34
willigen Dienst in die Schutztruppe für Südwestafrika ein-
gestellt werden.
§ 4.
Die Einstellung der in den §§ 2 und 3 gedachten Per-
sonen erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher
im Einverständniß mit dem Landeshauptmann die Einstellungs-
termine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen
ist unter Angabe des Geburtsortes und -Tages der Civilvorsitzende
der zuständigen heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen.
§5.
Die in den §§ 2 und 3 gedachten Personen können von
dem Landeshauptmann nach Anhörung des Kommandeurs vor
Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden.
86.
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe
treten sämmtliche Mannschaften zum Beurlaubtenstande des
Heeres oder der Kaiserlichen Marine über.
Kehren sie nach Deutschland zurück, so sind sie den
heimathlichen Bezirkskommandos, behalten sie ihren Wohnsitz
im Schutzgebiet oder verlegen denselben ins Ausland, demjenigen
Bezirkskommando (I—IV) Berlin, welchem sie ihrer Waffen-
gattung rc. nach angehören, durch den Kommandeur der
Schutztruppe zu überweisen.
§ 7.
Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche
der aktiven Dienstpflicht ganz oder theilweise in der Schutz-
truppe für Südwestafrika genügt haben, sind, so lange sie
ihren dauernden Aufenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiete
haben, vom Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine
zurückgestellt, können aber innerhalb der für das Heer be-
stimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe eingezogen
werden.
8 8.
Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat
über sämmtliche im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltende Per-