Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

35 
sonen des Beurlaubtenstandes Kontrole zu führen und zum 
1. Januar jedes Jahres dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, 
Kolonial-Abtheilung) die namentliche Liste einzureichen. Diese 
Liste ist dem Königlich Preußischen Kriegsministerium behufs 
Mittheilung an die kontrolirenden Bezirkskommandos zuzustellen. 
89. 
Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubten- 
standes zur nothwendigen Verstärkung der Schutztruppe sowie 
von jeder Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur 
der Schutztruppe das kontrolirende Bezirkskommando unter 
Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. 
Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen. 
§ 10. 
Diese Verordnung hat auch für die der Schutztruppe für 
Südwestafrika mit dem 26., 27. und 28. Mai 1896 zugetheilten 
deutschen Militärpersonen Geltung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift 
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1897. 
(L. S.) gez. Wilhelm I. R. 
ggez. Fürst zu Hohenlohe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.