Schaden haftbar und 
hat außerdem die Schürfgebühr weiter zu entrichten. 
7. Wer von einer ihm ertheilten oder über- 
tragenen Schürferlaubniß Gebrauch macht und hierbei 
ein Mineralvorkommen findet, hat das Recht, zu 
verlangen, doß ihm innerhalb seines Schürfgebietes 
ein Feld, welches den Fundpunkt einschließen muß 
(Finderfeld) zum Abbau des gefundenen Minerals 
verliehen wird, ohne daß er dafür Gebühren oder 
Abgaben irgend welcher Art an die Kolonial-Gesell- 
schaft zu entrichten braucht. Nur die der Kaiserlichen 
Regierung oder dem eingeborenen Häuptling nach 
bestehenden Gesetzen und Verträgen etwa zukommen- 
den Gebühren und Abgaben sind von dem Finderfelde 
durch den jeweiligen Inhaber zu entrichten. 
8. Um sein Recht auf Verleihung des Finder- 
feldes geltend zu machen, hat der Schürfer möglichst 
bald von dem gemachten Funde, unter genauer An- 
gabe der Fundstelle und des gefundenen Minerals, 
bei dem Generalbevollmächtigten der Gesellschaft An- 
zeige zu erstatten und die Verleihung des Finder- 
feldes zu beantragen. 
innerhalb acht Wochen von dem Tage des gemachten 
Fundes an, so ist das Recht auf Verleihung des 
Finderfeldes erloschen. 
9. Der Finder hat ferner das Recht, zu ver- 
langen, daß ihm neun weitere Felder, welche er im 
Zusammenhang mit der Fundstelle wählen darf, 
verliehen werden. 
Um dieses Recht geltend zu machen, hat der 
Finder spätestens innerhalb drei Monaten von dem 
Tage des gemachten Fundes an ein Verleihungs- 
gesuch unter Beischluß einer Karte, aus welcher Lage 
und Begrenzung der gewählten Felder genau er- 
sichtlich ist, bei dem Generalbevollmächtigten der 
Kolonial-Gesellschaft einzureichen. 
10. Sowohl bei dem Finderfelde als auch bei 
den übrigen Feldern beträgt die Feldesgröße: 
  
Geschieht dies nicht spätestens 
  
a) wenn es sich um den Abbau von Gold oder 
Edelsteinen handelt, 
für ein alluviales Feld 50 m in der Länge 
und 50 m in der Breite, 
für ein Riff-Feld 50 m in der Richtung des 
Riffs und 150 m in der Breite; 
b) wenn es sich um den Abbau von anderen 
Mineralien handelt, 10 ha. 
Die Felder sollen, soweit nicht örtliche Verhält- 
nisse eine andere Gestaltung bedingen, die Form eines 
11. Das Abbaurecht wird sowohl hirnsichtlich 
des Finderfeldes als auch hinsichtlich der übrigen 
Felder auf 50 Jahre verliehen. 
Ueber die Verleihung der Felder erhält der 
Feliehene eine Urkunde. 
12. Die Vermessung und Absteckung der ver- 
liehenen Felder erfolgt innerhalb drei Monaten vom 
Tage der Verleihung an auf Kosten des Beliehenen 
durch einen von der Kolonial-Gesellschaft bestellten, 
vereidigten Landmesser. 
13. Mit dem Abbau muß wenigstens auf einem 
der verliehenen Felder innerhalb Jahresfrist ordnungs- 
mäßig begonnen werden, widrigenfalls die Verleihung 
erlischt. Die Verleihung erlischt auch hinsichtlich 
jedes einzelnen Feldes, auf welchem nicht binnen 
zehn Jahren vom Tage der Verleihung an mit dem 
Abbau ordnungsmäßig begonnen wird, oder auf 
welchem der begonnene Betrieb, ohne durch höhere 
Gewalt verhindert zu sein, länger als drei Jahre 
unterbrochen wird. 
14. Für jedes verliehene Feld — mit Ausnahme 
des Finderfeldes — ist, außer den etwa an die 
Regierung oder den eingeborenen Häuptling zu zah- 
lenden Gebühren und Abgaben, jährlich eine Abgabe 
von 240 Mark im Voraus an die Kolonial-Gesell- 
schaft und zwar ohne Rücksicht darauf zu entrichten, 
ob mit dem Abbau bereits begonnen ist oder nicht. 
Säumigkeit in der Zahlung dieser Abgabe hat das 
Erlöschen der Verleihung zur Folge. 
15. Für die in Betrieb genommenen Felder — 
mit Ausnahme des Finderfeldes — steht der Kolonial- 
Gesellschaft das Recht zu, statt der jährlichen 
Abgabe von 240 Mk. die Zahlung von 2½ péCt. 
des Bruttowerths der jährlichen Förderung nach dem 
durch die Bücher oder anderweit nachgewiesenen Be- 
trage zu verlangen. In diesem Falle ist der Abbau- 
berechtigte bei Vermeidung des Verlusts seiner Be- 
rechtigung verpflichtet, der Kolonial-Gesellschaft einen 
wahrheitsgetreuen Nachweis über den Bruttowerth 
der jährlichen Förderung zu geben, auch auf Ver- 
langen der Kolonial-Gesellschaft zu gestatten, daß ein 
Bevollmächtigter derselben Einsicht von den Büchern 
nimmt. 
16. Der Beliehene kann das Abbaurecht auf 
andere Personen oder Gesellschaften übertragen. Diese 
Uebertragung wird jedoch erst wirksam, wenn der 
neue Erwerber durch eine der Kolonial-Gesellschaft 
abzugebende ausdrückliche Erklärung die Erfüllung
	        
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