Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Die Vollstreckung der gegen Angehörige der Schutztruppen 
erkannten Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden 
geschieht unter Beachtung des § 5 der M. St. V. in der 
in der Unteranlage II ersichtlichen Weise. 
Alle im Bereiche der Schutztruppenverwaltung aufkommenden 
Geldstrafen, ohne Unterschied, ob sie gerichtlich erkannt 
oder im Disciplinarwege verhängt sind, fließen den Ein- 
nahmen des Schutzgebietes zu. 
Wegen des rechnungsmäßigen Nachweises ergehen be- 
sondere Bestimmungen. 
Die in der Vorschrift bei Vollstreckung der Geldstrafen 
der Korpsintendantur und der Korpszahlungsstelle zu- 
gewiesene Thätigkeit fällt im Bereiche der Schutztruppen- 
verwaltung der Intendantur der Schutztruppe bezw. der 
mit den entsprechenden Funktionen betrauten Dienststelle 
und der Hauptkasse des Gouvernements bezw. der Landes- 
hauptmannschaft des Schutzgebietes zu. Erfolgt die Straf- 
vollstreckung in Deutschland, so wird die Vereinnahmung 
der Geldstrafen seitens der Legations-Kasse auf Anweisung 
des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abtheilung, bewirkt. 
9. Es erhalten: 
A. Wenn in Folge gerichtlicher Untersuchung Sus- 
pension oder Verhaftung eintritt: 
a) Offiziere, Aerzte, Deckoffiziere: 1 
außerhalb Deutschlands für die 
ersten 1/ Monate unverkürzte Ge- 
In dem Seellen- bührnisse, für die folgende Zeit 
einkommen etwa ¾. der afrikani chen Bezige; 
enthaltene » · 
Repräsentations- in Deutschland ½ der Urlaubs- 
gelder kommen bezüge mit der Maßgabe, daß der 
gämzlich in Fortfall der Lokalzulage in der 
Wegfall und war Regel nach 4 Monaten (Aufenthalts 
vom Tage der Z ...- it be- 
--. in Europa) spätestens mi 
Sus . ab. · «- 
pmswmca sonderer Genehmigung des Reichs- 
kanzlers nach 6 Monaten erfolgt. 
 
	        
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