Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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aufgefundene  Thatsachen  und  Beweismittel  vorbringen  und  auf  wiederholte  Befragung  ab—
gehörter  Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  auf  sonstige  Beweisaufnahmen  antragen,  in—
soweit  hierdurch  der  eingewendete  Einspruch  gerechtfertigt  oder  widerlegt  werden  soll.

Das  Bezirksgericht  hat  Anträge  auf  Erhebung  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel,  so—
wie  auf  anderweite  Abhörung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  prüfen  und  den  Antrag—
steller  bei  befundener  Unerheblichkeit  abzuweisen,  außerdem  aber  den  Anträgen  stattzugeben.

Das  Bezirksgericht  kann  auch  von  amtswegen  dergleichen  Erhebungen  und  Abhörungen
vornehmen,  jedoch  leidet  rücksichtlich  der  Beleidigungen  und  Verleumdungen  die  im  Art.  374
getroffene  Beschränkung  hier  gleichfalls  Anwendung.

Soweit  das  Bezirksgericht  eine  anderweite  Befragung  bereits  bei  der  ersten  Verhandlung
abgehörter  Zeugen  und  Sachverständigen  nicht  für  nöthig  erachtet,  kann  es  die  Vorlesung  der
Aussagen  derselben  im  Termine  verfügen.

Im  Uebrigen  leiden  auf  das  Verfahren  des  Bezirksgerichts  die  Vorschriften  über  die
Hauptverhandlung  Anwendung,  insoweit  nicht  besondere  Bestimmungen  dieses  Capitels  entgegenstehen.


Art.  383.

Das  Bezirksgericht  kann  die  Erhebung  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel  sowohl  als
die  anderweite  Befragung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  in  dem  Verhandlungstermine
selbst  vornehmen,  oder  dieselbe  vor  Eröffnung  der  Verhandlung  oder  unter  einstweiliger  Aussetzung
  oder  Vertagung  derselben  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts,  einschließlich  des  Einzelrichters,
  der  die  angefochtene  Entscheidung  ertheilt  hat,  vornehmen  lassen.

Bei  den  Erörterungen  außerhalb  des  Termins  ist  die  Zuziehung  des  Angeschuldigten,
sowie  des  staatsanwaltschaftlichen  Beamten  und  des  Privatanklägers  nicht  erforderlich.  Sie
können  jedoch  bei  denselben  erscheinen  und  sind  daher  zuvor  von  dem  Orte  und  der  Zeit
ihrer  Vornahme  zu  benachrichtigen.  (Vergl.  Art.  41.)

Das  Bezirksgericht  hat,  wenn  es  Befragungen  durch  eines  seiner  Mitglieder  einschließlich
des  Einzelrichters  vornehmen  läßt,  zugleich  zu  bestimmen,  ob  der  Zeuge  oder  Sachverständige
zu  vereiden  sei,  oder  die  Bestimmung  hierüber  dem  Ermessen  des  Beauftragten  zu  überlassen.

Im  Uebrigen  gelten  hier  die  Vorschriften  der  Capitel  I,  II  dieser  Abtheilung.

Art.  384.
Außenbleiben  im  Termine.

Das  Bezirksgericht  kann  auch  bei  dem  Außenbleiben  des  Angeklagten,  gleichviel  ob  er
oder  der  Gegentheil  den  Einspruch  eingewendet  hat,  mit  der  Verhandlung  und  Entscheidung,
sowie  mit  der  Bekanntmachung  derselben  verfahren.

Ueber  Gesuche  um  Wiedereinsetzung  gegen  das  Versäumniß  am  Termine  entscheidet  das
Bezirksgericht.  Im  Uebrigen  gelten  hierüber  die  Bestimmungen  des  Art.  10  va,  Abs.  5,  6.

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