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In allen Angelegenheiten der Truppe, welche eine höhere
Entscheidung als die des Gouverneurs erfordern, ist durch
Vermittelung und unter Aeußerung des Letzteren an das Ober-
kommando der Schutztruppen zu berichten.
d. Konstige Vorgesetzte.
Die Obliegenheiten der übrigen Dienststellen sind im
Allgemeinen dieselben, wie die der entsprechenden Dienststellen
beim Reichsheere. Im Einzelnen richten sie sich nach den
vorliegenden Bestimmungen und den besonderen Anordnungen
des Kommandeurs.
Sofern Angehörige der Schutztruppe zu Zwecken der
Civilverwaltung verwendet werden, haben sie für diese Zwecke
den Anordnungen des Chefs der betreffenden Civilverwaltung
Folge zu leisten. In militärischer Hinsicht bleiben sie dem
militärischen Vorgesetzten unterstellt, welcher die militärischen
Chargen nach Bedarf und ihrer Stellung entsprechend als
Aussichtspersonal hierbei verwendet.
§ 3. Gliederung.
Die Angehörigen der Schutztruppen gliedern sich nach
Maßgabe der Etats in:
Offiziere,
Sanitätsoffiziere,
Deckoffiziere (dazu gehören: Zahlmeister-Aspiranten, Ober-
feuerwerker),
Unteroffiziere (Feldwebel, Sergeanten, Unteroffiziere),
Lazarethgehülfen (Ober-Lazarethgehülfen, Lazarethgehülfen),
Gemeine (Gefreite, Gemeine, Unter-Lazarethgehülfen),
Obere Militärbeamte (mit Offizier-Rang),
Untere Militärbeamte (mit Deckoffizier-Rang — Ober-
Büchsenmacher — und mit Unteroffizier-Rang).
Die Chargen= und Rangverhältnisse entsprechen denen des
Reichsheeres.
Die Deckoffiziere bilden eine Klasse für sich; ihre Ver-
sorgung erfolgt jedoch gemäß § 5 ff. des Gesetzes, betreffend
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