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Anlage Sb zu 8 18.
II. Verordnung,
betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen
Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
Vom 26. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikels II § 4 des Gesetzes vom
7. Juli 1896 wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März
1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutz-
truppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni
1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen
Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun, im Namen
des Reichs, was folgt:
§ 1.
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der
Schutztruppen richtet sich nach den Vorschriften der Preußischen
Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, soweit nicht
in Nachstehendem abweichende Bestimmungen getroffen sind.
§ 2.
Die Militär-Strafgerichtsbarkeit bei der Truppe wird
verwaltet
1. durch das Gericht des Oberkommandos der Schutz-
truppen,
2. durch Gouvernementsgerichte,
3. durch Abtheilungsgerichte.
83.
Das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen be-
steht aus dem Reichskanzler als Gerichtsherrn und einem mit
Richterqualität versehenen vortragenden Rath als Auditeur.