Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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willigen Dienst in die Schutztruppe für Südwestafrika ein- 
gestellt werden. 
§ 4. 
Die Einstellung der in den §§ 2 und 3 gedachten Per- 
sonen erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher 
im Einverständniß mit dem Landeshauptmann die Einstellungs- 
termine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen 
ist unter Angabe des Geburtsortes und -Tages der Civilvorsitzende 
der zuständigen heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen. 
§5. 
Die in den §§ 2 und 3 gedachten Personen können von 
dem Landeshauptmann nach Anhörung des Kommandeurs vor 
Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden. 
86. 
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe 
treten sämmtliche Mannschaften zum Beurlaubtenstande des 
Heeres oder der Kaiserlichen Marine über. 
Kehren sie nach Deutschland zurück, so sind sie den 
heimathlichen Bezirkskommandos, behalten sie ihren Wohnsitz 
im Schutzgebiet oder verlegen denselben ins Ausland, demjenigen 
Bezirkskommando (I—IV) Berlin, welchem sie ihrer Waffen- 
gattung rc. nach angehören, durch den Kommandeur der 
Schutztruppe zu überweisen. 
§ 7. 
Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche 
der aktiven Dienstpflicht ganz oder theilweise in der Schutz- 
truppe für Südwestafrika genügt haben, sind, so lange sie 
ihren dauernden Aufenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiete 
haben, vom Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine 
zurückgestellt, können aber innerhalb der für das Heer be- 
stimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe eingezogen 
werden. 
8 8. 
Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat 
über sämmtliche im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltende Per-
	        
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