Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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d) wenn der Kommandeur das Ausscheiden beantragt, 
weil er den Betreffenden aus ganz besonderen und 
erheblichen Gründen zur Verwendung in der Schutz- 
truppe für ungeeignet hält und der Gouverneur sowie 
der Reichskanzler diesen Gründen zustimmt; 
e) falls einem Angehörigen der Schutztruppen aus ganz 
besonderen Gründen der ihm gemäß 8 18a zustehende 
Heimathsurlaub früher bewilligt werden mußte, als 
dies nach den dort angeführten Bestimmungen üblich 
ist. In diesem Falle erlischt das bestehende Dienst- 
verhältniß mit dem letzten Tage des Urlaubs; 
f)Ausscheiden auf Grund gegenseitiger Einwilligung ist 
nur in Südwestafrika statthaft. (Siehe Anlage 8.) In 4 
8 23. Entlassungsmodus. 
Das Ausscheiden aus den Schutztruppen wird von der- 
jenigen Stelle, welche die Zutheilung angeordnet hat, zu einem 
im Voraus zu bestimmenden Zeitpunkte verfügt. In der Regel 
geschieht dies so rechtzeitig, daß die Ausscheidenden an dem 
betreffenden Tage in Deutschland wieder eingetroffen sein können. 
§ 24. Wiedereintritt in das Heer oder die Marine. 
9. Soll in Gemäßheit des § 3 des Gesetzes, betreffend die 
Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten 2c., 
der Wiedereintritt in das Reichsheer bezw. die Marine erfolgen, 
so sind die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Militär- 
bezw. Marine-Kabinet Seiner Majestät des Kaisers oder mit 
dem betreffenden Kriegsministerum bezw. dem Reichs-Marineamt 
vorher herbeizuführen. Insofern die Uebernahme erfolgt, ohne 
daß eine etatsmäßige Stelle frei ist, werden die Gebührnisse 
der neuen Stelle — einschließlich Bekleidungsentschädigung, 
Unterkunft u. s. w. — aus Mitteln des Schutzgebiets bis zum 
Freiwerden einer solchen vergütet. Im Uebrigen finden die 
Entlassungen aus den Schutztruppen nach den für die Ent- 
lassungen aus dem Heere bestehenden Festsetzungen statt. 
Insoweit die Betreffenden noch dienstpflichtig sind, treten sie 
zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Marine über. 
 
	        
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