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unmittelbar an. Sie erfolgt in Abwesenheit des Angeschul-
digten und des Vertheidigers. Als Protokollführer wird eine
durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichtende Militärperson
zugezogen. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen, welches von dem Vorsitzenden, von dem die Verhandlung
führenden Auditeur oder Offizier und von dem Protokollführer
zu unterschreiben ist. Dasselbe muß enthalten:
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Auditeurs
oder untersuchungsführenden Offiziers, des Protokoll-
führers und des etwa zugezogenen Dolmetschers, sowie
den Vermerk der Beeidigungen;
3. die Namen der Angeschuldigten und ihrer Vertheidiger;
4. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachver-
ständigen und den Vermerk und die stattgehabten
Beeidigungen.
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der
Spruchsitzung im Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung
aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die
Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der
Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen
unter Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und
die Urtheilsformel enthalten. Von dem Inhalt der Erklärungen
des Auditeurs oder untersuchungsführenden Offiziers, des An-
geschuldigten und des Vertheidigers, der Zeugen und der Sach-
verständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll
aufgenommen. Insoweit diese Personen bereits im Ermittelungs-
verfahren vernommen waren, ist in dem Protokoll nur zu vermerken,
ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa von den früheren
Aussagen in erheblichem Punkte abweichen.
Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der
Spruchsitzung oder des Wortlautes einer Aussage oder einer
Aeußerung an, so hat der Präses die vollständige Niederschreibung
und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu ver-
merken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung
erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Im