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sonen des Beurlaubtenstandes Kontrole zu führen und zum
1. Januar jedes Jahres dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt,
Kolonial-Abtheilung) die namentliche Liste einzureichen. Diese
Liste ist dem Königlich Preußischen Kriegsministerium behufs
Mittheilung an die kontrolirenden Bezirkskommandos zuzustellen.
89.
Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubten-
standes zur nothwendigen Verstärkung der Schutztruppe sowie
von jeder Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur
der Schutztruppe das kontrolirende Bezirkskommando unter
Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen.
Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen.
§ 10.
Diese Verordnung hat auch für die der Schutztruppe für
Südwestafrika mit dem 26., 27. und 28. Mai 1896 zugetheilten
deutschen Militärpersonen Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1897.
(L. S.) gez. Wilhelm I. R.
ggez. Fürst zu Hohenlohe.