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letzten Tage eines Monats erfolgt, tageweise, sonst monatlich
im Voraus gezahlt.
Betreffs der Gehaltsabzüge ꝛc. siehe Anlage 5c.
Wegen der Gebührnisse bei einem Urlaube nach Europa
siehe § 18 der Sch. O. und wegen des im Pensionsfalle bis
zum Eintritt der Pensionszahlung zuständigen Gehaltes § 13
des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896.
Bei einem die Gebührnisse beeinflussenden Wechsel der
Dienststellung sind die höheren Gebührnisse der neuen Stelle
im Falle ihrer Verfügbarkeit mit Beginn desjenigen Monats,
in dem die betreffende Veränderung erfolgt, andernfalls sind
die Gebührnisse der neuen Stelle erst mit dem Zeitpunkt ihrer
Verfügbarkeit zuständig.
§ 30. Ausrüstung.
(Siehe auch Anlage 10.)
Die Uniformirung und Bewaffnung der den Schut-
truppen zugetheilten deutschen Militärpersonen erfolgt nach
den Bestimmungen Seiner Majestät des Kaisers. Die im
Offizier-Range stehenden deutschen Militärpersonen erhalten bei
ihrer Uebernahme ein einmaliges Ausrüstungsgeld von je
1200 M, die im Deckoffizier-Range stehenden ein solches von
je 1000 M.
Dafür sind die Betreffenden verpflichtet, nach Maß-
gabe der Bekleidungs= 2c. Etats Bekleidung, Ausrüstung
und Bewaffnung, letztere soweit es sich um blanke Waffen
handelt, zu persönlichem Eigenthum zu beschaffen, in brauch-
barem Zustande zu erhalten und zu ergänzen. Während des
Aufenthalts in Afrika ist die Beschaffung aus den Magazinen
der Schutztruppe gegen Bezahlung des Selbstkostenpreises
gestattet.
Inwieweit den vorgedachten Personen Inventariengegen-
stände, Schußwaffen und Munition aus den Magazinen der
Schutztruppen unentgeltlich zu liefern sind, bestimmt bis zur
Feststellung der Bekleidungs= 2c. Etats der Kommandeur.
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