b. Gouverneur.
Dem Gouverneur steht die oberste militärische Gewalt im
Schutzgebiete zu. Er kann die Schutztruppe nach eigenem Er-
messen, sowohl im Ganzen wie in ihren einzelnen Theilen, zu
militärischen Unternehmungen verwenden. Von ihm wird das
Verhältniß der obersten Verwaltungs-Chefs zu den in ihren
Bezirken befindlichen Theilen der Schutztruppe mit der Maß-
gabe geregelt, daß alle militärischen Anordnungen lediglich von
dem Führer der Schutztruppe verantwortlich getroffen werden.
Er darf zu Zwecken der Civilverwaltung Theile der Schutz-
truppe soweit verwenden, als die militärischen Rücksichten nicht
entgegenstehen. Ueber diese hat er vorher den Kommandeur
zu hören.
Er erläßt seine Weisungen für die Schutztruppe an den
Kommandeur. Sollte er sich ausnahmsweise veranlaßt sehen,
einzelnen Personen oder Unterabtheilungen Befehle unmittelbar
zugehen zu lassen, so hat er hiervon alsbald dem Kommandeur
Mittheilung zu machen. Ob und inwieweit die Befugnisse des
Gouverneurs eintretendenfalls auf dessen Stellvertreter über-
zugehen haben, bestimmt der Reichskanzler.
c. Rommandeur.
Der Kommandeur ist verantwortlich für die Leistungs-
fähigkeit der Schutztruppe zur Erfüllung der ihr zugewiesenen
Aufgaben (siehe § 1), für die Disziplin, Ausbildung, den
inneren Dienst und die Verwaltung.
Hat der Kommandeur in militärischer Beziehung gegen
Anordnungen des Gouverneurs Bedenken, so ist er verpflichtet,
dieselben zur Sprache zu bringen. Beharrt der Gouverneur
auf seinen Anordnungen, so hat der Kommandeur sie aus-
zuführen, kann aber unter Mittheilung an den Gouverneur
an das Oberkommando der Schutztruppen berichten, welches
hierüber entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht sowohl dem
Gouverneur als auch dem Kommandeur der Rekurs an Seine
Majestät den Kaiser zu.