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Demzufolge hat der Inhaber des Schürfscheins das
Recht, Andere von dem Schürfen auszu—
schließen, nur hinsichtlich des Schürfkreises von
2 km Durchmesser, welchen er durch ein von ihm
aufzustellendes Schürfmerkmal bezeichnet, also jedesmal
nur auf einer kreisförmigen Fläche von rund 314 ha.
Will sich der Schürfer von vornherein eine größere
Fläche zur ausschließlichen Benutzung sichern, so
muß dies durch besondere Vereinbarung unter ent-
sprechender Erhöhung der Schürfgebühr festgestellt
Rechtecks haben.
werden, oder er muß mehrere Schürfscheine auf
einmal lösen, um für jeden derselben gleichzeitig
einen Schürfkreis belegen zu können.
5. Wohlerworbene Rechte anderer Personen darf
der Schürfer nicht verletzen. Thut er es doch, so
macht er sich für Ersatz des Schadens verantwortlich.
6. Der Schürfer, welcher ein Schürfmerkmal
aufgestellt hat, ist verpflichtet, dasselbe zu entfernen,
sobald er das Schürfen auf der durch das Merkmal
bezeichneten Fläche einstellt. Unterläßt er die Ent-
fernung des Merkmals, so ist er der Gesellschaft für
den daraus etwa entstehenden Schaden haftbar und
hat außerdem die Schürfgebühr weiter zu entrichten.
7. Wer von einer ihm ertheilten oder über-
tragenen Schürferlaubniß Gebrauch macht und hierbei
ein Mineralvorkommen findet, hat das Recht, zu
verlangen, doß ihm innerhalb seines Schürfgebietes
ein Feld, welches den Fundpunkt einschließen muß
(Finderfeld) zum Abbau des gefundenen Minerals
verliehen wird, ohne daß er dafür Gebühren oder
Abgaben irgend welcher Art an die Kolonial-Gesell-
schaft zu entrichten braucht. Nur die der Kaiserlichen
Regierung oder dem eingeborenen Häuptling nach
bestehenden Gesetzen und Verträgen etwa zukommen-
den Gebühren und Abgaben sind von dem Finderfelde
durch den jeweiligen Inhaber zu entrichten.
8. Um sein Recht auf Verleihung des Finder-
feldes geltend zu machen, hat der Schürfer möglichst
bald von dem gemachten Funde, unter genauer An-
gabe der Fundstelle und des gefundenen Minerals,
bei dem Generalbevollmächtigten der Gesellschaft An-
zeige zu erstatten und die Verleihung des Finder-
feldes zu beantragen.
innerhalb acht Wochen von dem Tage des gemachten
Fundes an, so ist das Recht auf Verleihung des
Finderfeldes erloschen.
9. Der Finder hat ferner das Recht, zu ver-
langen, daß ihm neun weitere Felder, welche er im
Zusammenhang mit der Fundstelle wählen darf,
verliehen werden.
Um dieses Recht geltend zu machen, hat der
Finder spätestens innerhalb drei Monaten von dem
Tage des gemachten Fundes an ein Verleihungs-
gesuch unter Beischluß einer Karte, aus welcher Lage
und Begrenzung der gewählten Felder genau er-
sichtlich ist, bei dem Generalbevollmächtigten der
Kolonial-Gesellschaft einzureichen.
10. Sowohl bei dem Finderfelde als auch bei
den übrigen Feldern beträgt die Feldesgröße:
Geschieht dies nicht spätestens
a) wenn es sich um den Abbau von Gold oder
Edelsteinen handelt,
für ein alluviales Feld 50 m in der Länge
und 50 m in der Breite,
für ein Riff-Feld 50 m in der Richtung des
Riffs und 150 m in der Breite;
b) wenn es sich um den Abbau von anderen
Mineralien handelt, 10 ha.
Die Felder sollen, soweit nicht örtliche Verhält-
nisse eine andere Gestaltung bedingen, die Form eines
11. Das Abbaurecht wird sowohl hirnsichtlich
des Finderfeldes als auch hinsichtlich der übrigen
Felder auf 50 Jahre verliehen.
Ueber die Verleihung der Felder erhält der
Feliehene eine Urkunde.
12. Die Vermessung und Absteckung der ver-
liehenen Felder erfolgt innerhalb drei Monaten vom
Tage der Verleihung an auf Kosten des Beliehenen
durch einen von der Kolonial-Gesellschaft bestellten,
vereidigten Landmesser.
13. Mit dem Abbau muß wenigstens auf einem
der verliehenen Felder innerhalb Jahresfrist ordnungs-
mäßig begonnen werden, widrigenfalls die Verleihung
erlischt. Die Verleihung erlischt auch hinsichtlich
jedes einzelnen Feldes, auf welchem nicht binnen
zehn Jahren vom Tage der Verleihung an mit dem
Abbau ordnungsmäßig begonnen wird, oder auf
welchem der begonnene Betrieb, ohne durch höhere
Gewalt verhindert zu sein, länger als drei Jahre
unterbrochen wird.
14. Für jedes verliehene Feld — mit Ausnahme
des Finderfeldes — ist, außer den etwa an die
Regierung oder den eingeborenen Häuptling zu zah-
lenden Gebühren und Abgaben, jährlich eine Abgabe
von 240 Mark im Voraus an die Kolonial-Gesell-
schaft und zwar ohne Rücksicht darauf zu entrichten,
ob mit dem Abbau bereits begonnen ist oder nicht.
Säumigkeit in der Zahlung dieser Abgabe hat das
Erlöschen der Verleihung zur Folge.
15. Für die in Betrieb genommenen Felder —
mit Ausnahme des Finderfeldes — steht der Kolonial-
Gesellschaft das Recht zu, statt der jährlichen
Abgabe von 240 Mk. die Zahlung von 2½ péCt.
des Bruttowerths der jährlichen Förderung nach dem
durch die Bücher oder anderweit nachgewiesenen Be-
trage zu verlangen. In diesem Falle ist der Abbau-
berechtigte bei Vermeidung des Verlusts seiner Be-
rechtigung verpflichtet, der Kolonial-Gesellschaft einen
wahrheitsgetreuen Nachweis über den Bruttowerth
der jährlichen Förderung zu geben, auch auf Ver-
langen der Kolonial-Gesellschaft zu gestatten, daß ein
Bevollmächtigter derselben Einsicht von den Büchern
nimmt.
16. Der Beliehene kann das Abbaurecht auf
andere Personen oder Gesellschaften übertragen. Diese
Uebertragung wird jedoch erst wirksam, wenn der
neue Erwerber durch eine der Kolonial-Gesellschaft
abzugebende ausdrückliche Erklärung die Erfüllung