Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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87. 
In Ermangelung eines Auditeurs können seine Obliegen- 
heiten durch einen zum Richteramte befähigten Beamten oder 
Offizier und, falls ein solcher nicht verfügbar ist, durch einen 
untersuchungsführenden Offizier oder einen anderen Offizier 
wahrgenommen werden. 
Die Vereidigung eines solchen Offiziers erfolgt nach 8 80 
der Militär-Strafgerichtsordnung. Jedoch bedarf es der Zu- 
ziehung eines weiteren Offiziers zur Vereidigung nicht. 
88. 
Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Angehörigen der 
Schutztruppen sind Kriegs- und Standgerichte. 
Die besonderen Bestimmungen der Militär-Strafgerichts- 
ordnung über das Verfahren gegen Militärbeamte finden auf 
die Beamten bei den Schutztruppen keine Anwendung. Die 
oberen Militärbeamten werden hinsichtlich der Kostenfreiheit 
den Offizieren gleichgestellt (Militär-Strafgerichtsordnung 
8 274). 
89. 
Vor der Einleitung der förmlichen Untersuchung gegen 
den Kommandeur einer Schutztruppe ist stets Meine Ent- 
scheidung einzuholen. 
8 10. 
Zu einem Kriegsgericht sind als Richter zu berufen: 
a) über einen Offizier: ein älterer Kompagnieführer als 
Präses, zwei Kompagnieführer, zwei Lieutenants; 
b) über einen Unteroffizier: ein älterer Kompagnieführer 
als Präses, zwei Offiziere, zwei Unteroffiziere; 
I) über einen Gefreiten oder Gemeinen: ein älterer Kom- 
pagnieführer als Präses, zwei Offiziere, zwei Gefreite 
oder Gemeine: 
d) über einen Militärbeamten: ein älterer Kompagnie- 
führer als Präses, zwei Offiziere, zwei obere Militär- 
beamte, thunlichst vom Dienstzweige des Angeschuldigten. 
Die aktiven Offiziere und die oberen Militärbeamten 
können im Bedarfsfalle durch Offiziere des Beurlaubtenstandes,
	        
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