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Die Vollstreckung der gegen Angehörige der Schutztruppen
erkannten Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden
geschieht unter Beachtung des § 5 der M. St. V. in der
in der Unteranlage II ersichtlichen Weise.
Alle im Bereiche der Schutztruppenverwaltung aufkommenden
Geldstrafen, ohne Unterschied, ob sie gerichtlich erkannt
oder im Disciplinarwege verhängt sind, fließen den Ein-
nahmen des Schutzgebietes zu.
Wegen des rechnungsmäßigen Nachweises ergehen be-
sondere Bestimmungen.
Die in der Vorschrift bei Vollstreckung der Geldstrafen
der Korpsintendantur und der Korpszahlungsstelle zu-
gewiesene Thätigkeit fällt im Bereiche der Schutztruppen-
verwaltung der Intendantur der Schutztruppe bezw. der
mit den entsprechenden Funktionen betrauten Dienststelle
und der Hauptkasse des Gouvernements bezw. der Landes-
hauptmannschaft des Schutzgebietes zu. Erfolgt die Straf-
vollstreckung in Deutschland, so wird die Vereinnahmung
der Geldstrafen seitens der Legations-Kasse auf Anweisung
des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abtheilung, bewirkt.
9. Es erhalten:
A. Wenn in Folge gerichtlicher Untersuchung Sus-
pension oder Verhaftung eintritt:
a) Offiziere, Aerzte, Deckoffiziere: 1
außerhalb Deutschlands für die
ersten 1/ Monate unverkürzte Ge-
In dem Seellen- bührnisse, für die folgende Zeit
einkommen etwa ¾. der afrikani chen Bezige;
enthaltene » ·
Repräsentations- in Deutschland ½ der Urlaubs-
gelder kommen bezüge mit der Maßgabe, daß der
gämzlich in Fortfall der Lokalzulage in der
Wegfall und war Regel nach 4 Monaten (Aufenthalts
vom Tage der Z ...- it be-
--. in Europa) spätestens mi
Sus . ab. · «-
pmswmca sonderer Genehmigung des Reichs-
kanzlers nach 6 Monaten erfolgt.