Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

b. Gouverneur. 
Dem Gouverneur steht die oberste militärische Gewalt im 
Schutzgebiete zu. Er kann die Schutztruppe nach eigenem Er- 
messen, sowohl im Ganzen wie in ihren einzelnen Theilen, zu 
militärischen Unternehmungen verwenden. Von ihm wird das 
Verhältniß der obersten Verwaltungs-Chefs zu den in ihren 
Bezirken befindlichen Theilen der Schutztruppe mit der Maß- 
gabe geregelt, daß alle militärischen Anordnungen lediglich von 
dem Führer der Schutztruppe verantwortlich getroffen werden. 
Er darf zu Zwecken der Civilverwaltung Theile der Schutz- 
truppe soweit verwenden, als die militärischen Rücksichten nicht 
entgegenstehen. Ueber diese hat er vorher den Kommandeur 
zu hören. 
Er erläßt seine Weisungen für die Schutztruppe an den 
Kommandeur. Sollte er sich ausnahmsweise veranlaßt sehen, 
einzelnen Personen oder Unterabtheilungen Befehle unmittelbar 
zugehen zu lassen, so hat er hiervon alsbald dem Kommandeur 
Mittheilung zu machen. Ob und inwieweit die Befugnisse des 
Gouverneurs eintretendenfalls auf dessen Stellvertreter über- 
zugehen haben, bestimmt der Reichskanzler. 
c. Rommandeur. 
Der Kommandeur ist verantwortlich für die Leistungs- 
fähigkeit der Schutztruppe zur Erfüllung der ihr zugewiesenen 
Aufgaben (siehe § 1), für die Disziplin, Ausbildung, den 
inneren Dienst und die Verwaltung. 
Hat der Kommandeur in militärischer Beziehung gegen 
Anordnungen des Gouverneurs Bedenken, so ist er verpflichtet, 
dieselben zur Sprache zu bringen. Beharrt der Gouverneur 
auf seinen Anordnungen, so hat der Kommandeur sie aus- 
zuführen, kann aber unter Mittheilung an den Gouverneur 
an das Oberkommando der Schutztruppen berichten, welches 
hierüber entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht sowohl dem 
Gouverneur als auch dem Kommandeur der Rekurs an Seine 
Majestät den Kaiser zu.
	        
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