Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Anlage Sb zu 8 18. 
II. Verordnung, 
betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen 
Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. 
Vom 26. Juli 1896. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels II § 4 des Gesetzes vom 
7. Juli 1896 wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 
1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutz- 
truppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 
1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen 
Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun, im Namen 
des Reichs, was folgt: 
§ 1. 
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der 
Schutztruppen richtet sich nach den Vorschriften der Preußischen 
Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, soweit nicht 
in Nachstehendem abweichende Bestimmungen getroffen sind. 
§ 2. 
Die Militär-Strafgerichtsbarkeit bei der Truppe wird 
verwaltet 
1. durch das Gericht des Oberkommandos der Schutz- 
truppen, 
2. durch Gouvernementsgerichte, 
3. durch Abtheilungsgerichte. 
83. 
Das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen be- 
steht aus dem Reichskanzler als Gerichtsherrn und einem mit 
Richterqualität versehenen vortragenden Rath als Auditeur.
	        
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